BGer 5D_116/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5D_116/2019 vom 05.06.2019 |
5D_116/2019 |
Urteil vom 5. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Kanton Luzern,
| |
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Definitive Rechtsöffnung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. April 2019 (2C 19 31).
|
Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem durch die Staatsanwaltschaft vertretenen Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für die Beträge von Fr. 2'150.25 nebst Zins und von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung.
| 1 |
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 15. April 2019 nicht ein.
| 2 |
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
| 3 |
Erwägungen: | |
1. Beschwerden sind zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin nicht einzutreten ist.
| 4 |
2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 ff. BGG).
| 5 |
3. Mit dieser können einzig Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
| 6 |
Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre rein appellatorischen Ausführungen - sie habe gar nichts gemacht und zahle nichts; sie respektiere die Menschen und das Gesetz; seit 24 Jahren lebe sie in Luzern und habe noch nie ein Problem mit der Polizei gehabt, bis diese Polizistin sie gesehen und offenbar ein Problem mit ihr gehabt habe; man mache sie krank mit dem Ganzen - inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
| 7 |
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird.
| 8 |
5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 9 |
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 10 |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 11 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| 12 |
Lausanne, 5. Juni 2019
| 13 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 14 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 15 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 16 |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| 17 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |