BGer 2D_28/2017 | |||
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BGer 2D_28/2017 vom 29.08.2017 | |
2D_28/2017
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Urteil vom 29. August 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 2012-2014, Steuererlass,
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Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 19. Mai 2017.
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Nach Einsicht | |
in den einzelrichterlichen Entscheid 3-BE.2017.1 des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2017, worin der Präsident die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ abweist, die diese gegen die Verfügung des Steueramts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2017 gerichtet hatten (Erlass der direkten Bundessteuern 2012 bis 2014),
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in die in Deutschland aufgegebene Eingabe der Steuerpflichtigen vom 17. Juni 2017 (Eingang beim Bundesgericht: 21. Juni 2017),
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in die rechtshilfeweise versandte Verfügung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung, womit die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG) und gleichzeitig den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten,
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in die Mitteilung der Steuerpflichtigen vom 25. August 2017 (Eingang beim Bundesgericht: 29. August 2017), worin diese das Gemeindesteueramt von U.________/AG als Zustelldomizil bezeichnen und gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen,
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in Erwägung, | |
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll; dies erfordert, dass die beschwerdeführende Partei sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzt,
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dass die Eingabe vom 17./21. Juni 2017 diesen Anforderungen in keiner Weise genügt, indem die Steuerpflichtigen lediglich folgende Erläuterung anbringen: "Aufgrund unseres Schreiben vom 16. Juni 2017 an das Spezialverwaltungsgericht und auf unsere[r] Argumentationen im Urteil selber stelle[n] wir den Antrag, unserem Gesuch auf Steuererlass statt zu geben",
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dass mithin auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist,
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dass mit Blick auf die Umstände von der Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass damit das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
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dass die Zustellung dieses Entscheids wiederum rechtshilfeweise zu erfolgen hat, nachdem seitens des Gemeindesteueramtes von U.________/ AG keine Zustimmungserklärung vorliegt,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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