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Informationen zum Dokument  BGer 6B_243/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_243/2019 vom 18.02.2019
 
 
6B_243/2019
 
 
Urteil vom 18. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 1. Februar 2019 (SMV.1988.1 / 352).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 1. Februar 2019 ist mit Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und ihm aus andern Verfahren bekannt ist, dass er die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung beachten sollte, ist auf eine Weiterleitung der Eingabe zu verzichten.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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