BGer 1B_420/2016 | |||
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BGer 1B_420/2016 vom 15.11.2016 | |
{T 0/2}
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1B_420/2016
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Urteil vom 15. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
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WSA-Abnahme / DNA-Analyse,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
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In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt, in deren Rahmen der Beschuldigten insbesondere Hausfriedensbruch zur Last gelegt wird;
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dass sie im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 25. April 2016 einen Befehl für eine Erkennungsdienstliche Erfassung (WSA-Abnahme, DNA-Analyse) anordnete;
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dass die Beschuldigte sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte;
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dass dessen Einzelgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat;
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dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts auf appellatorische Weise ganz allgemein beanstandet und verschiedene Rechtsverletzungen behauptet;
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dass sie sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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