Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 13. Oktober 1970
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-- 2 BvR 618/68 -- | |
m dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma E. K ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Fritz Modest, Artur Heemann, Jürgen Gündisch, Claus Brändel und Rechtsanwältin Gabriele Rauschning, Hamburg 39, Sierichstr. 78 -- gegen 1. die Abgabebescheide des Zollamts Furth i. Wald a) Nr. IV/62 1035 vom 31. Oktober 1962, b) Nr. IV/62 1104 vom 2. November 1962, c) Nr. IV/62 1124 vom 3. November 1962, d) Nr. IV/62 1172 vom 5. November 1962, e) Nr. IV/62 1286 vom 7. November 1962, f) Nr. IV/62 1314 vom 8. November 1962, g) Nr. IV/62 1337 vom 9. November 1962, h) Nr. IV/62 1368 ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel: | |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. -- I. | |
1. Die Beschwerdeführerin führte im Herbst 1962 in mehreren Sendungen 3001 Kartoffelstärkemehl aus der Tschechoslowakei ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt Bahnhof Furth i. W. erhob mit acht Abgabebescheiden Abschöpfungsbeträge und daneben Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 4 v. H. des Zollwerts der eingeführten Ware. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer Einspruch ein mit der Begründung, nach Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (BGBl. II S. 710) -- VO Nr. 19 -- dürfe neben der Abschöpfung keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung -- mithin auch keine Umsatzausgleichsteuer -- erhoben werden. Hilfsweise beantragte sie, die Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung anzurechnen. Das Hauptzollamt Weiden wies den Einspruch durch Bescheid vom 25. Januar 1963 zurück.
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2. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erhöhte das Finanzgericht Nürnberg durch Urteil vom 23. April 1963 die Umsatzausgleichsteuer, weil in deren Bemessungsgrundlage die Abschöpfungsbeträge einzubeziehen seien; im übrigen wies es die Berufung zurück. Die Umsatzausgleichsteuer sei keine zollgleiche Abgabe und dürfe neben der Abschöpfung erhoben werden. Abschöpfung und Ausgleichsteuer hätten wesensverschiedene Funktionen: Die erstere sei eine protektionistische Maßnahme zur ![]() ![]() | |
3. Die Beschwerdeführerin und das Hauptzollamt Weiden legten Rechtsbeschwerde (jetzt: Revision) ein. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) durch Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 20/67 -- Slg. Bd. XIV, 299 = Bundeszollblatt 1968, 346) festgestellt hatte, daß die Umsatzausgleichsteuer nicht den Charakter einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VO Nr. 19 hat, beschränkte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung. Außerdem beantragte sie, ebenso wie das Hauptzollamt, das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg insoweit aufzuheben, als es die Umsatzausgleichsteuer erhöht hatte. ![]() | |
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Die dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in § 5 DurchfG VO Nr. 19 erteilte Ermächtigung zur Festsetzung der Schwellenpreise entspreche den Erfordernissen des Art. 80 GG. Der Inhalt der Ermächtigung ergebe sich aus Art. 4 und 8 VO Nr. 19. Da die Umsatzausgleichsteuer keine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, dürfe sie neben der Abschöpfung erhoben werden. Bei den in der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnissen bestehe auch kein Verbot, die Umsatzausgleichsteuerbeträge in den Schwellenpreis aufzunehmen. Art. 4 und 8 VO Nr. 19 bestimmten nur, daß die Schwellenpreise so festzusetzen seien, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses dem Grundrichtpreis nach Art. 5 VO Nr. 19 entspreche (Art. 4) oder daß die Höhe der Richtpreise erreicht werden könne (Art. 8). Gegen die zutreffende Festsetzung der Schwellenpreise spreche auch nicht, daß die Verordnung zur Änderung der Schwellenpreisverordnung vom 27. Dezember 1962 die Schwellenpreise ![]() ![]() | |
II.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Nürnberg, gegen die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Weiden und gegen die zugrundeliegenden Abgabebescheide des Zollamts Furth i.W... Sie rügt Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Urteil des Bundesfinanzhofs sowie Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch alle angefochtenen Hoheitsakte.
