Beschluß | |
des Ersten Senats vom 8. Juni 1977
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-- 1 BvR 265/75 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden l. des Herrn B ..., 2. des Herrn W.... 3. des Herrn K . .., 4. des Herrn W ..., 5. der Frau Sch ..., 6. des Herrn B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Zuck, Birkenwaldstraße 149, Stuttgart l - gegen das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz - EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769). ![]() | |
1. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen, soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß ihnen ein Freibetrag nach § 33a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung vom 5. September 1974 - EStG 1975 - (Bundesgesetzbl. I S. 2165) nicht zusteht.
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2. § 10 Absatz 3, § 10c Absatz 3, § 33 Absatz 3, § 33a Absatz 2 - auch in der ab 1977 anwendbaren Fassung des § 52 Absatz 22 -, § 33b Absatz 5 und § 51a des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz - EStRG -) vom 5. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769)
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sowie § 2a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nummer 3 des Einkommensteuerreformgesetzes - WoPG 1975 - (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 2105), § 1a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 des Einkommensteuerreformgesetzes - SparPG 1975 - (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 2109) und § 12 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz) in der Fassung des Artikels 35 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) - 3. VermBG - (Bundesgesetzbl. 1975 I S. 257)
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sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie den geschiedenen, getrenntlebenden oder unverheirateten Elternteil, dem sein Kind nicht zugeordnet wird und der seiner Unterhaltszahlungspflicht nachkommt, von den kinderbedingten Vergünstigungen völlig ausschließen.
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3. In dem unter Nummer 2 bezeichneten Umfang werden die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt. ![]() | |
5. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz - EStRG -) vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769), soweit dieses dem Elternteil keine besonderen Begünstigungen gewährt, der für ein Kind, das nicht in seinem Haushalt lebt und für das ihm die Personensorge nicht obliegt, Unterhalt zu leisten hat.
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A. -- I. | |
1. Bis zum Jahr 1974 berücksichtigte das Einkommensteuerrecht die durch den Unterhalt und die Schul- und Berufsausbildung von Kindern erwachsenden wirtschaftlichen Belastungen grundsätzlich durch den Abzug von Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - a.F., vgl. z.B. das Einkommensteuergesetz i.d.F. vom 15. August 1974 - EStG 1974 - BGBl. I S. 1993 -). An die Gewährung von Kinderfreibeträgen knüpften darüber hinaus weitere steuerliche Erleichterungen an, wie z.B. die Erhöhung des Höchstbetrags für beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 EStG a.F.), die Gewährung eines Pauschbetrags für auswärtige Unterbringung (§ 33a Abs. 2) und die Festsetzung einer niedrigeren zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 1). Auch außerhalb des Einkommensteuerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Spar- und Wohnungsbauförderung, führte die Berechtigung zum Abzug von Kinderfreibeträgen zu Vergünstigungen.
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Steuerlich zu beachtende Kindschaftsverhältnisse bestanden zu den leiblichen Eltern (bei nichtehelichen Kindern allerdings nur im Verhältnis zur Mutter), ferner zu Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F.). Nach dem für die ![]() ![]() | |
Auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes erhielten eine mehrfache Vergünstigung. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) EStG a.F. konnte zwar der Vater keinen Kinderfreibetrag erhalten, bei der Berechnung seines Einkommens wurde jedoch -- soweit er Unterhalt leistete -- ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nach § 33a Abs. 1 EStG a.F. in Höhe von 1 200 DM abgezogen. Die Mutter des nichtehelichen Kindes erhielt den Kinderfreibetrag und die daran anknüpfenden weiteren Vergünstigungen.
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2. Durch das Einkommensteuerreformgesetz schuf der Gesetzgeber ein die Kindergeldregelung umfassendes einheitliches Kinderlastenausgleichssystem. Die einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge entfielen nach § 32 EStG n.p- (Art. 1 Nr. 40 EStRG). An deren Stelle traten erheblich erweiterte Kindergeldansprüche. Die Bestimmung des § 10 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - (BGBl. 1964 I S. 265) ist durch Art. 2 Nr. 9 EStRG dahin geändert, daß nunmehr auch für das erste Kind Kindergeld zu gewähren ist. Ferner wurde das Kindergeld erhöht. Die Vorschrift des § 4 BKGG, die einen Kindergeld ![]() ![]() | |
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gewährt. (2)... (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch der Mutter gewährt, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht. | |
Unabhängig von der Beseitigung des Kinderfreibetrags können Eltern weiterhin besondere Steuererleichterungen und Zuwendungen zur Sparförderung erhalten. Die Voraussetzungen, unter denen in diesen Fällen Kinder einkommensteuerlich berücksichtigt werden können, sind in § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n.F. generell bestimmt. Auf diese Vorschrift wird zumeist bei den die einzelnen Vergünstigungen gewährenden Normen verwiesen. Nach § 32 Abs. 4 EStG n.F. können begünstigte Kindschaftsverhältnisse gegenüber leiblichen Kindern bestehen -- das gilt nunmehr auch für den Vater eines nichtehelichen Kindes --, ferner gegenüber Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern. Nach der Neuregelung ist es ausgeschlossen, daß ein Elternteil -- auch wenn er unverheiratet, geschieden oder zwar verheiratet ist, aber getrennt lebt -- für ein Kind mehrfach Steuerleichterungen erhält. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 EStRG bestimmt:
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Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in ![]() ![]() | |
Sowohl nach dem Bundeskindergeldgesetz als auch nach dem Einkommensteuergesetz werden demnach nichtverheirateten, geschiedenen sowie verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern -- ebenso wie in intakter Ehe lebenden Eltern -- die Vergünstigungen für ein Kind insgesamt nur einmal gewährt. Die Voraussetzungen einer Berechtigung sind zwar nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz verschieden, in der Regel werden jedoch beide Voraussetzungen (insbesondere die Personensorge sowie der polizeilich gemeldete Wohnsitz) zusammen bei nur einem Elternteil vorliegen, so daß dieser allein Kindergeld und die verschiedenen für ein Kindschaftsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n.F. gewährten Begünstigungen erhält. Es handelt sich dabei um die Erhöhung der Vorsorgepauschale und des Höchstbetrags für tatsächlich geleistete Vorsorgeaufwendungen (§ 10c Abs. 3, § 10 Abs. 3 EStG n.F.), um die Herabsetzung der bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Aufwendungen zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG n.F.), um die Übertragung des Pauschbetrags für körperbehinderte Kinder (§ 33b Abs. 5 EStG n.F.), um die Einräumung eines Freibetrags für die Beschäftigung einer Hausgehilfin (§ 33a Abs. 3 EStG n.F.), um die Gewährung eines Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG n.F.), um die Bemessungsgrundlage für die von der Einkommen- oder Lohnsteuer abhängigen Steuern (Annexsteuern) durch einen Abzug von der Einkommen- oder Lohnsteuer (§ 51 a EStG n.F.), um die Erhöhung der für die Gewährung von Wohnungsbau- und Sparprämien sowie der Arbeitnehmer-Sparzulage maßgeblichen Einkommensgrenze und endlich um die Erhöhung der Prämiensätze und der Arbeitnehmerzulage (§ 2a Abs. 1, § 3 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz - WoPG i.d.F. des Art. 4 EStRG; § 1 a Abs. 1, § 2 Abs. 1 Spar-Prämiengesetz - SparPG i.d.F. des ![]() ![]() | |
Bei Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes wird nach § 33 a Abs. 2 EStG ein Freibetrag gewährt, wobei nicht, wie bei den oben genannten Vergünstigungen, an ein Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 4 EStG n.F., sondern an den Bezug von Kindergeld angeknüpft wird.
