BGer 4A_108/2020 | |||
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BGer 4A_108/2020 vom 02.03.2020 |
4A_108/2020 |
Urteil vom 2. März 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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sachliche Zuständigkeit; Kostenauflage an Rechtsvertreter; Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 22. Januar 2020 (ZK2 19 89).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Graubünden gegen eine Kostenvorschussverfügung der Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob;
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dass der Vorsitzende des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 22. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat, die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies (Dispositiv Ziffern 1 und 2) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO persönlich auferlegte (Dispositiv Ziffer 3);
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dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, mit Eingabe vom 21. Februar 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der er die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 22. Januar 2020 verlangt; eventuell sei der Einzelrichter des Kantonsgerichts anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenbetrags von Fr. 400.-- abzusehen;
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dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
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dass der Umstand, dass die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt wurden, für den Beschwerdeführer keine Belastung, sondern eine Entlastung darstellt;
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dass es diesem entsprechend an einem schutzwürdigen Interesse an der diesbezüglichen Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides fehlt (Art. 76 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerdeerhebung im Namen desselben insoweit unzulässig ist; Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum hätte diesbezüglich in eigenem Namen Beschwerde führen müssen (Urteile 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 6 und 5D_56/2018 vom 18.Juli 2018 E. 4);
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dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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