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Informationen zum Dokument  BGer 5A_188/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_188/2020 vom 10.03.2020
 
 
5A_188/2020
 
 
Urteil vom 10. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2020 (XBE.2020.1 / pv).
 
 
Sachverhalt:
 
Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren verwiesen.
1
In der Folge erging am 19. Februar 2020 die Kostenvorschussverfügung für das kantonale Beschwerdeverfahren.
2
In der Beschwerde vom 6. März 2020 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (dazu Verfahren 5A_187/2020) wird auch die Kostenvorschussverfügung vom 19. Februar 2020 erwähnt; im Übrigen wird sie ebenfalls beigelegt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass auch gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 eine Beschwerde erhoben sein soll.
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2.
 
Allerdings finden sich in Bezug auf diese weder spezifische Rechtsbegehren noch spezifische Ausführungen, so dass die Beschwerde den an sie zu stellenden Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht gerecht wird und mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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3.
 
Angesichts des Gesagten, namentlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine zweite Beschwerde erhoben sein soll, ist im vorliegenden Verfahren auf eine separate Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfällig auch für das vorliegende Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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