BGer 8C_806/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_806/2016 vom 06.12.2016 | |
{T 0/2}
| |
8C_806/2016
|
Urteil vom 6. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
SYNA Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, 4601 Olten,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
| |
vom 20. Oktober 2016.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. November 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2016,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
| 3 |
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 34 Tagen bestätigte,
| 4 |
dass sie dabei in Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel insbesondere näher darlegte, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen auszugehen sei,
| 5 |
dass nämlich nähere Abklärungen bei der damaligen Arbeitgeberin eine wiederholte, schliesslich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Missachtung von Arbeitgebervorgaben durch die Beschwerdeführerin zu Tage gebracht hätten,
| 6 |
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig geltend macht, den von ihr der Arbeitslosenkasse eingereichten Unterlagen hätte sich solches (noch) nicht entnehmen lassen,
| 7 |
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerdebegründung vorliegt und die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
| 8 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
| 9 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 6. Dezember 2016
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |