BGer 2C_734/2016 | |||
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BGer 2C_734/2016 vom 20.10.2016 | |
{T 0/2}
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2C_734/2016, 2C_735/2016, 2C_736/2016
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Urteil vom 20. Oktober 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Winiger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokaten
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Prof. Dr. Peter Böckli und Dr. Daniel Häring,
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sowie TLT Thomas Lincke Treuhand AG,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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2C_734/2016
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Kantons- und Gemeindesteuer, Nachsteuer 2001 und 2002,
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2C_735/2016
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direkte Bundessteuer, Nachsteuer und Hinterziehungsbusse 2001 und 2002,
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2C_736/2016
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Kantons- und Gemeindesteuer, Hinterziehungsbusse 2001 und 2002,
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Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer II,
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vom 17. Juni 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz leitete am 25. Mai 2011 - aufgrund einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. Februar 2008 - gegen den Steuerpflichtigen A.A.________ ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2001 und 2002 ein. Zur Begründung führte die ESTV an, die Bundesanwaltschaft führe seit Herbst 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs gegen C.________ und weitere Beteiligte durch. Es sei davon auszugehen, dass die bei der "Y.________ Inc." einbezahlten Gelder gezielt in einem Umlageverfahren gesammelt, mehrfach verschoben und dann verteilt worden seien. Im Weiteren gehe aus einer steueramtlichen Meldung der ESTV vom 9. November 2007 hervor, dass den Investoren jeweils eine feste Rendite sowie eine vom Geschäftsergebnis abhängige Zusatzrendite zugesichert worden sei. Dabei sei die Zusatzrendite regelmässig auf "schwarze Konti" überwiesen und den Investoren gezielt Hilfe bei deren Eröffnung geleistet worden. A.A.________ seien solche Renditen aus dem Schneeballsystem auf drei Konti (Nr. yyyyyy, yyyyyy und yyyyyy) gutgeschrieben worden. Der Steuerpflichtige habe es unterlassen, diese Vermögenswerte sowie deren Erträge in seinen Steuererklärungen 2001 und 2002 vollständig zu deklarieren. Zudem habe er ein Postkonto (Nr. yyyyyy) ebenfalls nicht deklariert. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien deshalb unvollständig bzw. im Einkommen und Vermögen zu tief ausgefallen.
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B. | |
B.a. Nach Abschluss der Untersuchung stellte die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer am 23. Mai 2014 Nachsteuern von Fr. 62'631.90 (Kantonssteuern) bzw. Fr. 102'492.05 (direkte Bundessteuer) in Rechnung und auferlegte dem Steuerpflichtigen Hinterziehungsbussen von Fr. 17'600.-- (Kantonssteuern) bzw. Fr. 29'150.-- (direkte Bundessteuer).
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B.b. Gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 23. Mai 2014 liess A.A.________ am 23. Juni 2014 Einsprache erheben, über welche die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 (mit geringfügigen Korrekturen bei der interkantonalen Steuerausscheidung) wie folgt entschied: Die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer wurde abgewiesen. Die Einsprache betreffend die Kantonssteuern wurde teilweise gutgeheissen und die Nachsteuer auf Fr. 61'782.70 und die Hinterziehungsbusse auf Fr. 17'400.-- reduziert.
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B.c. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.A.________ am 16. Juli 2015 betreffend die kantonalen Nachsteuern und die direkte Bundessteuer (Nachsteuern und Bussen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Betreffend die kantonalen Steuerstrafen (Hinterziehungsbussen für die Steuerperioden 2001 und 2002) liess er am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht gerichtliche Beurteilung des Einspracheentscheids verlangen.
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B.d. Mit Entscheid II 2015 72 (betreffend kantonale Nachsteuern sowie die direkte Bundessteuer [Nachsteuern und Steuerstrafe]) bzw. Entscheid II 2015 73 (betreffend kantonale Steuerstrafe) vom 17. Juni 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht weitgehend den Einspracheentscheid. Lediglich in Bezug auf das Postkonto Nr. yyyyyy betrachtete das Verwaltungsgericht Fr. 720.15 (2001) bzw. Fr. 13'850.-- (2002) als einkommenssteuerlich unbeachtlich, hiess die Beschwerde in diesem Umfang gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Nachsteuern und Bussen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurück.