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Nicht einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig sind hingegen nach dem durch das Einkommensteuerreformgesetz geschaffenen Rechtszustand Unterhaltszahlungen für Kinder, wegen derer einer dritten Person ein Anspruch auf Kindergeld oder andere öffentliche Leistungen für Kinder zusteht. Dazu bestimmt § 33a Abs. 1 EStG n.F.:
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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
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3. Nach Art. 3 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 - StÄndG 1977 -; BRDrucks. 145/77) soll in § 33a EStG folgender Absatz 1 a eingefügt werden:
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(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zuzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 4 bis 7), so wird auf Antrag ein Betrag von 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. ![]() | |
II.
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1. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sind Väter und eine Mutter, die im Jahre 1975 Unterhalt für ihre nicht in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu leisten hatten, ohne deshalb Kindergeld oder steuerliche Vergünstigungen zu erhalten. Im einzelnen haben die Beschwerdeführer folgende Angaben gemacht:
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Der Beschwerdeführer zu 1) ist als Installateur beschäftigt. Aus seiner im Jahre 1972 geschiedenen Ehe sind zwei in den Jahren 1962 und 1965 geborene Kinder hervorgegangen. Diese leben bei der Mutter. Der Beschwerdeführer zahlt monatlich 300 DM Unterhalt für die Kinder. Im Jahre 1975 betrug sein monatlicher Bruttolohn etwa 2100 DM.
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Der Beschwerdeführer zu 2) ist kaufmännischer Angestellter. Sein im Jahr 1966 geborenes Kind lebt nach der im Jahr 1969 ausgesprochenen Scheidung bei der Mutter. Der Beschwerdeführer zahlt monatlich 200 DM Unterhalt für das Kind. Im Jahr 1975 betrug sein monatlicher Bruttolohn 2639 DM.
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Der Beschwerdeführer zu 3) ist Redakteur. Aus seiner im Jahr 1970 geschiedenen Ehe sind zwei in den Jahren 1956 und 1960 geborene, bei der Mutter lebende Kinder hervorgegangen. Für eines der Kinder zahlt der Beschwerdeführer monatlich 250 DM Unterhalt zuzüglich 72,50 DM Versicherungen. Das Bruttogehalt des Beschwerdeführers betrug im Jahr 1975 monatlich 2496,05 DM.
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Der Beschwerdeführer zu 4) ist Chauffeur. Seine beiden in den Jahren 1962 und 1968 geborenen Kinder leben seit der Scheidung im Jahre 1972 bei der Mutter. Der Beschwerdeführer zahlt für jedes Kind 225 DM monatlich Unterhalt. Sein Bruttolohn betrug im Jahr 1975 monatlich 1831,92 DM.
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Der Beschwerdeführer zu 6) ist Speditionskaufmann. Er ist Vater zweier in den Jahren 1964 und 1965 geborener nichtehelicher Kinder, die bei der jeweiligen Mutter leben. Für ein Kind zahlt der Beschwerdeführer 164 DM Unterhalt monatlich, für das andere Kind 150 DM. Sein Bruttogehalt betrug im Jahr 1975 1900 DM monatlich.
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2. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Regelung des Familienlastenausgleichs durch das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie wenden sich gegen das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz - EStRG -) vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769), insbesondere gegen dessen Art. 1 § 10, § 32, § 33, § 33a, Art. 2, Art. 3, Art. 4.
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Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer vor: Ihnen gehe es um die Beseitigung der steuerlichen Ungerechtigkeiten, die in dem System des Familienlastenausgleichs eingebunden seien. Bereits in seinen Grundsätzen sei das neu geschaffene System des Familienlastenausgleichs verfassungswidrig. Der Gesetzgeber berücksichtige zwar auch nach dem Einkommensteuerreformgesetz Minderungen der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Steuerpflichtige Eltern könnten jedoch ihre das staatliche Kindergeld übersteigenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt nicht absetzen, obwohl das Kindergeld nur einen Teil der gesetzlichen Unterhaltsansprüche decke und decken solle.
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Eigentlicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sei die besondere Ungleichbehandlung einer bestimmten Personengruppe, nämlich der Elternteile, die für ihre nicht in ihrem Haushalt lebenden Kinder Unterhaltszahlungen erbringen müßten, während das Kindergeld und die sonstigen Vergünstigungen ![]() ![]() | |
Der Einzelne könne nicht darauf verwiesen werden, sich einen privaten Ausgleich der steuerlichen Verschlechterung durch eine -- gegebenenfalls nur mit einer Klage nach § 323 ZPO erreichbare -- Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu verschaffen.
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Die Steuerreform führe zu absurden Konsequenzen. Heirate etwa der kindergeldberechtigte Elternteil wieder, so könne der Stiefvater oder die Stiefmutter alle auf den natürlichen Elternteil entfallenden Vergünstigungen geltend machen. Demgegenüber sei dem unterhaltspflichtigen, nicht kindergeldberechtigten Elternteil wegen der erheblichen Steuerlasten eine erneute Eheschließung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Heirate eine geschiedene kindergeldberechtigte Frau nicht wieder und arbeite sie auch nicht, so könne niemand für die Kinder steuerliche Vergünstigungen erhalten. Der Staat bereichere sich in diesem Fall auf Kosten der Kinder.
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Bei einer gerechten Lösung müßten Kinder getrennt lebender Eltern beiden je zur Hälfte zugeordnet und die "Kinder-Additive" -- gegebenenfalls pauschaliert -- auf die Eltern aufgeteilt werden. Beziehe ein Elternteil kein steuerpflichtiges Einkommen, so müsse der auf ihn entfallende Anteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Eine andere Möglichkeit bestehe ![]() ![]() | |
III.
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1. Im Namen der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen zu den Verfassungsbeschwerden geäußert. Er ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig und unbegründet.
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Die angegriffenen Regelungen beruhten auf sachlich vernünftigen Gründen. Sie berücksichtigten die in der Regel besondere Schutzbedürftigkeit des Elternteils, dem die persönliche Betreuung seiner Kinder obliege, und trügen schließlich auch notwendigen Praktikabilitätserwägungen Rechnung.
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Nach dem deshalb der Reform zugrunde gelegten Prinzip, kinderbezogene Leistungen und entsprechende steuerliche Vergünstigungen grundsätzlich nur einmal zu gewähren, habe der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Ehegatten, geschiedenen Eiter und Eltern nichtehelicher Kinder einen Begünstigten auswählen müssen. Nach der Neuregelung erhalte der Elternteil, der das Kind persönlich betreue, Leistungen und Vergünstigungen. Der Gesetzgeber habe für diese Lösung in Übereinstimmung mit dem Verfassungsauftrag des Art. 6 GG die durch die örtliche Nähe von Elternteil und Kind hergestellte Verknüpfung höher bewerten können als den nur in Geld geleisteten Unterhalt; der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebe, ihm also Wohnung, Nahrung und Kleidung gewähre und es persönlich betreue, wende unmittelbar finanzielle und tatsächliche Leistungen für das Kind auf. Es sei daher sinnvoll und sachgerecht, ihm direkt und in erster Linie das Kindergeld und sonstige Begünstigungen, wie den Haushaltsfreibetrag, zukommen zu lassen.
