des Zweiten Senats vom 22. November 2011 gemäß § 24 BVerfGG
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– 2 BvE 3/08 – | |
in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung durch die Nichteinholung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung der Anteile an der A... GmbH & Co. KG und der A... GmbH die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 110 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 87e des Grundgesetzes verletzt hat, Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Gregor Gysi, Platz der Republik 1, 11011 Berlin – Bevollmächtigte: Prof. Dr. Rosemarie Will, Marchlewskistraße 31, 10243 Berlin, – Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin.
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Entscheidungsformel: | |
Der Antrag wird verworfen.
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Gründe: | |
Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag einer Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die Deutsche Bahn AG hätte zustimmen müssen.
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A. – I. | |
1. a) Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG in der bis zum 22. Dezember 1993 geltenden Fassung waren die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen. Hinsichtlich ihrer Wirtschaftsführung war die Deutsche Bundesbahn auf eine Doppelrolle als Wirtschaftsunternehmen einerseits und als eine dem Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung andererseits festgelegt. Unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen zog ihre Tätigkeit eine erhebliche Belastung der öffentlichen Haushalte nach sich. Als ein wesentlicher Grund für diesen Umstand wurde die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundesbahn ausgemacht, die als in sich widersprüchlich bewertet wurde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur ![]() ![]() | |
Im Jahre 1993 wurden Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag eingebracht, deren Ziel es war, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine "Führung der bisherigen Bundeseisenbahnen als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form" (BTDrucks 12/5015, S. 1) zu schaffen. Mit der Streichung der Wörter "die Bundeseisenbahnen" in Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sollte die Schaffung eines Art. 87e GG einhergehen, dessen dritter und zugleich letzter Absatz die Führung der Eisenbahnen des Bundes in privat-rechtlicher Form anordnete. Der Bundesrat trat diesem Entwurf entgegen. Er führte an, dass bei einer Übertragung des Eigentums am Schienennetz auf ein privat-rechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen nicht gewährleistet sei, dass das Schienennetz zumindest in seinen wesentlichen Bestandteilen erhalten und bedarfsgerecht ausgebaut werde. Die beschlossene Fassung des Art. 87e GG geht auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück. Sie soll einen Ausgleich darstellen zwischen dem ursprünglich beim Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf und der Forderung des Bundesrates, das Eigentum an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes beim Bund zu belassen. Absatz 4 der neugeschaffenen Grundgesetzbestimmung soll die "Sicherstellung einer politischen Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes und dem Gemeinwohl dienende Verkehrsangebote des Bundes" bezwecken (vgl. BTDrucks 12/6280, S. 8).
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b) Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) regelte die Zusammenführung der Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen". Ferner ordnete es die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an und sah die Übertragung bestimmter Bestandteile des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn AG vor. Auf die Gesellschaft zu übertragen waren die sogenannten bahnnotwen ![]() ![]() | |
Am 4. und 5. August 1996 wurde als ein solcher Vergleich die sogenannte Rahmenvereinbarung zwischen der Deutsche Bahn AG und der Bundesregierung geschlossen, die der abschließenden und verbindlichen Aufteilung der Liegenschaften zwischen der Deutsche Bahn AG und dem Bundeseisenbahnvermögen zu dienen bestimmt war. Schon beim Abschluss der Rahmenvereinbarung sahen die Parteien voraus, dass der Deutsche Bahn AG dadurch auch nicht unmittelbar bahnnotwendige Liegenschaften zugeordnet werden würden. Um dies zu vermeiden, hätte der gesamte Liegenschaftsbestand kataster- und grundbuchmäßig erfasst werden müssen. Der hierfür erforderliche Aufwand wurde als unverhältnismäßig angesehen.
