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Informationen zum Dokument  BGer 1B_17/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_17/2020 vom 27.01.2020
 
 
1B_17/2020
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
 
Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 19. Dezember 2019 (UB190174-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. November 2019 die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 22. Februar 2020 verlängerte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2019 abwies;
 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (recte: 2020) Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
 
dass A.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 21. Januar 2019 (recte: 2020) zurückzog;
 
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren - durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren 1B_17/2020 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Müller
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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