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Informationen zum Dokument  BGer 1C_552/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_552/2017 vom 13.11.2017
 
1C_552/2017
 
 
Verfügung vom 13. November 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
 
gegen
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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