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Informationen zum Dokument  BGer 6B_29/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_29/2018 vom 27.02.2018
 
 
6B_29/2018
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2017 (UH170313-O/U/HEI).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 25. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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