VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_283/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_283/2018 vom 10.07.2018
 
 
2C_283/2018
 
 
Verfügung vom 10. Juli 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,
 
gegen
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
 
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Schliessung eines Gastgewerbebetriebs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 7. Februar 2018 (VD.2017.187).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. März 2018 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Februar 2018 betreffend Schliessung eines Gastgewerbebetriebs,
1
in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2018, womit die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Beschwerdeführerin mittlerweile eine Betriebsbewilligung für das Restaurant "don't worry be happy bar" erteilt hat, zurückgezogen wird,
2
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
3
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 9. Juli 2018 abgeschrieben werden kann,
4
dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, nachdem die nachträgliche Bewilligungserteilung unter den gegebenen Umständen nicht als Abstanderklärung der Behörde zu werten wäre (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 BGG),
5
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).