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Der andere Elternteil werde, was verfassungsrechtlich ausreiche, mittelbar begünstigt. Der nach der Zweckbestimmung ![]() ![]() | |
Eine hälftige Berücksichtigung der kinderbezogenen Vergünstigungen bei jedem Elternteil oder eine Übertragung der Vergünstigungen auf den allein steuerpflichtigen, Einkünfte beziehenden Elternteil könne nicht durchgeführt werden, weil damit kaum lösbare Verwaltungsprobleme verbunden wären. Auch eine Übertragung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG) oder eine Halbierung sei ausgeschlossen, denn dieser Betrag werde zur Abgeltung von Mehraufwendungen gewährt, die durch die Führung des Haushalts mit mindestens einem Kind entstünden.
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2. Im Namen der Bayerischen Staatsregierung hat sich der Bayerische Ministerpräsident geäußert. Er hält die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Bedenken gegen die generelle Neuregelung des Familienlastenausgleichs und gegen die steuerliche Behandlung geschiedener und getrenntlebender Eltern für begründet.
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Diese würden dadurch benachteiligt, daß bei der Unterhaltslast die familienrechtlichen Beziehungen zu den Kindern voll ins Gewicht fielen, während die steuerlichen Bestimmungen über die Zuordnung von Kindern zu einer Behandlung als alleinstehende und kinderlose Steuerpflichtige führten. Diese Schlechterstellung gehe deutlich über die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beseitigung der früher möglichen Doppelbegünstigung hinaus. Die auch nach dem Einkommensteuergesetz 1975 intakten Familien zustehenden Vergünstigungen, z.B. durch Splittingtarife und die Gewährung von Freibeträgen wegen auswärtiger Unterbringung u. a. würden hingegen eine maßvolle Berücksichtigung von Unterhaltungsleistungen Alleinstehender zulassen, ohne daß diese in verfassungswidriger Weise bevorzugt würden. ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich allgemein gegen das System des neugeschaffenen Familienlastenausgleichs. Ihr Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß sie folgende Regelungen angreifen :
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a) Kindergeldzahlungen nach § 3 BKGG, b) Wegfall der Kinderfreibeträge durch Neufassung des § 32 EStG, c) Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG n.F. und Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG n.F., d) Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Aufwendungen nach § 33 Abs. 3 EStG n.F. und Berücksichtigung von Aufwendungen für auswärtige Unterbringung als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG n.F. und Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Hausgehilfin nach § 33a Abs. 3 EStG n.F., e) kein Freibetrag für Unterhaltszahlungen an Kinder, für die eine andere Person Kindergeld erhält, nach § 33a Abs. 1 EStG n.F., f) Übertragung von Pauschbeträgen für Körperbehinderte nach § 33b Abs. 5 EStG n.F., g) Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG n.F., h) Abzug für Annexsteuern nach § 51 a EStG n.F., i) Erhöhung der Einkommensgrenze für die Erlangung von Wohnungsbau- und Sparprämien und Erhöhung der Prämiensätze nach §§ 2a, 3 WoPG und §§ 1a Abs. 1, 2 SparPG, k) Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage und Erhöhung des Prämiensatzes nach § 12 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. | |
2. Da die Verfassungsbeschwerden sich unmittelbar gegen gesetzliche Bestimmungen richten, müssen die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und ![]() ![]() | |
a) Die Lohnsteuer ist aufgrund der Lohnsteuerkarte nach der darin eingetragenen Steuerklasse, der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und dem möglicherweise eingetragenen Haushaltsfreibetrag zu berechnen (§ 39 b Abs. 2 EStG). Soweit sich die Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen steuerlichen Erleichterungen schon aus der Eintragung ergibt, die bei der Ausstellung der Steuerkarte durch die Gemeinde aufgrund der eindeutigen und klaren einkommensteuergesetzlichen Regelung erfolgt, sind die Beschwerdeführer unmittelbar betroffen (BVerfGE 43, 108 [116]). Dies trifft zu für den Wegfall der Kinderfreibeträge, für die von der Zurechnung der Kinder abhängige Regelung der Vorsorgepauschale, für den Haushaltsfreibetrag und die Annexsteuern.
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Die übrigen Leistungen und Vergünstigungen werden auch den Personen, denen sie nach der angegriffenen gesetzlichen Regelung zustehen, nur auf Antrag gewährt.
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Hierzu gehören auf steuerrechtlichem Gebiet folgende, im Hinblick auf das Vorhandensein von Kindern gewährte Vergünstigungen:
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erhöhte Absetzung tatsächlich geleisteter Vorsorgeaufwendungen, weitergehende Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen -- Aufwendungen für Unterhalt und für auswärtige Unterbringung -- und Übertragung von Pauschbeträgen für Körperbehinderte.
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Auf außersteuerlichem Gebiet sind hierher zu rechnen: ![]() | |
Die vom Arbeitgeber zunächst ohne Mitwirkung der Finanzverwaltung ausbezahlte Arbeitnehmerzulage wird -- bei Überschreiten der Einkommensgrenze -- durch einen besonderen, im Finanzrechtsweg nachprüfbaren Bescheid zurückgefordert. Bei isolierter Betrachtung dieser Regelungen müßten daher Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden erhoben werden, soweit sie sich gegen diese Bestimmungen richten. Eine verfassungsrechtliche Beurteilung des Familienlastenausgleichs nach dem Einkommensteuerreformgesetz ist jedoch nur sinnvoll, wenn die gesamte Regelung und ihre Auswirkung geprüft wird. Auf einer einheitlichen Grundkonzeption des Gesetzgebers beruht nämlich die Zuordnung eines Kindes von verheirateten, aber getrenntlebenden, von geschiedenen und von unverheirateten Eltern zu dem Elternteil, der das Kind persönlich betreut. Es handelt sich um ein Gesamtsystem. Daran kann zudem der einzelne Vollzugsakt der Verwaltung wegen Fehlens jedes Prüfungs- und Entscheidungsspielraums nichts ändern. Unmittelbar betroffen durch die von den Beschwerdeführern auch in erster Linie angegriffene Regelung über die Zuordnung von Kindern sind in einem solchen Fall nicht nur diejenigen Bürger, die sämtliche daraus folgenden Nachteile, ohne daß ein Vollzugsakt notwendig ist, zu erdulden haben, sondern auch diejenigen, bei denen dies nur zu einem Teil der Fall ist.