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c) In der Folgezeit wurde der Liegenschaftsbestand der Deutsche Bahn AG in zahlreiche sogenannte Bewirtschaftungseinheiten aufgeteilt. Die Bewirtschaftungseinheiten wurden den Geschäftsbereichen innerhalb der Deutsche Bahn AG – Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg – zugeordnet. Am 2. Dezember 1998 beschloss eine außerordentliche Hauptversammlung der Deutsche Bahn AG einen Ausgliederungsplan zur Überführung der Geschäftsbereiche in Konzerntöchter. Der Ausgliederungsplan sah die Gründung der Gesellschaften DB Regio AG, DB Reise&Touristik AG, DB Cargo AG, DB Netz AG und DB Station&Service AG zum 1. Januar 1999 vor. Den Gesellschaften, ganz überwiegend den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wurden die den Geschäftsbereichen zugeordneten Bewirtschaftungseinheiten übertragen. Dies geschah teils durch die Übertragung bürgerlich-rechtlichen Eigen ![]() ![]() | |
d) Seit Ende 2001 beabsichtigte die Deutsche Bahn AG, sich von einem erheblichen Teil der vorhandenen und als nicht oder nicht mehr bahnnotwendig erachteten Immobilien zu trennen. Zu diesem Zweck gründete das Unternehmen mit Wirkung vom 15. Februar 2002 die A... GmbH & Co. KG und als deren persönlich haftende Gesellschafterin die A... GmbH. Am 30. April 2003 veräußerte die Deutsche Bahn AG ein Immobilienportfolio an die A... GmbH & Co. KG. Die veräußerten Liegenschaften hatten eine Gesamtfläche von rund 30 Mio. m2 und einen Buchwert von rund 1 Mrd. Euro. Es handelte sich überwiegend um Verwaltungsgebäude, die mittel- bis langfristig wegen geplanter Standortwechsel oder anderer Umstände entbehrlich erschienen. Teilweise waren die an die A... GmbH & Co. KG veräußerten Liegenschaften 1999 Konzerntöchtern übertragen und von diesen zwischenzeitlich als entbehrlich klassifiziert worden. Im Übrigen handelte es sich um Liegenschaften, die nach der Ausgliederung der Konzerntöchter bei der Deutsche Bahn AG verblieben waren. Nicht in jedem Fall wurde der A... GmbH & Co. KG bürgerlich-rechtliches Eigentum an den Liegenschaften übertragen. Zum Teil wurden lediglich Anwartschaften oder schuldrechtliche Verschaffungsansprüche begründet, schon weil nicht jede Liegenschaft kataster- und grundbuchmäßig erfasst war.
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Die zur Begleichung des Kaufpreises notwendigen Mittel setzten sich aus dem Eigenkapital der A... GmbH & Co. KG, aus einem Gesellschafterdarlehen der Deutsche Bahn AG und überwiegend aus der Aufnahme von Fremdkapital durch die A... ![]() ![]() | |
e) In der Folgezeit veräußerte die A... GmbH & Co. KG einen Teil der Liegenschaften. Im Jahre 2007 traf die Deutsche Bahn AG, die zu diesem Zeitpunkt wieder Alleingesellschafterin der A... GmbH und einzige Kommanditistin der A... GmbH & Co. KG war, die Entscheidung, die A... -Gesellschaften in ihrer Gänze zu veräußern. Die Deutsche Bahn AG leitete im Mai 2007 ein Bieterverfahren ein und bot ihre Geschäftsanteile an der A... GmbH und ihren Kommanditanteil an der A... GmbH & Co. KG zum Verkauf an. Erwerbsinteresse zeigte ein durch die Z... GmbH & Co. KG handelndes Konsortium, bestehend aus der H... GmbH und dem Finanzinvestor R... Am 31. August 2007 wurde eine Exklusivitätsvereinbarung zur Vorbereitung des Verkaufs getroffen.
