BGer 1C_331/2019 | |||
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BGer 1C_331/2019 vom 23.09.2019 |
1C_331/2019 |
Urteil vom 23. September 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Polizei (fedpol).
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Gegenstand
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Gesuch um Löschung beziehungsweise Berichtigung der Daten,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 14. Mai 2019 (A-7131/2018).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ stellte am 19. Oktober 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in B.________ ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang verfasste das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuhanden des Staatssekretariats für Migration (SEM) einen vertraulichen Amtsbericht sowie eine parteiöffentliche Zusammenfassung dieses Berichts. In dieser wurde dargelegt, dass A.________ polizeilich bekannt sei; fedpol betrachtete seine Anwesenheit als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie als Reputationsrisiko für die Schweiz. Am 7. Juni 2017 zog A.________ sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim SEM zurück.
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B. | |
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 ersuchte A.________ um Auskunft über die Bearbeitung von Daten zu seiner Person in den von fedpol betriebenen Informationssystemen. Am 20. Februar 2018 teilte fedpol A.________ mit, dass die Auskunft zu den Informationssystemen Bundesdelikte (JANUS) und der Meldestelle für Geldwäscherei (GEWA) gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) aufgeschoben werde. Auf Anfrage von A.________ teilte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) diesem mit, dass entweder keine Daten über ihn unrechtmässig bearbeitet würden oder dass im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub eine Empfehlung zu deren Behebung an fedpol gerichtet worden sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 BPI).
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C. | |
Am 20. September 2018 ersuchte A.________ das fedpol um Löschung von dessen Briefen an das SEM aus dem Datenverarbeitungssystem des fedpol und um Anweisung des SEM, ebenso in Bezug auf sein eigenes Datenverarbeitungssystem zu verfahren. Er stellte weiter den Antrag, es seien stattdessen korrigierte Fassungen der Briefe aufzunehmen und es seien sämtliche Informationen betreffend die Vorhaltungen im Amtsbericht vom 6. Januar 2017 zu löschen bzw. zu berichtigen.
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Fedpol wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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D. | |
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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Am 14. März stellte er ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Prozessakten. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit selbständig eröffneter Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 ab.
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E. | |
Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 13. Juni 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt deren Aufhebung und die Gewährung der Akteneinsicht in die vollständigen Verfahrensakten; soweit diese für vertraulich befunden würden, sei ihm zumindest über den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Akten Kenntnis zu geben. Eventualiter sei die Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Daneben stellte er verschiedene Prozessanträge: In der für die Öffentlichkeit bestimmten Fassung des bundesgerichtlichen Entscheids seien die Vorwürfe gegen ihn vollständig zu schwärzen und die Namen der Verfahrensparteien zu anonymisieren. Weiter sei auf die öffentliche Auflage des nicht anonymisierten Dispositivs und Rubrums zu verzichten und auszuschliessen, dass Dritten ein Gesuch um Einsichtnahme in das nicht anonymisierte Urteil bewilligt werde. Eine allfällige mündliche Entscheidberatung habe zudem unter vollständigem Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Eventualiter seien andere sachdienliche Schutzmassnahmen zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte im Ermessen des Gerichts anzuordnen.
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F. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fedpol verweist auf seine Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht um darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in den vertraulichen Amtsbericht zu gewähren sei. Das Bundesverwaltungsgericht verweist seinerseits auf die angefochtene Zwischenverfügung.
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Mit Schreiben vom 28. August 2019 verzichtete A.________ auf eine Replik. Auf seinen Antrag hin wurde ihm am 4. September 2019 eine Kopie des vom Bundesverwaltungsgerichts eingereichten Aktenverzeichnisses zugestellt.
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