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1. Gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV sei der Bundesfinanzhof als letztinstanzliches Gericht verpflichtet gewesen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Verordnung Nr. 19 in einer entscheidungserheblichen Frage einzuholen. Durch die Unterlassung der gebotenen Vorlage an diesen Gerichtshof habe der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
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Die Bundesrepublik Deutschland habe im Rahmen des supranationalen Zusammenschlusses rechtmäßig dem Europäischen Gerichtshof einen Teil der rechtsprechenden Gewalt übertragen. Dieses Organ der Europäischen Gemeinschaften sei damit Teil der innerstaatlichen rechtsprechenden Gewalt und also auch gesetz ![]() ![]() | |
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei von einer Auslegung der Art. 4, 5, 8 und 10 VO Nr. 19 abhängig. Zu diesen Auslegungsfragen sei noch keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Art. 4 VO Nr. 19 habe verbindlich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise so festzusetzen hatten, daß die notwendigen Einfuhrkosten einschließlich der Ausgleichsteuer im Schwellenpreis aufgefangen würden. Nur bei einem solchen Schwellenpreis sei es dem Importeur möglich, die eingeführte Ware nach der Abschöpfung zum inländischen Richtpreis (Art. 5 VO Nr. 19) zu veräußern. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 sei mit diesen für die Gestaltung der Schwellenpreise verbindlichen Grundsätzen der Verordnung Nr. 19 nicht zu vereinbaren gewesen. Die Schwellenpreise seien höher als die Grundrichtpreise festgesetzt worden und hätten die Ausgleichsteuer nicht berücksichtigt. Auf Grund einer Beanstandung der Kommission der EWG seien die Schwellenpreise u. a. für Mais durch die Änderungsverordnung vom 27. Dezember 1962 in Höhe der pauschal geschätzten Ausgleichsteuer gesenkt worden, wenn auch aus fiskalischen Gründen erst mit Wirkung vom 1. Januar 1963. Hierin liege das Eingeständnis, daß die früheren Schwellenpreise von Art. 4 VO Nr. 19 nicht gedeckt gewesen seien. Der Bundesfinanzhof vertrete demgegenüber die Ansicht, die Umsatzausgleichsteuer habe auf den Schwellenpreis und damit auf die Abschöpfung nicht angerechnet werden müssen, weil die Verordnung Nr. 19 eine solche Anrechnung im Gegensatz zu anderen Marktordnungen nicht ausdrücklich vorsehe. Zu diesem Ergebnis komme der Bundesfinanzhof nur durch eine Auslegung der Verordnung Nr. 19; dafür fehle ihm jedoch die Kompetenz. Der Bundesfinanzhof unterstelle im Ergebnis -- im übrigen sachlich zu Unrecht --, daß nur die Kommission der EWG, nicht aber ![]() ![]() | |
2. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin die nicht um die Umsatzausgleichsteuer verminderte Abschöpfung zahlen müsse, könne sich nicht auf eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Ermächtigung stützen. Diese Verordnung gehöre mithin nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung; ihre Anwendung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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Die in § 5 DurchfG VO Nr. 19 dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilte Ermächtigung, die Schwellenpreise für die in Art. 1 Buchst. a) bis c) VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse festzusetzen, sei weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Ausmaß gesetzlich genügend bestimmt. Aus dieser Vorschrift sei nicht zu ersehen, nach welchen Kriterien die Schwellenpreise festgesetzt und welche Kosten berücksichtigt werden mußten und von welchen Erwägungen der Verordnunggeber auszugehen hatte. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG werde nicht dadurch gewahrt, daß diese Kriterien in der Verordnung Nr. 19 enthalten gewesen seien. Diese Verordnung sei zwar nach Art. 189 Abs. 2 EWGV in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Sie habe aber für die Festsetzung der Schwellenpreise nur einen Rahmen aufgestellt, den der deutsche Gesetzgeber habe ausfüllen müssen. Der Grundgedanke des Art. 80 Abs. 1 GG sei, daß ![]() ![]() | |
III.
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Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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1. Es könne offenbleiben, ob der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Diese Vorschrift biete nur Schutz gegen Willkür. Der Bundesfinanzhof habe die Vorlage keinesfalls willkürlich unterlassen. Er sei vielmehr im vorliegenden Fall zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 3 EWG V nicht verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm nicht eindeutig sei. Der Bundesfinanzhof sei in dem angefochtenen Urteil weder von bekanntgewordenen Urteilen anderer Gerichte zur Auslegung der Verordnung Nr. 19 abgewichen, noch ließen die Entscheidungsgründe erkennen, daß er ernsthafte Zweifel über den Inhalt der Verord ![]() ![]() | |
2. § 5 DurchfG VO Nr. 19 entspreche den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 sei deshalb rechtswirksam gewesen.