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Die zuständigen Organe der Veräußerer- und der Erwerbergesellschaft stimmten einer Veräußerung der A... -Gesellschaften zu einem Kaufpreis von 1.640 Mio. Euro zu. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die A... GmbH & Co. KG noch über einen Liegenschaftsbestand mit einer Gesamtfläche von rund 27 Mio. m2. Am 13. September 2007 schlossen die Deutsche Bahn AG und die Z. . . GmbH & Co. KG den notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über den Kommanditanteil der Deutsche Bahn AG an der A... GmbH & Co. KG und über die Geschäftsanteile an der A... GmbH. Nach Abzug der konzernexternen Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Transaktionskosten ergab sich ein Nettotransaktionsergebnis von 192 Mio. Euro zugunsten des Deutsche-Bahn-Konzerns.
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Der Kauf- und Abtretungsvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die Bundesregierung. Die Bundesregierung genehmigte am 23. November 2007 die Veräußerung der Anteile an den A... -Gesellschaften.
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2. a) Die Veräußerung der A... -Gesellschaften war Gegenstand der Beratungen im Deutschen Bundestag. Der Parlamentarische ![]() ![]() | |
Der angekündigte weitere Bericht wurde dem Vorsitzenden des Verkehrsausschusses am 8. Oktober 2007 übersandt. Dieser Bericht war Gegenstand der Ausschusssitzung am 10. Oktober 2007. Erörtert wurden unter anderem die Höhe des Verkaufspreises, dessen Verhältnis zum Wert der Immobilien und die Zuordnung des Nettotransaktionsergebnisses zu der Tochtergesellschaft DB Station&Service AG. Im Zuge der Diskussion wiesen mehrere Abgeordnete auf Fragen im Zusammenhang mit der Veräußerung hin, die nach ihrer Auffassung noch nicht zufriedenstellend beantwortet worden seien. Der Abgeordnete Friedrich, Mitglied der Fraktion der FDP, forderte von der Bundesregierung, den Verkauf der A... -Gesellschaften zu untersagen, bis alle relevanten Punkte geklärt seien. Die FDP-Fraktion halte sich im weiteren Verfahrensgang alle parlamentarischen Rechte offen.
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b) Am 29. Januar 2008 stellten mehrere Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE und die Fraktion selbst an die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zur Veräußerung von Immobilien der Deutsche Bahn AG (siehe BTDrucks 16/7949). Die Bundesregierung wurde unter anderem gefragt, wie sie es begründe, dass sie zu der Veräußerung der A... -Gesellschaften "nicht die Einwilligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates eingeholt habe, obwohl § 65 Abs. 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorschreibt: "Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist ![]() ![]() | |
II.
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Mit ihrem durch Antrag vom 23. Mai 2008 eingeleiteten Organstreitverfahren macht die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages geltend. Die Antragsgegnerin habe das Zustimmungsrecht des Parlaments aus Art. 110 GG in Verbindung mit Art. 87e GG bei der Veräußerung der Anteile an den A... -Gesellschaften verletzt.
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1. Für die Veräußerung staatlichen Vermögens sehe Art. 110 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 GG ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in Form eines haushaltsrechtlichen Gesetzesvorbehalts vor. Alle Einnahmen des Bundes seien in den Haushaltsplan vollständig einzustellen. Der Haushaltsplan müsse durch das Haushaltsgesetz festgestellt werden. Das Beteiligungsrecht des Parlaments, welches die Antragstellerin in Prozessstandschaft einzufordern befugt sei, erstrecke sich dabei auch auf die Einnahmenseite. Erfolgten haushaltsrelevante Veräußerungen außerhalb des Haushaltsplanes, müsse eine gesonderte Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Geschäft eingeholt werden.
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Aus der in Art. 87e Abs. 4 GG geregelten Gewährleistungspflicht des Bundes für Eisenbahnverkehr und -infrastruktur folge, dass der Zustimmungsvorbehalt des Parlaments bei Veräußerungen von Tochterunternehmen durch die Deutsche Bahn AG nicht entfalle. Er bestehe dort ebenso wie bei der Veräußerung von Staatsvermögen. Die Gewährleistungspflicht erfasse die Eisenbahnen des Bundes insgesamt und nicht lediglich die Unternehmen der Netzinfrastruktur. Sachlich sei die Gewährleistungspflicht nicht auf die Vorgänge des Bauens und Erhaltens des Schienennetzes beschränkt. Die Gewährleistungspflicht umfasse ![]() ![]() | |
2. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG zur Einleitung eines Organstreitverfahrens habe die Antragstellerin durch die Antragstellung am 23. Mai 2008 gewahrt. Selbst wenn man insoweit nicht auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage am 13. Februar 2008, sondern auf die Erklärung der Genehmigung durch die Bundesregierung am 23. November 2007 abstelle, sei der Antrag fristgerecht. Die Beratungen im Verkehrsausschuss seien aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungeeignet, einen früheren Fristbeginn zu markieren. Die Kenntnis der Abgeordneten im Ausschuss könne nicht mit der Kenntnis der Antragstellerin selbst gleichgesetzt werden, eine Zurechnung komme nicht in Betracht. Auch sei den Ausschussmitgliedern in den Sitzungen des Verkehrsausschusses am 19. September 2007 und am 10. Oktober 2007 keine Kenntnis über den Stand des Veräußerungsgeschäftes vermittelt worden.
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3. Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Absicht, die Auslegung streitbestimmender Vorschriften des Grundgesetzes gerichtlich klären zu lassen, handele es sich ungeachtet parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten um ein verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsschutzziel. Im Übrigen sei aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin mit parlamentarischem Handeln erfolgreich gewesen wäre und einen verfassungsrechtlichen Streit hätte verhüten können. Zudem sei die parlamentarische Beteiligung im Ausschuss auch tatsächlich eingefordert worden.
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III.
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Die Antragsgegnerin sieht keine Rechte des Deutschen Bundestages verletzt. Art. 110 GG sei hier schon deshalb nicht anwend ![]() ![]() | |
IV.
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Dem Bundespräsidenten, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, den Landtagen, Bürgerschaften und dem Abgeordnetenhaus sowie den Landesregierungen und Senaten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich zu dem Verfahren nicht geäußert.
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Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig und kann durch Beschluss gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG verworfen werden.
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I.
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Auch wenn die verfassungsgerichtliche Prüfung auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt ist, ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 [68]). Die Antragstellerin rügt einen vermeintlich verfassungswidrigen Ablauf des Veräußerungsvorgangs. An diesem Vorgang ist die Antragsgegnerin weder auf Veräußerer- noch auf Erwerberseite beteiligt gewesen. Sie ist indessen dadurch in den Vorgang eingebunden gewesen, dass die an der Veräußerung ![]() ![]() | |
II.
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Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass der Antragsgegner hieraus erwachsende verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten des Antragstellers oder des Organs, dem er angehört, durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat. Schlüssig ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; 102, 224 [231 f.]). Daran fehlt es hier. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestages kommt unter keinem denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Weder nach Art. 110 GG noch unter dem Aspekt einer von der Antragstellerin angeführten "Budgetflucht" noch auf der Grundlage eines ungeschriebenen Parlamentsvorbehalts erscheint insoweit das Bestehen eines parlamentarischen Zustimmungsrechtes möglich.
