VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_302/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_302/2017 vom 19.07.2017
 
1B_302/2017
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Baden,
 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Juni 2017 die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 1. Oktober 2017 verlängerte;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2017 abwies, da insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt seien;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe 17. Juli 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt;
 
dass A.________ keine Beschwerdegründe nennt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Alexander Schawalder schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).