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In der gesetzlichen Ermächtigung komme klar zum Ausdruck, welche Fragen in der Verordnung geregelt werden könnten. Der Begriff des Schwellenpreises und die für seine Festsetzung maßgeblichen Grundsätze seien aus der Verordnung Nr. 19 zu entnehmen gewesen. Es sei nicht erforderlich, gemeinschaftsrechtliche Begriffe in einem innerstaatlichen Gesetz, das zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtige, nochmals zu definieren. Die erforderliche Klarheit über Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung könne auch durch eine Verweisung erreicht werden. Dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber selbst die Entscheidungen über das Ob und Wie der Regelung eines Lebensbereichs treffen müsse, werde auch auf diese Weise entsprochen. Schon nach der Bezeichnung des Gesetzes könne nicht zweifelhaft sein, daß die Festsetzung der Schwellenpreise nach den Bestimmungen der Art. 4 und 8 VO Nr. 19 zu erfolgen habe. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 diene erkennbar dem Zweck, die gemeinschaftsrechtlichen Normen zu ergänzen und die Voraussetzungen für ihre innerstaatliche Anwendung (Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 19) zu schaffen.
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Das Ausmaß der für die Preisfestsetzung geltenden Ermächtigung lasse sich für alle in Art. 4 und 8 VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse aus diesen Vorschriften ersehen, wenn auch die Festsetzung durch die vorgeschriebene Berücksichtigung zahlreicher Faktoren im Einzelfall schwierig sei. Daß die Kommission die Schwellenpreise für bestimmte Getreidearten beanstandet habe, besage nicht, daß die Ermächtigung nicht genügend bestimmt sei. Es sei auch zulässig, dem Verordnunggeber einen Ermessensspielraum einzuräumen. Der Zweck der Schwellenpreisverordnung, nämlich eine der Grundlagen für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge festzulegen, ergebe sich mit hinreichender Bestimmt ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
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I.
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Europäische Gerichtshof insoweit, als Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ihm die in Art. 177 Abs. 1 EWGV genannten Fragen gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Durch eine Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung eines Gerichts wird der gesetzliche Richter nur dann entzogen, wenn diese Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung auf Willkür beruht (BVerfGE 19, 38 [43]; 23, 288 [320]). Dies gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer acht läßt (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; 18, 441 [447]; 23, 288 [319]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht gegen Verfahrensfehler, die infolge eines Irrtums des Gerichts unterlaufen, sondern nur gegen Willkür (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 17, 99 [104]; 23, 288 [320]). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen, zu denen in einem weiteren Sinne auch Vorschriften über die Vorlage an ein anderes Gericht gehören, so weit von dem diese Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, daß die Gerichtsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluß des Zweiten Senats vom 30. Juni 1970 -- 2 BvR 48/70 -- ). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtliche Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 6, 45 [53]; 19, 38 [43]). ![]() | |
a) Nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 EWGV ist ein Gericht eines Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren die Frage stellt, ob die Handlung eines Organs der Gemeinschaft gültig ist oder wie eine solche Handlung auszulegen ist. Der Bundesfinanzhof ist ein oberstes Bundesgericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Zu den Handlungen der Gemeinschaftsorgane gehören auch die vom Rat der EWG erlassenen Verordnungen (Art. 189 Abs. 1 EWGV).
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b) In den Urteilsgründen wird zu der Frage, ob es geboten sei, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung derjenigen Vorschriften der Verordnung Nr. 19 einzuholen, welche die für die Festsetzung der Schwellenpreise maßgeblichen Grundsätze enthalten, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs lassen aber erkennen, daß das Gericht über Inhalt und Tragweite der anzuwendenden Vorschriften der Verordnung Nr. 19 nicht im Zweifel war. Der Bundesfinanzhof legt dar, der Abschöpfungssatz sei auf Grund von Rechtsvorschriften einheitlich festgelegt und könne nicht im Einzelfall geändert werden. Nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 seien Abschöpfung und Umsatzausgleichsteuer nebeneinander zu erheben. Eine Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuerbeträge oder anderer inländischer Abgaben im Schwellenpreis sei in der Verordnung Nr. 19 im Gegensatz zu späteren Marktordnungen nicht vorgesehen. Es bestehe auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der es untersage, in die Bemessungsgrundlage für eine Abgabe die auf eine andere Abgabe zu entrichtenden Beträge einzubeziehen. Diese Ausführungen stehen mit dem Wortlaut der Art. 4, 5, 8,10 und 20 VO Nr. 19 in Einklang. Es liegt auch nicht so, daß sich dem Bundesfinanzhof Zweifel an der Richtigkeit dieser Anwendung der Verordnung Nr. 19 hätten ![]() ![]() | |
Die deutschen Gerichte haben die Bestimmungen des EWG-Vertrages und die gemäß Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar geltenden Rechtsnormen der EWG grundsätzlich selbst auszulegen und anzuwenden. Im Rahmen der Prüfung, ob der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen hat, ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der Bundesfinanzhof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 und die des Art. 177 EWGV richtig angewandt hat. Jedenfalls läßt das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verständnis von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Willkür nicht erkennen.
