VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_295/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_295/2017 vom 31.05.2017
 
{T 1/2}
 
1C_295/2017
 
 
Urteil vom 31. Mai 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Willy Matzinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG).
 
 
In Erwägung,
 
dass Willy Matzinger mit Eingabe vom 21. Mai 2017 (Postaufgabe 24. Mai 2017) "Stimmrechtsbeschwerde" im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer dabei inhaltliche Mängel des Energiegesetzes beanstandet und die Aufhebung von Art. 54 Abs. 1 letzter Teil des Satzes ("nicht dem Referendum unterliegen") beantragt;
 
dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle des besagten Artikels des Energiegesetzes verlangt;
 
dass Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV);
 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).