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b) Die Beschwerdeführer sind auch, was die Regelung über den Wegfall des Kinderfreibetrags, über das Kindergeld, die erhöhte Vorsorgepauschale und den Haushaltsfreibetrag, die Annexsteuern und die Nichteinräumung eines Freibetrags für Unterhaltszahlungen anlangt, gegenwärtig betroffen. Sie haben zwar keine Angaben darüber gemacht, daß sie durch die Versagung der übrigen steuerlichen und außersteuerlichen Erleichterungen nicht erst virtuell in der Zukunft, sondern jetzt schon beschwert sind. Da jedoch der Entschluß, erhöhte Vorsorgeauf ![]() ![]() | |
Dagegen sind z. Zt. keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, daß ihnen über die Zumutbare Eigenbelastung hinausgehende außerordentliche Belastungen erwachsen, daß sie in näherer Zukunft erhöhte Aufwendungen für auswärtige Unterbringung leisten werden (vgl. BVerfGE 26, 246 [251 f.]; 34, 165 [179 f.]) und insbesondere auch nicht, daß eine Übertragung des Körperbehinderten-Pauschbetrags in Frage kommt. Ob sich daraus die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ergibt oder ob sich die verfassungsrechtliche Prüfung wegen der erforderlichen Gesamtbeurteilung des Systems des Familienlastenausgleichs auf diese Regelung erstrecken darf, braucht nicht entschieden zu werden, da insoweit, wie sich ergeben wird (C V, S. 139), Anlaß besteht, die Nachprüfung entsprechend § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 95 BVerfGG auch auf diese Regelung auszudehnen.
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3. Obwohl der Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 3 BKGG, der die Beschwerdeführer von der Gewährung des Kindergeldes ausschließt, durch das Einkommensteuerreformgesetz nicht geändert wurde, sind die Verfassungsbeschwerden gegen diese Bestimmung nicht verspätet erhoben worden (vgl. BVerfGE 43, 108 [116]). Mit dem Wegfall des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags hat die fortbestehende Regelung des § 3 BKGG für die Beschwerdeführer eine neue belastende Wirkung erhalten. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Unterhaltsverpflichtungen bisher aufgrund der beiderseitigen Leistungsfähigkeit der Eltern festgesetzt worden sind, wobei einmal der Erhalt des Kindergeldes und bei den Beschwerdeführern die Auswirkungen des Kinderfreibetrags maßgeblich waren. Diese Berech ![]() ![]() | |
Soweit die übrigen von den Beschwerdeführern angegriffenen Bestimmungen nicht überhaupt eine Neuregelung eingeführt haben, wie z.B. die Vorschrift über den Abzug von Annexsteuern, sondern die früher vorgesehenen Vergünstigungen -- teilweise in anderer Höhe -- weitergewähren, sind die Verfassungsbeschwerden zulässig; alle diese Vorschriften haben durch die Änderung der Zuordnung der Kinder nach Art. 1 Nr. 40 EStRG (jetzt § 32 Abs. 4 bis 7 EStG) eine inhaltliche Änderung dahin erfahren, daß die Beschwerdeführer von der ihnen früher zustehenden Begünstigungsmöglichkeit ausgeschlossen sind.
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II.
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Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, soweit sie sich gegen die Regelung über die Einräumung eines Abzugs für Aufwendungen richten, die durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin entstehen (§ 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder als Voraussetzung für die Gewährung dieser Begünstigung war schon nach altem Recht erforderlich. Die Regelung kann sich somit nicht zu Lasten der Beschwerdeführer auswirken.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil begründet.
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Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den allgemeinen Wegfall des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags sind unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschie ![]() ![]() | |
Wie oben dargelegt (A I, S. 106 f.) wurden nach altem Recht Kinderfreibeträge und Sparvergünstigungen für Kinder den Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft leben, insgesamt nur einmal zugebilligt. Demgegenüber wurde diese Vergünstigung für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern jedem Elternteil gesondert, also insgesamt zweimal zuerkannt. Auch die Eltern nichtehelicher Kinder erhielten eine steuerliche Vergünstigung. Allerdings standen der Kinderfreibetrag und die sonstigen Steuer- und prämienrechtlichen Vergünstigungen, die beim Vorhandensein von Kindern gewährt wurden, bei nichtehelichen Kindern nur der Mutter zu (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. e) EStG a.F.). Der Vater des nichtehelichen Kindes konnte aber zusätzlich seine Unterhaltsaufwendungen bis zu 1 200 DM jährlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend machen. Die geschilderte steuerrechtliche Behandlung wurde seit langem als rechtspolitisch unbefriedigend und als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1971 - BTDrucks. VI/1477 S. 2, 1. Sp. -; Begründung zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1971 - BTDrucks. VI/1313 S. 7, A II; vgl. auch BVerfGE 36, 126 [136]). Deshalb strebte der Gesetzgeber im Rahmen der Steuerreform eine Regelung an, welche eine mehrfache Begünstigung wegen derselben Kinder möglichst ausschloß (Erster Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes - BTDrucks. ![]() ![]() | |
Eine Doppelberücksichtigung von Kindern ist für die nicht in intakter Ehe lebenden Elternpaare nunmehr ausgeschlossen. Allerdings ist im Verhältnis von leiblichen Eltern zu Adoptiveltern oder Pflegeeltern diese Möglichkeit -- anders als nach § 3 BKGG -- noch gegeben. Es dürfte sich jedoch um zahlenmäßig wenige Fälle mit geringer finanzieller Auswirkung handeln. Der Gesetzgeber hat diese Ungereimtheit zulässigerweise in Kauf genommen, weil er offensichtlich die steuerlichen Auswirkungen der verbleibenden Doppelzuordnung im ganzen als geringfügig ansah -- leibliche Eltern, die ihre Kinder zur Adoption freigeben oder sie Pflegeeltern anvertrauen, gehören in der Regel oder oft zu den einkommensschwachen Bevölkerungskreisen, die aus kinderbedingten Steuervergünstigungen nur geringen Nutzen ziehen können -- und er eine zum Ausschluß dieser Doppelberücksichtigung erforderliche Verwaltungskontrollarbeit vermieden wissen wollte.
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Die Beschwerdeführer sehen sich gegenüber folgenden Personengruppen bei der Gewährung des Kindergeldes, bei der Einkommensbesteuerung und bei der staatlichen Sparförderung als benachteiligt an: gegenüber Alleinstehenden ohne Kind (Vergleichspaar I); gegenüber Steuerpflichtigen, denen ein Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG 1975 zu gewähren ist, weil sie einen Dritten unterhalten, für den allgemein Kindergeld und andere Leistungen für Kinder nicht gezahlt werden (Vergleichspaar II); gegenüber in intakter Ehe lebenden Eltern (Vergleichspaar III) und gegenüber alleinstehenden Elternteilen, die kinderbezogene Vergünstigungen erhalten (Vergleichspaar IV). ![]() | |
Obwohl die Beschwerdeführer an ihre Kinder Unterhalt leisten, erhalten sie kein Kindergeld und keine kinderbezogenen Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung und bei der Sparförderung. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art, 6 Abs. 1 GG, weil sie insoweit auf eine Stufe mit Alleinstehenden ohne Kinder gestellt würden. Auch der Beschwerdeführer zu 6) kann sich als nichtehelicher Vater auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher nur Gelegenheit, Art. 6 Abs. 1 GG auf die aus Mutter und nichtehelichem Kind bestehende Gemeinschaft anzuwenden (BVerfGE 8, 210 [215]; 18, 97 [105 f.]; 25, 167 [196]). Nach dem Wegfall des § 1589 Abs. 2 BGB, der eine Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater ausschloß, gilt Art. 6 Abs. 1 GG auch für diese Beziehung (Maunz, in: Maunz-Düring-Herzog, Grundgesetz, Art. 6 Rdnr. 16).
