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Informationen zum Dokument  BGer 9C_807/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_807/2018 vom 03.12.2018
 
9C_807/2018
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
handelnd durch ihre Mutter B.A.________, und diese vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018 (VV.2018.78/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Oktober 2018 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 19. November 2018 abgelaufen ist,
2
dass die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt, wobei vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.),
3
dass im hier zu beurteilenden Fall das Briefcouvert den mit einer privaten Frankiermaschine angebrachten (blauen) Stempel "19.11.18 CH in X.________" (A Fr. 2.00) trägt, indes der für die Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebliche (schwarze) Poststempel lautet "20.11.18 in Y.________ Logistikzentrum",
4
dass demnach die Beschwerde nicht fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben wurde,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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