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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1032/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1032/2019 vom 30.10.2019
 
 
6B_1032/2019
 
 
Verfügung vom 30. Oktober 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl); Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. August 2019 (UE190097-O/U/HEI).
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Oktober (eingegangen am 30. Oktober) 2019 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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