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Informationen zum Dokument  BGer 1B_238/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_238/2019 vom 25.06.2019
 
 
1B_238/2019
 
 
Verfügung vom 25. Juni 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin,
 
gegen
 
1. B.________, c/o Universitätsspital Basel,
 
Spitalstrasse 21 / Petersgraben 4, 4031 Basel Universitätsspital,
 
2. C.________, c/o Universitätsspital Basel,
 
Spitalstrasse 21 / Petersgraben 4,
 
4031 Basel Universitätsspital,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
 
Neue Börse Selnau, Selnaustrasse 32,
 
Postfach, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand von Gutachtern,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2019
 
(UA180020-O/U/BUT).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Beschluss vom 11. April 2019 ist das Obergericht des Kantons Zürich auf das Ausstandsgesuch von A.________ im Untersuchungsverfahren A-10/2013/171100161 gegen zwei Gutachter nicht eingetreten. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 beantragte A.________, diesen Entscheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 zog er seine Beschwerde zurück.
1
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
2
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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