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Informationen zum Dokument  BGer 1B_446/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_446/2017 vom 10.11.2017
 
1B_446/2017
 
 
Urteil vom 10. November 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Akay,
 
gegen
 
B.A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 (470 17 139).
 
 
Erwägungen:
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 11. September 2017 die Beschwerde von A.A________ gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2017 abgewiesen. Der Beschluss wurde A.A________ am 6. Oktober 2017 zugestellt.
1
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 erhob Rechtsanwalt Sinan Akay namens und mit Vollmacht von A.A________ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen dessen Beschluss.
2
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 überwies das Kantonsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
Die Beschwerde enthält weder Begründung noch Antrag. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Eine begründete Beschwerdeschrift vom 2. November 2017 wurde am 7. November 2017 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben; sie ist unbeachtlich. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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