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1. Nach Art. 110 Abs. 2 GG ist der Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz festzustellen. In den Haushaltsplan sind nach Art. 110 Abs. 1 GG alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes einzustellen; bei Bundesbetrieben und Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und Ablieferungen eingestellt zu werden. Die Grundgesetzbestimmung erfasst die Veräußerung der A... -Gesellschaften nicht, weil der Bund durch sie weder Einnahmen ![]() ![]() | |
a) Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind lediglich solche der Gebietskörperschaft Bund. Nicht erfasst sind die Einnahmen und Ausgaben von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privat-rechtlich organisierten Gesellschaften, die im Eigentum des Bundes stehen oder an denen der Bund beteiligt ist. Zwar lässt der Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 GG eine Auslegung zu, nach der zum Bund im Sinne dieser Vorschrift alle Verwaltungseinheiten der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung zu rechnen wären, unabhängig von ihrer Rechtsform. Verfassungstradition und Entstehungsgeschichte des Art. 110 Abs. 1 GG sprechen aber dafür, den Begriff des Bundes hier eng auszulegen. So findet sich eine Art. 110 GG entsprechende Bestimmung bereits in Art. 99 Abs. 1 der Preußischen Verfassung von 1850, der durch das Gesetz betreffend den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898 (Preußische Gesetzessammlung, S. 77) näher ausgeformt wurde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sollten danach zu den in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben die "Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zusteht, sofern diese Fonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen", gehören. Diese – zuvor im Preußischen Abgeordnetenhaus durchaus umstrittene – "juristische" Sichtweise setzte sich gegenüber einer "finanzwirtschaftlichen" Betrachtung auch in späteren Verfassungen durch (vgl. Hillgruber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 110 Rn. 19; Puhl, Budgetflucht und Haushaltsverfassung, 1996, S. 122 f.). So wurde Art. 69 der Reichsverfassung von 1871 im selben Sinne ausgelegt und auch zu Art. 85 der Weimarer Reichsverfassung entsprach es der allgemeinen Auffassung, dass Einnahmen und Ausgaben des Reiches nur solche der Gebietskörperschaft Reich seien, nicht aber solche anderer rechtlich selbständiger Einheiten (vgl. Heckel, in: Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, 1932, S. 379). Der Parlamentarische Rat knüpfte an diese Verfassungstradition an (vgl. Höpker- ![]() ![]() | |
b) Die Veräußerung der A... -Gesellschaften durch die Deutsche Bahn AG hat weder Einnahmen noch Ausgaben des Bundes nach sich gezogen. Dem Bund flossen durch die Veräußerung keine Mittel zu. Er hat auch selbst keine Vermögensgegenstände veräußert. Die Deutsche Bahn AG, nicht der Bund, war Inhaberin der veräußerten A... -Gesellschaften.
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c) Das behauptete Erfordernis parlamentarischer Zustimmung kann Art. 110 GG nicht entnommen werden. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt die Feststellung des Haushaltsplans durch Gesetz vor. Das Haushaltsgesetz ist ein förmliches Bundesgesetz; für das Gesetzgebungsverfahren gelten die durch Art. 110 Abs. 3 GG bestimmten Besonderheiten. Die Gesetzgebungsbefugnis ist gemäß Art. 110 Abs. 2 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesen. Zustimmungsrechte zu Maßnahmen der Haushaltsführung der Exekutive in der Form eines schlichten Parlamentsbeschlusses sieht Art. 110 GG nicht vor. Dies gilt auch, wenn während des Haushaltsjahres Abweichungen vom Haushaltsplan notwendig werden. Sofern aus diesem Grund eine Beteiligung des Deutschen Bundestages haushaltsverfassungsrechtlich geboten ist, erfolgt diese in der Form eines Nachtragshaushaltsgesetzes, für das ebenfalls Art. 110 Abs. 2 und 3 GG gilt.
