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Informationen zum Dokument  BGer 8C_635/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_635/2017 vom 11.12.2017
 
8C_635/2017
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Kostenvorschuss),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 (IV.2016.00411).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017,
1
in die Verfügung vom 18. Oktober 2017, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
2
in die Verfügung vom 15. November 2017, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. November 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Verfügung vom 15. November 2017 eine Nachfrist zur Einreichung einer angepassten Beschwerde verlangt hat,
4
dass eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt,
5
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Dezember 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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