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Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG scheidet aus, weil im Vergleich zur steuerlichen Behandlung Alleinstehender ohne Kind die familiäre Situation berücksichtigt ist und die Beschwerdeführer mit ihren Familien eine hinreichende Förderung erfahren haben.
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1. Das Kindergeld wird zwar im Regelfall nach § 3 Abs. 3 BKGG der Mutter gewährt, wenn ihr die Personensorge für das minderjährige Kind allein zusteht. Dem Sinn der Regelung gemäß gilt Entsprechendes auch für den -- für die Beschwerdeführerin zu 5) zutreffenden -- Fall, daß der Vater die Personensorge ausübt (Schieckel, Kindergeldgesetze, § 3 BKGG, Anm. 3). Wie noch auszuführen sein wird (C IV l, S. 31 ff.), begünstigt die Kindergeldzahlung mittelbar auch den anderen Elternteil, da sie bei der Bemessung seiner Unterhaltsleistung zu berücksichtigen ist.
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Das Kindergeld ist auch insgesamt in seiner Höhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht -- allerdings zu einer Verfassungsbeschwerde von in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern -- ausgesprochen ![]() ![]() | |
2. Der nicht zum Empfang von Kindergeld für bestimmte Kinder befugte Elternteil kann zudem auf andere Weise Vergünstigungen erhalten. Auch Kinder, für die ihm der Kindergeldanspruch nicht zusteht, werden bei ihm als "Zählkinder" berücksichtigt mit der Folge, daß ihm wegen anderer Kinder, für die er Kindergeld zu erhalten hat, der erhöhte Betrag für zweite, dritte oder weitere Kinder gewährt wird (vgl. BSGE 25, 291 [292]; 35, 113 [114]; Witting-Meier, Kindergeld-Handbuch, Vorbem. zu § 3 KGG; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und F.D.P. zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs vom 24. April 1974 - BTDrucks. 7/2032 S. 11 -, der zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ab 1. Januar 1975 durch Art. 2 EStRG geführt hat).
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3. Im übrigen wird das Kind allgemein von den seinetwegen gewährten Steuererleichterungen, soweit diese sich bei dem begünstigten Elternteil auswirken, und von dem nicht auf die Unterhaltsverpflichtung des nicht begünstigten Elternteils anzurechnenden Kindergeldanteil Nutzen ziehen. Auch wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, rechtlich nicht verpflichtet ist, die wegen des Kindes ersparten Steuern oder erhaltenen Beträge für das Kind zu verwenden, wird sich diese finanzielle Besserstellung mittelbar auf das Kind auswirken (vgl. BVerfGE 17, 148 [153]; 30, 355 [364 f.]) und damit im Vergleich zu Alleinstehenden ohne Kinder zugleich die zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind bestehende Familie fördern. ![]() | |
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Aus denselben, die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen den gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG zurücktretenden Art. 3 Abs. 1 GG aus, dessen Verletzung daraus abgeleitet wird, daß die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht genügend berücksichtigt wird (BVerfGE 43, 108 [120]).
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II.
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Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß für Unterhaltszahlungen an Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, Steuerfreibeträge nicht abgezogen werden, während Unterhaltszahlungen an andere Personen nach § 33a Abs. 1 EStG n.F. bis zu 3 000 DM absetzbar sind. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Unterhaltszahlungen nicht an Kinder, sondern an Ehegatten, Eltern oder sonstige Angehörige.
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Als Maßstab für den anzustellenden Vergleich kommt hier in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG in Frage, obwohl es sich bei den Unterhaltszahlungen von Eltern für ein nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind um familienbedingte Lasten handelt, deren Berücksichtigung nach Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein könnte. ![]() | |
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1. Das Einkommensteuerreformgesetz ist darauf angelegt, die einkommensteuerlichen Erleichterungen für ein Kind jeweils nur einmal zu gewähren. Wenn daneben noch zusätzlich dem verheirateten, aber getrennt lebenden, oder dem geschiedenen Elternteil oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG n.F. für dasselbe Kind eingeräumt würde, könnte das unter Durchbrechung dieses Grundsatzes wiederum zu einer im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bedenklichen Bevorzugung gegenüber intakten Ehen führen.
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Des weiteren muß berücksichtigt werden, daß beide Eltern Unterhalt gewähren, wobei von der Gleichrangigkeit der beiderseitigen Leistungen auszugehen ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der bei den Beschwerdeführern gegebene Sachverhalt ist daher mit dem Fall des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG n.F. vergleichbar, in dem eine Person, für die niemandem ein Kindergeld zusteht, durch zwei Unterhaltsverpflichtete zu gleichen Teilen unterhalten wird. Dann können aber nach § 33a EStG n.F. diese Unterhaltsverpflichteten nur jeweils einen halben Freibetrag erlangen, also jeweils höchstens 1 500 DM absetzen. Die Nichtgewährung eines solchen Freibetrags wird in der Regel durch die - wie noch darzulegen sein wird (C IV 1, S. 131 ff.) - gebotene teilweise Anrechnung der Kindergeldzahlungen auf ![]() ![]() | |
2. Soweit kein völliger Ausgleich erfolgt, handelt es sich um relativ geringfügige Differenzen, die -- wie bereits ausgeführt (C I 4, S. 125) -- durch das vom Staat getragene Schul-, Bildungs- und Ausbildungssystem, durch Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und durch die staatlichen Leistungen für Kinderunterbringungsstätten wettgemacht wird.
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Im Ergebnis ist davon auszugehen, daß auch die nicht unmittelbar wegen ihrer Kinder steuerlich, sozialrechtlich oder sparförderungsrechtlich begünstigten Eltern gegenüber den Bürgern, die an Personen Unterhalt leisten, für die kein Kindergeld zu zahlen ist, nicht benachteiligt sind.
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III.
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1. Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu, daß sie, was die Gewährung des Kindergeldes und die Zubilligung von Steuervergünstigungen anlangt, gegenüber den in intakter Ehe lebenden Eltern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt sind. Diese erhalten nicht mehr Kindergeld und nicht mehr kinderbedingte Steuererleichterungen als die in nicht intakter Ehe lebenden. Eltern. Die Beschwerdeführer können sich deshalb in diesem Zusammenhang nur dagegen wenden, daß sie durch die Verteilung der einzelnen Vorteile innerhalb ihrer Elterngruppe gegenüber den in intakter Ehe lebenden Eltern benachteiligt werden.
