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Informationen zum Dokument  BGer 8C_797/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_797/2017 vom 20.11.2017
 
8C_797/2017
 
 
Urteil vom 20. November 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessveraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017 (UV 2014/76).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. März 2017 an die damalige Rechtsvertreterin von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass der vorinstanzliche Entscheid mit dessen Inempfangnahme durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ungeachtet dessen, wann er persönlich effektiv davon Kenntnis genommen hat, als ihm zugestellt gilt,
2
dass aus diesem Grund die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 6. April 2017 abgelaufen ist,
3
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich verspätet erhoben erweist,
4
dass die Eingabe ü berdies klarerweise auch nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. November 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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