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Informationen zum Dokument  BGer 1C_277/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_277/2019 vom 24.05.2019
 
 
1C_277/2019
 
 
Urteil vom 24. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Martin Ruch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
 
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019
 
betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform
 
und die AHV-Finanzierung (STAF).
 
 
In Erwägung,
 
dass Martin Ruch mit Eingabe vom 7. Mai 2019 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wegen Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie erhoben hat;
 
dass der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 16. Mai 2019 auf die Beschwerde von Martin Ruch wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;
 
dass Martin Ruch mit Eingabe vom 21. Mai 2019 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen erhoben hat;
 
dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Regierungsrats, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinandersetzt und nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
 
dass somit mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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