BGer 8C_849/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_849/2018 vom 10.01.2019 | |
8C_849/2018
|
Urteil vom 10. Januar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2018 (AL.2017.00177).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2018,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
| 3 |
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer verlangte Reduktion der in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartetage bis zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wie auch die eventualiter geforderte Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9 AVIG unter Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut verweigerte,
| 4 |
dass sie bezogen auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, anderenfalls sei er gegenüber anderen versicherten Personen jüngeren Alters diskriminiert, erwog, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV läge nicht vor, da er auf Grund seines Alters (trotz der fehlenden Möglichkeit, die Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG effektiv auszuschöpfen,) immer noch von einer höheren Höchstzahl an (effektiv zur Auszahlung gelangenden) Taggeldern profitiere als ein Versicherter jüngeren Alters,
| 5 |
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt,
| 6 |
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,
| 7 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
| 9 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 10. Januar 2019
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |