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Informationen zum Dokument  BGer 8C_536/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_536/2016 vom 07.11.2016
 
{T 0/2}
 
8C_536/2016
 
 
Urteil vom 7. November 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 22. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016,
1
in die Verfügung vom 12. September 2016, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, innert 14 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
2
in die Verfügung vom 7. Oktober 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Oktober 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. November 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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