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Ob die Verteilung der einzelnen kinderbedingten Vergünstigungen zwischen den nicht in intakter Ehe lebenden Elternteilen selbst Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, kann nicht bei einem Vergleich zwischen zusammen lebenden verheirateten Eltern und zwischen verheirateten, aber getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern geprüft werden. Hierzu ist vielmehr die steuerliche Behandlung der nicht in intakter Ehe lebenden Elternteile untereinander zu vergleichen. Bei einem Ver ![]() ![]() | |
a) Für die Berechtigung zum Empfang des Kindergeldes gilt für in intakter Ehe lebende Eltern das gleiche wie für nicht in intakter Ehe lebende Eltern. Nach § 3 Abs. 3 BKGG wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, den beide Eltern zum Berechtigten bestimmen. Eine solche Vereinbarung wird bei zusammen lebenden Ehegatten auch in der Regel zustande kommen, so daß die weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 3 BKGG über die Berechtigung, wenn Einvernehmen darüber nicht besteht, in diesen Fällen kaum praktisch anzuwenden sein werden. Bei verheirateten, aber getrennt lebenden, geschiedenen und nicht verheirateten Eltern wird eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 BKGG seltener zustande kommen. Eine sachgerechte Verteilung der Kindergeldvergünstigung ist jedoch in diesem Fall schon deshalb gewährleistet, weil - wie noch darzulegen sein wird (C IV l, S. 131 ff.) - die Kindergeldzahlungen in gleicher Weise wie dem Empfänger auch mittelbar dem anderen, nicht zur Personensorge für das Kind berechtigten Elternteil zugute kommen.
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b) Die kinderbedingten einkommensteuerlichen Vergünstigungen erhält, wenn die Eltern nicht in intakter Ehe leben, jeweils allein der Elternteil, in dessen Wohnung das Kind erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (§ 32 Abs. 4 EStG n.F.) oder der Anspruch auf Kindergeld oder andere öffentliche Leistungen für Kinder hat (§ 33a Abs. 2 EStG n.F.). In der Regel trifft dies nur bei dem Elternteil zu, der das Kind persönlich betreut. Dieser erhält damit sämtliche zu gewährenden Steuererleichterungen für dieses Kind, der andere Elternteil ist nicht begünstigt. Wenn der begünstigte Elternteil über keine oder nur über geringe Einkünfte verfügt, wirken sich die Abzugsbeträge steuerlich nicht oder nur unvollständig aus.
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Zusammenlebenden Ehegatten werden demgegenüber, soweit sie - wie es zumeist der Fall ist - das Verfahren der "Zusammenveranlagung" wählen, in dem alle Einkünfte und Abset ![]() ![]() | |
Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, daß in ihrem konkreten Fall sich die steuerlichen Vergünstigungen nicht ausgewirkt hätten, weil der begünstigte Elternteil keine oder keine nennenswerten Einkünfte bezogen hätte. Im übrigen ist es dem insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen System des Einkommensteuerrechts immanent, daß Freibeträge sich beim Fehlen eines steuerbaren Einkommens nicht auswirken. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich auch nicht gehindert, die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit der daraus folgenden Besserstellung der in intakter Ehe lebenden Ehegatten gegenüber der von den Beschwerdeführern repräsentierten Gruppe vorzubehalten; nur jene führen eine Lebensgemeinschaft, die die tatsächlichen Voraussetzungen für eine auch praktisch durchzuführende Zusammenveranlagung bietet.
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2. Für die Prämienberechtigung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz und für die Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz gilt bei intakten Ehen die Einkommensgrenze von 48 000 DM, die sich -- ebenso wie die Prämien selbst und in gewissem Umfang die Arbeitnehmersparzulage -- bei Vorhandensein von Kindern erhöht (§ 2a Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG; § 1 a Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 SparPG; § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 3. VermBG). Bei verheirateten, aber getrennt lebenden, bei geschiedenen und bei nicht verheirateten Eltern besteht für jeden Elternteil eine Einkommensgrenze von 24 000 DM. Sie haben daher nicht die Möglichkeit, wenn sie mehr als 24 000 DM Einkünfte beziehen, dies durch ein entsprechend geringeres Einkommen des anderen Elternteils auszuglei ![]() ![]() | |
IV.
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Die Verteilung der kinderbedingten Leistungen und Vergünstigungen zwischen den verheirateten, aber getrennt lebenden, den geschiedenen und den nicht verheirateten Eltern ist nicht in allen Fällen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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Der Gesetzgeber hat die Verteilung kinderbedingter Vergünstigungen zwischen den nicht in intakter Ehe lebenden Vätern und Müttern in der Weise geregelt, daß zumindest unmittelbar Begünstigter grundsätzlich der Elternteil ist, der das Kind per ![]() ![]() | |
Dieses Ergebnis kann bei einer Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht generell mit der Erwägung gerechtfertigt werden, gerade der das Kind betreuende Elternteil sei in einem besonderen Maße schutz- und förderungswürdig; denn einmal hat in der Regel auch der andere Elternteil erhebliche Unterhaltsaufwendungen zu erbringen, zum anderen geht der Gesetzgeber selbst in der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 BGB von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung aus (vgl. BVerfGE 26, 265 [273]).
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1. a) Das für jedes Kind nur einmal zu gewährende Kindergeld ist in der Regel dem Elternteil zu zahlen, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht (§ 3 Abs. 1 und 3 BKGG). Das Kindergeld soll die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen (BVerfGE 22, 28 [34]; 29, 71 [79 f.]). Es hat die Funktion des Ausgleichs auch der nur finanziellen Unterhaltslast, wenn diese nicht mit der Belastung durch die Sorge für die Person des Kindes zusammentrifft (BVerfGE 29, 71 [80 f.]).
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Daß die Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe an den personensorgeberechtigten Elternteil erfolgt, ist zwar schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil dieser die Kinder betreut und die Unterhaltszahlungen verwaltet. Der Gesetzgeber konnte für diese Lösung die durch die örtliche Nähe von Eltern und Kind hergestellte Anknüpfung höher bewerten als die reine Unterhaltslast. Für die Berechtigung der getroffenen gesetzlichen Regelungen spricht ferner, daß der Elternteil, dem die persönliche Pflege des Kindes obliegt, in der Regel die Unterhaltskosten -- zumindest zunächst -- tragen muß, soweit Zahlungen des anderen Elternteils nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen sind. Ihn trifft deshalb -- neben der Verpflichtung zur persönlichen Betreuung des Kindes -- das Risiko, daß Unterhaltsforderungen ![]() ![]() | |
b) Es wäre jedoch mit dem Zweck der Kindergeldgewährung unvereinbar, wenn sie sich nicht auf die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils auswirken würde, obwohl das Kindergeld zum Ausgleich auch der finanziellen Unterhaltslast beitragen soll. Die Regelung des Unterhaltsrechts läßt indessen eine Auslegung zu, die eine solche Berücksichtigung bei der Bestimmung der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gestattet. Wegen des Unterhaltsanspruchs nichtehelicher Kinder bestimmt § 1615g Abs. 1 BGB, das einem anderen als dem Vater zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld sei zur Hälfte auf den Regelbedarf des Kindes anzurechnen. Für eheliche Kinder fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung über die Berücksichtigung von Kindergeld. Hier gilt nur die allgemeine Regelung des § 1606 Abs. 3 BGB, wonach für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes die Eltern anteilig nach ihren Erwerbsund Vermögensverhältnissen haften, die Mutter jedoch ihre Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Die Mutter ist nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Zahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Kind "in der Regel" freigestellt, wenn sie die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnimmt. Eine Zahlungsverpflichtung dieses Elternteils ist schon nach dem Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ("in der Regel") nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ein Unterhaltssystem geschaffen, wonach ein Elternteil die notwendigen Barmittel bereitstellt, während der andere Elternteil in der Regel Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt (vgl. zur entsprechenden Unterhaltsregelung alten Rechts für nichteheliche Kinder BVerfGE 26, 265 [273 ff.]). Dieses Prinzip wird jedenfalls dann nicht mehr eingehalten, wenn allein der für die Pflege und Erziehung des Kindes zuständige Elternteil eine kinderbedingte öffentliche finanzielle Unterstützung erhält. Dem ist durch eine der Kindergeldzahlung entsprechende finanzielle Beteiligung ![]() ![]() | |
Das gilt auch umgekehrt, wenn der Vater das Kind betreut und deshalb Kindergeld erhält (vgl. auch Diederichsen, in: Palandt, BGB, 36. Aufl., 1977, § 1606 Anm. 4 Buchst. b).