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2. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmungseinholung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer "Budgetflucht", mit der die in der Deutsche Bahn AG organisierte Vermögensmasse der Möglichkeit parlamentarischer Einflussnahme entzogen wurde. Es kann offen bleiben, ob und bejahendenfalls welche Vorgaben dem Art. 110 GG hinsichtlich der Errichtung und Bewirtschaftung von Nebenhaushalten zu entnehmen sind. Die haushalterische Selbständigkeit der Deutsche Bahn AG ist verfassungsrechtlich legitimiert. Sie beruht auf einer Entschei ![]() ![]() | |
3. Schließlich sind auch dem Art. 87e Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die ein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages bei der Veräußerung von Vermögenswerten der Deutsche Bahn AG begründen. Nach dieser Bestimmung hat der Bund zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG sieht vor, dass das Nähere durch ein Bundesgesetz geregelt wird, das gemäß Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Neben der Klärung der föderal-kompetenzrechtlichen Frage in Hinblick auf die Erfüllung der Gewährleistungspflicht ist der Vorschrift auch zu entnehmen, auf welche Art und Weise, nämlich durch Gesetzgebung, der Deutsche Bundestag seinen Anteil ![]() ![]() | |
Art. 87e Abs. 4 GG erfasst zudem nicht die Tätigkeit von Eisenbahnunternehmen insgesamt, sondern ist auf den Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie die Verkehrsangebote auf diesem Schienennetz sachlich beschränkt. Die Veräußerung der A... -Gesellschaften betrifft jedoch weder den Bereich der Eisenbahninfrastruktur noch den der Eisenbahnverkehrsleistungen. Mit der Veräußerung verliert die Deutsche Bahn AG zwar eine konzernrechtlich vermittelte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der im Eigentum der A... GmbH & Co. KG stehenden Liegenschaften oder zur Aufhebung bestehender schuldrechtlicher Verschaffungspflichten zugunsten dieser Gesellschaft. Davon betroffen ![]() ![]() | |
Art. 87e Abs. 3 GG enthält in seinen Sätzen 3 und 4 ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Eisenbahnunternehmen des Bundes, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. In Bezug auf diese Unternehmen wird bestimmt, dass die Veräußerung auf Grund eines Gesetzes zu erfolgen hat. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber die Beteiligung des Deutschen Bundestages in sachlicher wie in formeller Hinsicht festgelegt. Diese Eingrenzung würde hinfällig, wenn dem Art. 87e Abs. 4 GG ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in den nicht von Absatz 3 erfassten Fällen der Anteilsveräußerung zu entnehmen wäre.
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III.
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Der Antrag vom 23. Mai 2008 ist zudem verfristet, da die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG spätestens mit Ablauf des 10. April 2008, sechs Monate nach der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 10. Oktober 2007, endete. Zweck der Vorschrift ist es, angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit außer Streit zu stellen. Sie dient damit der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 4, 31 [37]; 80, 188 [210]; 103, 164 [171]). Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 24, 252 [257]). Eine ![]() ![]() | |
1. Der Beginn der Sechs-Monats-Frist richtet sich nach § 64 Abs. 3 BVerfGG. Die Vorschrift stellt darauf ab, wann die Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist. Ein fortdauerndes, rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners löst den Lauf der Antragsfrist jedenfalls dann aus, wenn er die Vornahme der begehrten Handlung erkennbar eindeutig verweigert (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]; stRspr).
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Haben die in einen Ausschuss des Deutschen Bundestages berufenen Mitglieder einer Parlamentsfraktion Kenntnis hinsichtlich einer Maßnahme oder Unterlassung, so ist diese Kenntnis der Parlamentsfraktion zuzurechnen. Bei Gegenständen, die im Plenum behandelt werden, setzt die Unterrichtung des Plenums durch die Bundesregierung die Ausschlussfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG in Gang (vgl. BVerfGE 45, 1 [30 f.]). Bei Gegenständen, die im Ausschuss behandelt werden, läuft die Frist ab dessen Unterrichtung. Die Bewältigung der parlamentarischen Arbeitslast durch die Einrichtung von Ausschüssen ist im Grundgesetz selbst vorgesehen (vgl. Art. 45, 45a, 45c GG und BVerfGE 80, 188 [221 f.]). Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GO-BT). Die Ausschüsse sind nicht nur zur Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO-BT), ihnen steht daneben das Recht zur Selbstbefassung mit Angelegenheiten aus ihrem Geschäftsbereich zu (§ 62 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 1 Variante 2 GO-BT). Grundgesetz (vgl. Art. 43 Abs. 1 GG) und Geschäftsordnungsrecht (vgl. §§ 68 bis 70 GO-BT) ermöglichen den Ausschüssen, sich nicht nur von der Bundesregierung, sondern auch anderweit, insbesondere über öffentliche Anhörungen Informationen zu beschaffen. Folgt aus alledem, dass sich der Deutsche Bundestag die Kenntnis eines Ausschusses über bestimmte Umstände zurechnen lassen muss, hat dies auch im Verhältnis zwischen den Fraktionen und den von ihnen entsandten Ausschussmitgliedern zu gelten. ![]() | |
