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Informationen zum Dokument  BGer 8C_677/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_677/2018 vom 03.10.2018
 
8C_677/2018
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unbekannt (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 12. Juli 2018."
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. August 2018 gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2018",
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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