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c) Soweit ersichtlich, wird im neueren Schrifttum fast ausnahmslos eine entsprechende Anwendung des § 1615g Abs. 1 BGB, also eine Teil-Verrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil befürwortet (Büttner, NJW 1976, S. 662; Franz, NJW 1975, S. 1634; Paulick, FamRZ 1975, S. 138 [140 f.]; Pogge-v. Strandmann, DB 1974. S. 1832 [1833 f.]; Schulze zur Wiesche, NJW 1975, S.244 [248]; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung der Landgerichte zur Höhe des Unterhalts, 1975, Rdnr. 142, 144; Palandt, BGB, 36. Aufl., § 1602 Anm. 2; gegen eine entsprechende Anwendung des § 1615g Abs. 1 BGB - soweit ersichtlich - nur Vogel, DStR 1977, S. 31 [35], wohl ohne die Möglichkeit einer Anrechnung ganz abzulehnen).
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Die Rechtsprechung hat sich -- soweit ersichtlich -- überwiegend ebenfalls für eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ausgesprochen: LG Berlin, DAVorm. 1976, Sp. 84; LG Bochum, FamRZ 1975, S. 589; LG Düsseldorf, DAVorm. 1975, Sp. 177; LG Hamburg, DAVorm. 1975. Sp. 423; LG Hamburg, DAVorm. 1976, Sp. 218; LG Köln, DAVorm. 1976, Sp. 652; LG Nürnberg-Fürth, FamRZ 1976. S. 358; OLG Oldenburg, DAVorm. 1976, Sp. 406; LG Wiesbaden, DAVorm. 1976, Sp. 225. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht zum Empfang des Kindergeldes berechtigten Elternteil haben vorgenommen: LG Bonn, FamRZ 1975, S. 706; LG Duisburg, FamRZ 1975, S. 707; LG Kaiserslautern, NJW 1975, S. 2204 = FamRZ 1975, S. 704. Das Landgericht Heilbronn geht demgegenüber von einer Anrechnung zu 1/3 aus (DAVorm. 1976, Sp. 414). Keine Anrechnung befürworten, soweit ersichtlich, nur die Entscheidungen des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, ![]() ![]() | |
d) Bei Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtungen des das Kind nicht persönlich betreuenden Elternteils kann dieser Rechtslage ohne weiteres Rechnung getragen werden. Bei schon festgelegten Unterhaltszahlungen ist es dem zum Empfang des Kindergeldes nicht berechtigten Elternteil zuzumuten, wegen der Anrechnung des Kindergeldes notfalls im Wege der Klage vorzugehen.
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2. Die kinderbedingten Einkommensteuererleichterungen erhält der nicht in intakter Ehe lebende Elternteil, in dessen Wohnung das Kind erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnsitz gemeldet war (§ 32 Abs. 4 EStG n.F.) oder dem der Anspruch auf Kindergeld bzw. sonstige öffentliche Leistungen für dieses Kind zusteht (§ 33 a Abs. 2 EStG n.F.). Zumeist wird die gleiche Person, nämlich der das Kind persönlich betreuende Elternteil, durch die verschiedenen Steuererleichterungen begünstigt sein. Ob dies Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, kann nicht losgelöst vom Inhalt und Zweck der einzelnen Bestimmungen über kinderbedingte Steuervorteile entschieden werden.
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a) Vorsorgeaufwendungen (Personenversicherungen, Bausparkassenbeiträge) sind nur beschränkt bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 EStG n.F. um insgesamt 900 DM für jedes nach § 32 Abs. 4 bis EStG n.F. zuzurechnende Kind. Auch die bei der Besteuerung der Arbeitnehmer -- soweit keine höheren Ausgaben entstanden sind -- abzuziehende Pauschale für Vorsorgeaufwendungen in Höhe eines bestimmten Satzes vom Arbeitslohn ist nach oben begrenzt. Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach Maßgabe des § 10 c Abs. 3 EStG n.F. ebenfalls für jedes nach § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n.F. zuzurechnende Kind um insgesamt 900 DM. Mit diesen erweiterten Abzugsmöglichkeiten trägt der Gesetzgeber dem wegen der Kinder gesteigerten Vorsorgebedürfnis Rechnung. Dieses kann auf mehreren Gründen beruhen. Ein ![]() ![]() | |
b) Steuerpflichtigen, die nicht die Möglichkeit haben, nach dem Splittingtarif besteuert zu werden, steht nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F. ein sog. "Haushaltsfreibetrag" von 3 000 DM zu, wenn ihnen im Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind zuzurechnen ist. Durch diesen Freibetrag soll die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, die bei den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen typischerweise gegenüber anderen alleinstehenden Steuerpflichtigen durch die Unterhaltung eines eigenen -- wegen des Kindes verteuerten -- Hausstandes eintritt (vgl. BFH, BStBl. 1971 II S. 764 [765]). Bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern steht der Haushaltsfreibetrag nur dem Elternteil zu, der das Kind persönlich betreut. Dies erscheint wegen des vom Gesetzgeber mit der Gewährung dieses Freibetrags verfolgten Zweckes sachlich gerechtfertigt, weil die erhöhten Kosten bei diesem Elternteil entstehen.
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Nach § 1606 Abs. 3 BGB ist allerdings der das Kind nicht betreuende Elternteil grundsätzlich auch gehalten, die auf das Kind entfallenden Haushaltskosten zu tragen. Ob insoweit je ![]() ![]() | |
c) Für Steuern, die nach der festgesetzten Einkommensteuer oder Lohnsteuer bemessen werden (z. Zt. nur die Kirchensteuern), gilt nach § 51a EStG n.F. als Maßstab der Einkommen- bzw. Lohnsteuerbetrag nach Abzug von 600 DM für das erste, 840 DM für das zweite und 1 440 DM für jedes weitere Kind, das dem Steuerpflichtigen einkommensteuerlich zuzurechnen ist. Auch insoweit erhält damit, wenn die Eltern eines Kindes nicht in intakter Ehe leben, nur der das Kind persönlich betreuende Elternteil die kinderbedingte Begünstigung. Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für diese nur einseitig einen Elternteil begünstigende Regelung ist nicht ersichtlich.
