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Informationen zum Dokument  BGer 1C_515/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_515/2016 vom 08.11.2016
 
{T 0/2}
 
1C_515/2016
 
 
Urteil vom 8. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
4. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2016 des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. September 2016 auf eine Beschwerde von A.________ wegen angeblichen Rechtsverletzungen durch Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden usw. nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 (Postaufgabe 2. November 2016) Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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