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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1002/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1002/2019 vom 04.12.2019
 
 
2C_1002/2019
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht,
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Oktober 2019 (SB.2019.00075 / SB.2019.00076).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid SB.2019.00075 / SB.2019.00076 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Oktober 2019, worin das Verwaltungsgericht die Beschwerden von A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, abweist und ihr, in Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, Kosten von insgesamt Fr. 1'140.-- auferlegt,
1
in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 30. November 2019 (Postaufgabe: 2. Dezember 2019), mit welcher diese beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt, wobei Antrag und Begründung ausschliesslich im Text "Antrag auf URP!!! Antrag auf URB!!!" bestehen,
2
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht einen Antrag und eine Begründung enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
3
dass dies auch dann innert der Beschwerdefrist erfolgen muss, wenn unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird,
4
dass die Steuerpflichtige keinerlei Begründung vorbringt,
5
dass das Bundesgericht auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht eingeht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133),
6
dass eine solche angesichts der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist auch nicht mehr ergänzt werden könnte,
7
dass die vorliegende Beschwerde daher offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
8
dass mit Blick auf die besonderen Umstände für das bundesgerichtliche Verfahren von einer Kostenverlegung abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem Kanton Zürich, der in seinem Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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