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Informationen zum Dokument  BGer 9C_537/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_537/2017 vom 28.08.2017
 
9C_537/2017
 
 
Urteil vom 28. August 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
unbekannten Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Juni 2017 (Datum des Poststempels) gegen einen unbekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der mit Verfügung vom 28. Juni 2017 angesetzten, am 16. August 2017 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist nicht behoben hat,
2
dass deshalb schon aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. August 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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