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Informationen zum Dokument  BGer 9C_916/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_916/2017 vom 27.12.2017
 
 
9C_916/2017
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2017 (W.2017.214/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die gegen den Entscheid Nr. W.2017.214/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2017 gerichtete Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Poststempel),
1
 
in Erwägung,
 
dass die Zuschrift des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 42 Abs. 1 BGG) enthält, haben doch die auf sechs bzw. zwanzig Millionen Franken lautenden Anträge mit dem angefochtenen Entscheid (betreffend Krankheits- und Behinderungskosten, Haushalthilfe für die Zeit vom 4. März 2015 bis 26. Dezember 2016) von vornherein nichts zu tun,
2
dass die Eingabe sodann nichts enthält, was als hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in Betracht fiele,
3
dass die Korrespondenz angesichts ihrer beleidigenden Äusserungen auch rechtsmissbräuchlich ist,
4
dass daher die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, gestützt auf lit. a, b, c sowie nach Massgabe von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung zu erledigen ist,
5
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), wobei der Beschwerdeführer künftig mit Gerichtskosten zu rechnen haben wird, wenn er sich erneut in solcher Weise an das Bundesgericht wendet,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Dezember 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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