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Nach altem Recht wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Unterhalt der ![]() ![]() | |
3. Die Zuordnung von Kindern auf dem Gebiet der Sparförderung hat eine zweifache Bedeutung: Kinder erhöhen die Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten der Sparer oder Zulageberechtigte von Prämien oder Sparzulagen ausgeschlossen wird (§ 2a Abs. 1 Satz 2 WoPG, § 1 a Abs. 1 Satz 2 SparPG, § 12 Abs. 1 Satz 2 3.VermBG). Ferner können sie zu einer Erhöhung des Prämien- oder Zulagesatzes führen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG, § 2 Abs. 1 Satz 2 SparPG, § 12 Abs. 1 Satz 4 3.VermBG).
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Das Überschreiten der Einkommensgrenze läßt nach der Wertung des Gesetzgebers das Sparen nicht mehr als eine förderungswürdige Leistung erscheinen. Bei der Berechnung des noch als förderungswürdig anzuerkennenden Einkommens hat der Gesetzgeber auch die Minderung der Leistungsfähigkeit berücksichigt, die durch Aufwendungen für die dem Einzelnen zuzurechnenden Kinder bewirkt werden. Dabei hat er beachtet, daß ein Sockelbetrag des Einkommens für die notwendigen Bedürfnisse des Lebens verbraucht werden muß und deshalb auch von Sparwilligen nicht für Sparzwecke eingesetzt werden kann. Aus diesem Grunde hat er bei Elternpaaren, die in einer intakten Ehe leben, und bei geschiedenen, getrennt lebenden und ![]() ![]() | |
Soweit die Erhöhung des Prämien- oder Zulagesatzes in Frage steht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß "Zahlvater" und "Zahlmütter" von diesen Vergünstigungen ganz ausgeschlossen sind.
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Für die Wohnungsbau- und Sparprämien ergibt sich dies schon aus folgender Erwägung: Der Eltern teil, dem die Kinder zuzurechnen sind, bildet mit ihnen eine Höchstbetragsgemeinschaft, d. h. der prämienbegünstigte Höchstbetrag steht diesem Elternteil nur einmal gemeinsam zu, obwohl er für zwei oder mehr Personen spart, während der andere Elternteil ihn allein beanspruchen kann. Als Ausgleich für die Schlechterstellung dieses Elternteils wird eine erhöhte Prämie gewährt. Ein Anlaß, eine Erhöhung auch dem anderen Elternteil zukommen zu lassen, besteht demnach nicht. Ähnliche Erwägungen gelten für die Erhöhung der Arbeitnehmerzulage, abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Zulage, das Vorhandensein von drei oder mehr Kindern, nicht vorgetragen haben.
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Es ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Sparförderung um die Regelung von Ansprüchen im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt. Zwar darf auch hier bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenziert werden (BVerfGE 28, 324 [349]; 38, 187 [197]). Davon kann aber keine Rede sein, wenn auf dem Gebiet der Sparförderung bei getrennten Elternpaaren die sich zahlenmäßig nur gering auswirkende prämien- oder zulageerhöhende Berücksichtigung von Kindern bei dem Elternteil ![]() ![]() | |
V.
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Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, ist somit festzustellen, daß die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen über die Vorsorgepauschale, die Vorsorgeaufwendungen, die Annexsteuern und über die Höchstgrenze für die Sparförderung und Vermögensbildung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Aus denselben Gründen sind auch die Bestimmungen über die Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 3 EStG n.F.), über die Gewährung eines Freibetrags bei auswärtiger Unterbringung (§ 33a Abs. 2 EStG n.F. -- auch in der ab 1977 anwendbaren Fassung des § 52 Abs. 22 --) und über die Übertragung des Pauschbetrags für Körperbehinderte (§ 33b Abs. 5 EStG n.F.) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren (vgl. §§ 95, 78 Satz 2 BVerfGG).
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1. Als "außergewöhnliche Belastungen" im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 EStG n.F. anzusehende Aufwendungen können einkommensteuerlich nicht in voller Höhe, sondern nur gekürzt um einen als "Zumutbare Eigenbelastung" bezeichneten Betrag abgezogen werden. Der nach § 33 Abs. 3 EStG n.F. für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung maßgebende Vomhundertsatz ist, wenn ein oder mehrere Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n.F. vorhanden sind, geringer als bei Steuerpflichtigen ohne zurechenbare Kinder. Somit erhält bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern nur der Elternteil, dem das Kind einkommensteuerlich zuzurechnen ist, die durch den Abzug einer niedrigeren zumutbaren Eigenbelastung bewirkte Steuervergünstigung. Demgegenüber hat gerade der andere, nicht das Kind persönlich betreuende Eltern teil nach § 1606 Abs. 3 BGB in erster Linie die außergewöhnlichen Aufwendun ![]() ![]() | |
2. Den Freibetrag wegen der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet, erhält -- anders als nach den bisher geprüften Bestimmungen über kinderbedingte steuerliche Vergünstigungen -- der Elternteil, der für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder andere öffentliche Leistungen hat (§ 33a Abs. 2 EStG n.F.). In einem solchen Fall steht aber nach § 3 Abs. 3 BKGG, wenn die Eltern keine Bestimmung über die Kindergeldberechtigung getroffen haben, der Kindergeldanspruch dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend unterhält. Hier wird der andere Elternteil, der bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes ebenfalls Unterhalt durch laufende Zahlungen leisten muß (vgl. BVerfGE 26, 265), dadurch benachteiligt, daß gleichwohl die von ihm erbrachten Kosten der auswärtigen Unterbringung steuerlich unberücksichtigt bleiben.
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Bei der auswärtigen Unterbringung eines minderjährigen Kindes zur Berufsausbildung hat auch der Elternteil, dem das Kindergeld und damit auch die Begünstigung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG n.F. nicht zusteht, einen besonderen Aufwand zu tragen. Da durch diese zusätzliche Belastung seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, ist kein einleuchtender ![]() ![]() | |
3. Einem körperbehinderten Kind steht nach § 33b EStG n.F. für die wegen der Körperbehinderung entstehenden außergewöhnlichen Belastungen ein pauschaler Freibetrag zu. Soweit ein Kind diesen Freibetrag nicht in Anspruch nimmt, wird er auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen (§ 33b Abs. 5 EStG n.E.), dem das Kind nach § 32 Abs. 4 bis 7 EStG zuzurechnen ist. Somit wird bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern nur der eine Elternteil begünstigt. Es mag zwar sein, daß dieser Elternteil wegen der Körperbehinderung des Kindes in besonderem Maße auch in seiner Erwerbstätigkeit und damit seiner Leistungsfähigkeit belastet ist; dies vermag jedoch noch nicht den völligen Ausschluß des anderen Elternteils, der in der Regel erhöhte Unterhaltszahlungen zu leisten hat, zu rechtfertigen.
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VI.
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Soweit die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, kommt eine Nichtigkeitserklärung nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Zurechnung der Kinder an den jeweils anderen Elternteil und gegen die dem anderen Elternteil dadurch vermittelten Vergünstigungen, sondern gegen die Nichtberücksichtigung der Kinder bei sich und den damit verbundenen völligen Ausschluß von kinderbedingten Vergünstigungen. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit gibt es keine durch Art. 3 Abs. 1 GG eindeutig gebotene Lösung. Die Regelung muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
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VII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
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