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a) Die Sitzung des Verkehrsausschusses vom 19. September 2007 fand nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages zwischen der Deutsche Bahn AG und dem Erwerberkonsortium am 13. September 2007 statt. Aus dem Sitzungsprotokoll (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45) ergibt sich das Datum des Vertragsschlusses zwar nicht. Allerdings finden sich in den protokollierten Diskussionsbeiträgen der Abgeordneten und der Vertreter der Bundesregierung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Abgeordneten bekannt war, dass der Vertrag bereits abgeschlossen und seine Wirksamkeit nur noch von der Genehmigung der Bundesregierung abhängig war. So fragte der Abgeordnete Friedrich, warum der Verkauf so schnell durchgeführt worden sei, und verlangte, dass der Verkehrsminister bis zur abschließenden Klärung der Fragen im Ausschuss seine Zustimmung nicht erteilen solle (a.a.O., S. 16). Der Abgeordnete Hermann verlangte Aufklärung darüber, ob der Aufsichtsrat und die Regierungsvertreter dem Verkauf zugestimmt hätten (a.a.O., S. 16 f.). Die sich anschließende Diskussion mit dem anwesenden Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bezog sich ausschließlich auf die Frage, ob das Bundesverkehrsministerium den Vertrag bereits genehmigt habe (a.a.O., S. 22).
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Das Protokoll der Ausschusssitzung vom 10. Oktober 2007 (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/46) bestätigt, dass den Ausschussmitgliedern der Abschluss des Kaufvertrages bekannt ![]() ![]() | |
b) In den Sitzungen des Verkehrsausschusses vom 19. September 2007 und vom 10. Oktober 2007 war für die im Ausschuss versammelten Abgeordneten auch erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Genehmigung des Geschäfts nicht von einer parlamentarischen Zustimmungserklärung abhängig machen wollte. Aus dem protokollierten Inhalt der Sitzungen ergibt sich zwar keine ausdrückliche Weigerung der Antragsgegnerin, die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Die Sitzungen waren indes von dem Verständnis getragen, dass ein parlamentarisches Zustimmungsrecht nicht in Betracht komme. So erklärte der Parlamentarische Staatssekretär in der Ausschusssitzung vom 19. September 2007, dass der Vertrag von der Bundesregierung genehmigt werden müsse, die Prüfung noch ein paar Wochen dauere und die Genehmigung nicht erteilt werde, bevor nicht ein weiterer Bericht erstellt und dem Ausschuss zugeleitet worden sei (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45, S. 22 f.). Dass die Genehmigung durch die Antragsgegnerin von dem Ergebnis einer parlamentarischen Beschlussfassung abhängig gemacht werden sollte, ergibt sich daraus nicht. Die Ausführungen legen vielmehr gerade den Umkehrschluss nahe, dass die Antragsgegnerin die ihr im Veräußerungsvertrag eingeräumte Möglichkeit der Genehmigungserklärung nicht an eine parlamentarische Zustimmung zu koppeln beabsichtigte, sondern sich lediglich in der Pflicht sah, dem Ausschuss noch einen weiteren Bericht vorzulegen. Dies war für die Ausschussmitglieder erkennbar und wurde von ihnen auch so verstanden. Ansonsten ergäbe die Aussage des Abgeordneten Friedrich in der Sitzung vom 10. Oktober 2007 keinen Sinn. Der Abgeordnete forderte die Antragsgegnerin zur Untersagung des Verkaufs bis zur Klärung aller relevanten Punkte auf und erklärte, dass sich die FDP-Fraktion im weiteren Fortgang alle parla ![]() ![]() | |
Dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtigte, eine Zustimmung des Parlaments einzuholen, war für die Mitglieder des Verkehrsausschusses auch deshalb deutlich erkennbar, weil die Ausschusssitzung vom 10. Oktober 2007 das Ende der parlamentarischen Debatte über die Veräußerung der A... -Gesellschaften markierte. Dass nach dieser Sitzung weitere parlamentarische Schritte im Plenum des Deutschen Bundestages erfolgen sollten, lässt sich dem Ausschussprotokoll nicht entnehmen. Es wurden auch keine weiteren Schritte im Rahmen der Selbstbefassung angekündigt, etwa die Anforderung weiterer Informationen oder eine erneute Anhörung eines Mitglieds der Bundesregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 GG.
