BGer 8C_312/2019 | |||
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BGer 8C_312/2019 vom 21.05.2019 | |
8C_312/2019
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Urteil vom 21. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit,
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Rechtsdienst,
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Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 15. April 2019 (AVI 2018/27).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 24'118.05 ablehnen durfte,
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dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen, reicht genau so wenig aus, wie sich in offenen Widerspruch zu bereits im Rückerstattungsprozess rechtskräftig Entschiedenem zu stellen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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