VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_63/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_63/2020 vom 28.01.2020
 
8C_63/2020
 
 
Urteil vom 28. Januar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2019 (715 19 246 / 285).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Januar 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. November 2019 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die allein einen Satz umfassende, direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachte Beschwerde diesen Minimalanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag,
3
dass sie überdies erst nach der am 3. Januar 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
4
dass sie sich abgesehen davon gegen einen vom Versicherten vor Bundesgericht nicht anfechtbaren Gutheissungsentscheid des kantonalen Gerichts richtet (Art. 89 Abs. 1 BGG e contrario),
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
7
dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).