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C. | |
Mit (je separater) Eingabe vom 25. August 2016 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide II 2015 72 (betreffend kantonale Nachsteuern sowie die direkte Bundessteuer [Nachsteuern und Steuerstrafe]) und II 2015 73 (betreffend kantonale Steuerstrafe) des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2016 seien aufzuheben. Es seien im Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen A.A.________ für die Steuerperioden 2001 und 2002 sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer die Nachsteuern sowie die Strafsteuern neu zu berechnen. Bei dieser Neuberechnung seien (in wörtlicher Übereinstimmung mit den bereits vor Vorinstanz gestellten Anträgen) die folgenden Faktoren verbindlich zu berücksichtigen: Es seien alle Gutschriften/Zahlungen der W.________ AG bzw. der X.________ AG betreffend die Y.________-Gesellschaften von über 6% für das vorliegende Verfahren als einkommenssteuerrechtlich irrelevante Vorgänge anzusehen. Weiter seien alle Gutschriften/Zahlungen der W.________ AG bzw. der X.________ AG im Zusammenhang mit einer anderen Gesellschaft als der Y.________ Inc., B.V.I., Tortola, insbesondere die Gutschriften/Zahlungen im Zusammenhang mit der Z.________ Ltd., Bahamas, für das vorliegende Verfahren als einkommenssteuerlich irrelevante Vorgänge anzusehen. Es seien somit folgende Korrekturen auf den Anlagen vorzunehmen: Reduktion des nachzubesteuernden Einkommens bzw. Vermögens um je Fr. 33'810.05 (2001), Reduktion des nachzubesteuernden Einkommens um Fr. 350'057.75 bzw. des nachzubesteuernden Vermögens um Fr. 383'867.80 (2002). Schliesslich seien die auf das Postkonto Nr. yyyyyy eingegangenen Beträge von insgesamt Fr. 112'320.15 (2001) bzw. Fr. 28'850.-- (2002) für das vorliegende Verfahren als einkommenssteuerlich irrelevante Vorgänge anzusehen.
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D. | |
Die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in Bezug auf die direkte Bundessteuer auf Abweisung der Beschwerde, in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern verzichtet sie auf eine Vernehmlassung.
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Am 30. August 2016 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffen einerseits die direkte Bundessteuer (2C_735/2016), andererseits die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_734/2016 und 2C_736/2016). Aufgrund des im Kanton Schwyz bestehenden dualistischen Verfahrenskonzeptes in Bezug auf das Nachsteuerverfahren (§ 177 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]) bzw. das Steuerstrafverfahren (§§ 210 ff. StG/SZ) hat die Vorinstanz für die Kantonssteuer zwei Entscheide gefällt und der Beschwerdeführer hat dagegen zwei Beschwerden erhoben, weshalb auch das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet hat (betreffend die Nachsteuer: 2C_734/2016 und betreffend die Steuerstrafe: 2C_736/2016). Eine Vereinigung der Verfahren vor Bundesgericht rechtfertigt sich, soweit es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Davon ist auszugehen, falls harmonisiertes kantonales Recht betroffen ist, was ohnehin nach einer vertikalen Harmonisierung ruft (BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 371; Urteile 2C_104/2013 und 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2; 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen beziehen sich auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren der direkten Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde. Die aufgeworfenen Rechtsfragen beschlagen harmonisiertes Recht (Art. 129 Abs. 2 BV), weshalb die Verfahren 2C_734/2016, 2C_735/2016 und 2C_736/2016 antragsgemäss vereinigt und die Beschwerden in einem einzigen Urteil behandelt werden können.
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1.2. Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Nachsteuern und die Steuerstrafen bei den direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Nach Art. 90 BGG steht die Beschwerde indes nur gegen Endentscheide offen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier vor, hat doch das Verwaltungsgericht in Erwägung 3.7.3 und 3.7.4 des angefochtenen Entscheids II 2015 72 im Steuerjahr 2001 Fr. 720.15 und im Steuerjahr 2002 Fr. 13'850.-- als einkommenssteuerlich unbeachtlich erklärt und damit im Ergebnis das steuerbare Einkommen für den Beschwerdeführer ziffernmässig festgelegt.
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Gegen die angefochtenen Urteile steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 und Art. 182 Abs. 2 DBG (SR 642.11) sowie Art. 57bis Abs. 2 und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden des gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist grundsätzlich einzutreten.
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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I. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.