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IV.
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Für den Antrag fehlt schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat es unterlassen, sich vorprozessual auf das dem Deutschen Bundestag vermeintlich zustehende Beteiligungsrecht zu berufen.
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1. Den Antragsteller im Organstreitverfahren trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der Antragstellung politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen und etwa den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfassung des Deutschen Bundestages in seinem Sinne herbeizuführen (vgl. BVerfGE 90, 286 [338 f.]; 104, 151 [198]; vgl. auch BVerfGE 121, 135 [153]). Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen ihm angetragenen Organstreit hin nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozesszieles außerhalb der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offengestanden hätten oder noch offenstehen (vgl. BVerfGE 45, 1 [30]; 90, 286 [338 f.]). Umso weniger darf es einen Antragsteller auf Wege rein poli ![]() ![]() | |
Indessen obliegt es dem Antragsteller, vor der Einleitung eines Organstreits das in Streit stehende Recht geltend zu machen, wenn dessen Bestehen bislang nicht in Erwägung gezogen worden ist. Dem tatsächlich oder vermeintlich Verpflichteten wird erst durch die Geltendmachung des Rechts Veranlassung gegeben, die Rechtslage seinerseits zu prüfen und gegebenenfalls dem Begehren des Berechtigten und damit seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte zu artikulieren, stellt keine unzumutbare Belastung dar. Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist (vgl. BVerfGE 20, 18 [23 f.]), und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist.
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2. In den Sitzungen des Verkehrsausschusses vom 19. September 2007 und vom 10. Oktober 2007 ist ein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages nicht geltend gemacht worden. Der Abgeordnete Hermann führte aus, dass er es dreist fände, "nebenbei anderthalb Milliarden zu veräußern, ohne dass eine politische Debatte stattgefunden habe und ohne dass das Parlament daran beteiligt gewesen sei. Hier werde man weiter nachfragen und eventuell den Unterausschuss bemühen." (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45, S. 16 f.). Die Abgeordnete Menzner regte an, "dass das Parlament hier doch sehr viel genauer hinschaue" (a.a.O., S. 17). Alle Beiträge zur Debatte zielten auf Beteiligungen in Form von weiteren Ausschusssitzungen zum Thema, Berichterstattung der Antragsgegnerin oder Anhörung von Regierungsmitgliedern ab. Ein mögliches Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages stand dagegen nicht zur Diskussion. Auch in früheren ![]() ![]() | |
Die Geltendmachung eines Zustimmungsrechts ergibt sich erst aus dem Inhalt der Kleinen Anfrage vom 29. Januar 2008 (vgl. BTDrucks 16/7949). Die Anfrage erfolgte aber in einem deutlichen zeitlichen Abstand zum Veräußerungsvorgang, der durch die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. November 2007 abgeschlossen worden war. Die Anfrage ist rückblickend formuliert. Sie sollte und konnte ein rechtserhebliches Handeln der Antragsgegnerin nicht mehr auslösen.
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