BGer 8C_161/2020 | |||
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BGer 8C_161/2020 vom 03.03.2020 | |
8C_161/2020
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Urteil vom 3. März 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,
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Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2020 (B 2019/250).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2020,
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in Erwägung, | |
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid auf das vom Beschwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung des kantonalen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2019 erhobene Rechtsmittel wegen querulatorischer Beschwerdeführung nicht eingetreten ist,
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dass dabei kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung gelangte,
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dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann,
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dass hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt; lediglich geltend zu machen, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden und dabei Geschehensabläufe zu schildern, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Heine
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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