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Informationen zum Dokument  BGer 1F_2/2018  Materielle Begründung
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BGer 1F_2/2018 vom 15.02.2018
 
 
1F_2/2018
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Abteilung I, Instruktionsrichter.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 (1C_647/2017) auf eine von A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2018 das bundesgerichtliche Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 beanstandet;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, da "einmal mehr" ein Ausstandsgesuch "unbearbeitet" geblieben sei;
 
dass der Gesuchsteller indessen nicht aufzeigt, welches Ausstandsgesuch im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 unbeurteilt geblieben sein sollte;
 
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 am geltend gemachten Revisionsgrund oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
 
dass somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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