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II.
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Die Schwellenpreisverordnung, auf deren Grundlage die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Abschöpfungsbeträge errechnet worden sind, stützt sich auf eine gesetzliche Ermächtigung, die mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht. Gegen die Gültigkeit des in § 1 SchwellenpreisVO in Verbindung mit der Anlage 2 festgesetzten Schwellenpreises für Mais bestehen auch im übrigen keine Bedenken.
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1. § 5 DurchfG VO Nr. 19 lautet:
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Der Bundesminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Schwellenpreise für die einzelnen Monate des Getreidewirtschaftsjahres für die in Art. 1 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse; dabei können für Saatgetreide im Sinne des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) und für Braugerste besondere Zu- und Abschläge festgesetzt werden. ![]() | |
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Der Gesetzgeber kann in einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften verweisen. Gemeinschaftsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten sind zwar zwei verschiedene Rechtsordnungen (BVerfGE 22, 293 [296]). Die beiden Rechtsordnungen stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, greifen vielmehr auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf Gemeinschaftsrecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. BVerfGE 26, 338 [367] für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht).
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b) Durch die Überschrift des Gesetzes und den Text des § 5 DurchfG VO Nr. 19 wird der mögliche Inhalt der zu erlassenden Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt. Es ist nicht zweifelhaft, daß der Begriff Schwellenpreis identisch ist mit dem gleich ![]() ![]() | |
Auch der Zweck der Ermächtigung des § 5 DurchfG VO Nr. 19 wird durch die Anknüpfung an die Verordnung Nr. 19 und den engen Zusammenhang mit ihr hinreichend klargestellt. Im Rahmen der schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sollten die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise selbst festsetzen und dadurch auf die Höhe der Abschöpfung Einfluß nehmen können. Der nationale Schwellenpreis sollte nach der Präambel zur Verordnung Nr. 19 einen ausreichenden Schutz der Agrarmärkte des einführenden Mitgliedstaates in der Übergangszeit sicherstellen.
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Schließlich ergibt sich auch das Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Deutlichkeit aus den in Art. 4, 5 und 8 VO Nr. 19 niedergelegten Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise festzusetzen hatten. Soweit hiernach ein gewisser Spielraum verblieb, durfte der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland es dem Verordnunggeber überlassen, diesen Spielraum auszufüllen. Dem Verordnunggeber darf ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden; die gesetzliche Ermächtigung muß nur mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, innerhalb welcher Grenzen ihm diese Freiheit zustehen soll (vgl. BVerfGE 26, 16 [30]). Mit der Anknüpfung an die Grund ![]() ![]() | |
Die Schwellenpreisänderungsverordnung, die die besonderen Schwellenpreise für Braugerste und Saatgetreide gestrichen und eine Anzahl weiterer Schwellenpreise um durchschnittlich 4 DM je Tonne mit Wirkung vom 1. Januar 1963 gesenkt hat, läßt sich nicht gegen die Gültigkeit oder die hinreichende Bestimmtheit des Ausmaßes der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 DurchfG VO Nr. 19 anführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im zweiten Halbsatz des § 5 enthaltene Ermächtigung, für Saatgetreide und Braugerste besondere Zu- und Abschläge festzusetzen, wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 19 ungültig war, wovon offenbar die Verordnung Nr. 122 der Kommission betreffend Revision der von der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Getreidearten festgesetzten Schwellenpreise vom 6. August 1962 (BGBl. II S. 1491) -- VO Nr. 122 -- ausgeht. Die allgemeine Ermächtigung zur Festsetzung von Schwellenpreisen hat gegenüber dieser speziellen Ermächtigung selbständige Bedeutung; die Nichtigkeit des zweiten Halbsatzes von § 5 DurchfG VO Nr. 19 hätte nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt zur Folge (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 22, 134 [152]). Soweit die Schwellenpreisänderungsverordnung über eine Anpassung an die unmittelbar geltende Verordnung Nr. 122 hinaus die Schwellenpreise gesenkt hat, hält sie sich innerhalb der dem Verordnunggeber in zulässiger Weise eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Mit der Änderung sollte die Getreideeinfuhr erleichtert werden, die durch die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer neben der Abschöpfung einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt war (vgl. BRDrucks. 400/62).
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2. § 2 Schwellenpreis VO regelt die Gewährung von Subventionen nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 4 VO Nr. 19. Selbst wenn § 2 Schwellenpreis VO mangels bundesgesetzlicher Ermächtigung ungültig sein sollte, so würde hieraus nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1969 (BVerw ![]() ![]() | |
III.
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Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
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