BGer 2C_1118/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_1118/2018 vom 14.12.2018 |
2C_1118/2018 |
Urteil vom 14. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Mayhall.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
angeblich vertreten durch B.________,
| |
gegen
| |
Solothurnische Gebäudeversicherung.
| |
Gegenstand
| |
Versicherungsnachweis, Vollmacht, Kostenvorschuss,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018 (VWBES.2018.377).
|
Nach Einsicht | |
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018, mit welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde von A.________, angeblich vertreten durch B.________, betreffend Solothurnische Gebäudeversicherung mangels Einreichung einer Vollmacht und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
| 1 |
in die als "Rechtsverweigerungs Beschwerde zu Urteil 12. November 2018" betitelte Eingabe von B.________ vom 12. Dezember 2018,
| 2 |
in Erwägung, | |
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,
| 3 |
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss,
| 4 |
dass im vorinstanzlichen Verfahren der dort geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
| 5 |
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2018 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt,
| 6 |
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf bereits aus diesem Grund mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
| 7 |
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem angeblichen Vertreter B.________, der die Rechtsschrift allein unterschrieben und keine Vollmacht eingereicht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
| 8 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 14. Dezember 2018
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |