VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_155/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_155/2017 vom 21.12.2018
 
 
2C_155/2017
 
 
Verfügung vom 21. Dezember 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Seiler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch JP Steuer AG,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Verrechnungssteuer 2013,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
 
vom 10. Januar 2017 (VST.2016.27).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil VST.2016.27 der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2017 (betreffend Verrechnungssteuer 2013),
1
in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 8. Februar 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
2
in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2018, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklären,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
4
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
5
dass auch der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
6
 
 verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
7
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
8
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9
4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
10
Lausanne, 21. Dezember 2018
11
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Der Instruktionsrichter: Stadelmann
14
Der Gerichtsschreiber: Seiler
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).