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2.2. Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa S. 284, 257 E. 4c/aa S. 266 [noch zum BdBSt]; Urteil 2C_304/2013 und 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 138 II 57 E. 7.1 S. 66; 133 II 153 E. 4.3 S. 158). Belegt indes eine behördliche Buchprüfung das Bestehen von Schwarzkonten und die dort eingegangenen Geldzuflüsse, so liegen darin praxisgemäss rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine unvollständige bzw. unrichtige Selbstdeklaration, und zwar nicht nur von Vermögenswerten, sondern auch von steuerbaren Einkünften. Dem Steuerpflichtigen obliegt dann die Beweislast für steuerausschliessende bzw. -mindernde Tatsachen (Urteile 2C_232/2010 vom 8. Juli 2010 E. 2.2; 2A.541/2002 vom 22. April 2003 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 92 I 253 E. 2 S. 356 f.).
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2.3. Nach der Konzeption von Art. 16-18 und 20 DBG sind alle Einkünfte des Steuerpflichtigen, insbesondere aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen, steuerbar. Gewinngutschriften aus sog. Schneeballsystemen bilden praxisgemäss Vermögensertrag im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 DBG und unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer, wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteile 2C_776/2012 und 2C_777/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.1; 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3, in: ASA 80 S. 683; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3, in: RDAF 2012 II 17; 2C_520/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2; 2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Voraussetzung ist aber, dass sich der Vermögensertrag effektiv realisiert hat. Einkommen gilt steuerrechtlich dann als realisiert, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforderlich ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Dabei bildet der Forderungserwerb vielfach die Vorstufe des Eigentumserwerbs (vgl. Urteil 2C_445/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3.3 mit Hinweisen; vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 18 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 34 f. zu Art. 16 DBG).
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2.4. Für die Beurteilung betrügerischer Schneeballsysteme stützt sich die Praxis auf diese allgemeinen Grundsätze zur Einkommensrealisierung. Demgemäss hat sie nicht nur die effektiv ausbezahlten Beträge, sondern auch die blossen Gutschriften als steuerlich erfassbar eingestuft. Denn aufgrund dieser Gutschriften können die Anleger über ihren Anspruch auf den Vermögenszuwachs verfügen, entweder indem sie sich die ihnen bestätigten Erträge auszahlen oder sie aber für zusätzliche Anlagen im System stehen lassen. Auch im weiteren Überlassen des Guthabens liegt ein erkennbarer Verfügungswille der Anleger. Das gilt zumindest dann, wenn ihre Ansprüche im fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht unsicher sind. Von einer solchen Unsicherheit ist solange nicht auszugehen, als Gutschriften ausbezahlt werden, wenn die Anleger es fordern, und somit nicht anzunehmen ist, dass die verlangte Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre. Dabei gilt eine individuelle, auf den konkreten Anleger und seine Forderung (en) im Zeitpunkt der Fälligkeit ausgerichtete Betrachtungsweise (vgl. Urteile 2C_776/2012 und 2C_777/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, in: RDAF 2012 II 17; 2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 2.3, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2.2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat die erwähnte Rechtsprechung zu den sog. Schneeballsystemen korrekt wiedergegeben und diese wird auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Teil seiner Investitionen bei W.________ AG bzw. den Y.________-Gesellschaften wie auch das in diesem Zusammenhang stehende Postkonto Nr. yyyyyy in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 vollständig zu deklarieren, was die Unvollständigkeit der rechtskräftigen Veranlagungen für die Steuerperioden 2001 und 2002 zur Folge hatte. Umstritten und näher zu prüfen ist dagegen die Höhe der zu erhebenden Nachsteuern und der auszufällenden Hinterziehungsbussen.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt überhaupt nicht oder falsch dargestellt und die Vorinstanz sei auf diverse von ihm vorgebrachte Punkte nicht eingegangen. Formell rügt er indes keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, weshalb an sich nicht weiter darauf einzugehen wäre (vgl. E. 1.3 und 1.4 hiervor). Gleichwohl ist hier grundsätzlich festzuhalten, dass eine andere rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht bedeutet, dass diese das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Der angefochtene Entscheid ist detailliert begründet und setzt sich mit den massgeblichen Rechtsfragen eingehend auseinander. Die Vorinstanz durfte sich insbesondere auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Begründungspflicht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls Genüge getan (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 I 270 E. 3.1 S. 277).
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3.3. Zudem vermischt der Beschwerdeführer mehrfach Sachverhalts- und Rechtsfragen in unzulässiger Weise. Gelangt das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen zu einem anderen Resultat als der Beschwerdeführer, stellt dies keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Urteil 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.3). Darauf ist im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen nochmals einzugehen.
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3.4. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben teilweise appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt, ohne die von ihm behaupteten falschen Sachverhaltsfeststellungen oder die falsche Rechtsanwendung rechtsgenüglich (vgl. E. 1.4 hiervor) zu begründen. Auf solche Ausführungen ist nicht näher einzugehen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe während der gesamten Investitionsperiode (2001 bis 2004) vertraglich auf den von ihm jeweils einbezahlten Darlehensgeldern nie einen höheren durchsetzbaren Anspruch gegenüber W.________ AG bzw. den Y.________-Gesellschaften als einen Zins von 4% bis und mit dem 1. Quartal 2002 und danach einen Zins von 6% gehabt. Zudem hätten die Y.________-Gesellschaften gar nie Renditen von über 6% erwirtschaftet. Somit sei alles, was die Y.________-Gesellschaften und W.________ AG über 6% dem Beschwerdeführer bestätigt und ausbezahlt hätten, mangels vertraglicher Grundlage und mangels tatsächlicher Erwirtschaftung zivilrechtlich keine Zinsschuld und könne deshalb dem Beschwerdeführer nicht als steuerbarer Vermögensertrag oder fester Anspruch darauf entgegengehalten werden. In den vertraglichen Grundlagen sei zudem einzig die Y.________ Inc., B.V.I. als Schuldnergesellschaft vorgesehen. Auf Belege und Zahlungen durch die vertragsfremde Z.________ Ltd., Bahamas, könne dagegen nicht abgestellt werden.
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Erwägung 4.2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am 26. April 2001 mit der W.________ AG (später firmierend unter X.________ AG; im Folgenden: W.________ AG) einen Treuhandvertrag (Vermögensverwaltung) abgeschlossen. Gemäss Ziff. II./1. dieses Vertrags beauftragte der Treugeber (A.A.________) die Treuhänderin (W.________ AG), in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers bei der Y.________ Inc., B.V.I., Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Mit Verwaltungsvollmacht vom gleichen Tag wurde W.________ zur rechtsgültigen Vertretung gegenüber der Y.________ Inc., B.V.I., ermächtigt. Zwischen der W.________ AG und Y.________ Inc., B.V.I., bestand zudem eine Vermittlungs-Vereinbarung vom 18. Juni 1999, wonach W.________ AG für die Beschaffung von Kundengeldern eine Vermittlungskommission erhält und von den quartalsmässig ausgeschütteten Erträgen maximal 24% pro Jahr für Kunde und Vermittler zur Verfügung stehen. Hierfür sollten individuelle Investitions-Vereinbarungen abgeschlossen werden.
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4.2.2. Am 18./21. Februar 2000 schloss W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I., eine Investitions-Vereinbarung (mit dem Vermerk "A.________") ab, welche für eine minimale Investitionssumme von Fr. 80'000.-- eine feste Verzinsung zu 4% pro Jahr vorsah, wobei ausdrücklich vorbehalten wurde, dass die Investitionssumme jederzeit erhöht werden konnte. Mit einem Zusatz zur Investitions-Vereinbarung vom 18./21. Februar 2000 (mit dem Vermerk "A.________") war zudem von W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I., zusätzlich zum vereinbarten Festzins (von 4% pro Jahr) eine Beteiligung am Geschäftsergebnis von maximal 12% pro Jahr der Investitionssumme vereinbart worden, wobei die Investitionssumme kurzfristig wieder gekündigt werden konnte, wenn die Gewinnbeteiligung nicht in der vereinbarten maximalen Höhe ausbezahlt werden konnte. Weiter gewährte W.________ AG mit Investitions-Vereinbarung vom 11. April 2002 (mit Vermerk "A.A.________") der Z.________ Ltd., Bahamas, ein Investitions-Darlehen über eine Investitionssumme von mindestens Fr. 550'000.-- zu einem Festzins von 6% pro Jahr. Schliesslich bestand eine Investitions-Vereinbarung vom 3. September 2003 von W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I., für B.A.________, den Bruder des Beschwerdeführers, betreffend ein Investitions-Darlehen mit einer minimalen Investitionssumme von Fr. 500'000.-- und einem Jahreszins von 16% (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1).
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4.2.3. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses und der von W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I. und Z.________ Ltd., Bahamas, abgeschlossenen Investitions-Vereinbarungen stellte der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2004 W.________ AG wiederholt und in erheblichem Umfang Geldbeträge zur Verfügung, wobei W.________ AG jeweils den Erhalt der Beiträge quittierte, quartalsweise über die Zinsen abrechnete und Zins- und Kapitalausweise bzw. (ab dem 1. Quartal 2003) Kontoauszüge (mit Saldoanerkennungen) ausstellte. Die getätigten Investitionen wurden im Wesentlichen auf drei verschiedene Anlagen aufgeteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.1 und 2.2.2) :
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