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Informationen zum Dokument  BGer 4A_270/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_270/2019 vom 24.06.2019
 
 
4A_270/2019
 
 
Urteil vom 24. Juni 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schnurrenberger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Erbengemeinschaft A.B.________ sel., bestehend aus:
 
1.1. B.B.________,
 
1.2. C.B.________,
 
1.3. D.B.________,
 
2. E.________ AG,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus und Rechtsanwältin Silvia Renninger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Interne Schiedsgerichtsbarkeit,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Mai 2019 (SCAI Nr. 600525-2018).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegner am 20. Juli 2018 bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution ein Schiedsverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiteten;
 
dass der Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution mit Schreiben vom 14. Mai 2019 die Ernennung des Einzelschiedsrichters bestätigte;
 
dass am 21. Mai 2019 zwischen dem Einzelschiedsrichter und den Parteivertretungen eine Organisationsbesprechung stattfand, anlässlich welcher der provisorische Zeitplan besprochen wurde;
 
dass der Einzelschiedsrichter mit "Verfahrensleitender Verfügung Nr. 1" vom 23. Mai 2019 insbesondere den provisorischen Zeitplan erliess und den Beschwerdegegnern Frist zur Einreichung der Klageschrift ansetzte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juni 2019 beantragte, es sei der "Zwischenschiedsspruch" vom 23. Mai 2019 aufzuheben und "[es] sei der Schiedsgerichtshof SCAI anzuweisen, die vorliegende Hauptstreitsache einem Dreierschiedsgericht zuzuweisen und entsprechend die weiteren Entscheidungen/Verfügungen zu treffen";
 
dass mit Verfügung vom 6. Juni 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen wurde;
 
dass zu den mit Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 389 ff. ZPO anfechtbaren Entscheiden von Schiedsgerichten neben Teil- oder Endschiedssprüchen (Art. 392 lit. a ZPO) auch Zwischenschiedssprüche gehören (Art. 392 lit. b ZPO), mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (Urteil 4A_335/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 143 III 462 E. 2.1 mit Hinweisen);
 
dass nicht unter die anfechtbaren Schiedssprüche im Sinne von Art. 392 lit. b ZPO prozessleitende Verfügungen fallen, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann (vgl. Urteil 4A_335/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.1; BGE 143 III 462 E. 2; 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203, 597 E. 4.2 S. 600);
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung Nr. 1 vom 23. Mai 2019 um eine prozessleitende Verfügung handelt, die beim Bundesgericht nicht mit Beschwerde anfechtbar ist;
 
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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