2. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres eine Pflicht, bei mehrstufigen Marktverhältnissen mit der Belastung durch eine Sonderabgabe auf jeder einzelnen Marktstufe zuzugreifen.
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Urteil | |
des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013
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– 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 – | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. der K... Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch deren Geschäftsführer B... und S..., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Binder LL.M., in Sozietät Rechtsanwälte Siegmann & Kollegen, Eisenlohrstraße 24, 76135 Karlsruhe – 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 – BVerwG 6 C 22.10 –, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 – VG 22 A 517.04 –, c) die Festsetzungsbescheide der Filmförderungsanstalt vom 30. August 2004 – Leinwandnummern 282601 bis 282607 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 – Rh/Wi –, 2. mittelbar gegen § 66 FFG 2004 – 2 BvR 1561/12 –, II. der K... Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch deren Geschäftsführer B... und S..., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Binder LL.M., in Sozietät Rechtsanwälte Siegmann & Kollegen, Eisenlohrstraße 24, 76135 Karlsruhe – 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 – BVerwG 6 C 23.10 –, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 – 22 A 522.04 –, c) die Festsetzungsbescheide der Filmförderungsanstalt vom 30. August 2004 – Leinwandnummern 291701 bis 291709 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 – Rh/Wi –, 2. mittelbar gegen § 66 FFG 2004 – 2 BvR 1562/12 –, III. der U... GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer S... und S..., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Eckhard von Voigt, MBA, Kurfürstendamm 64, 10707 Berlin – 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 – BVerwG 6 C 25.10 –, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 – VG 22 A 524.04 –, c) die Bescheide der Filmförderungs ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel: | |
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz.
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I.
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1. Der Bund betreibt Filmförderung auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) seit dem Inkrafttreten der Erstfassung dieses Gesetzes (vom 22. Dezember 1967, BGBl I S. 1352) am 1. Januar 1968 (zu älteren Förderaktivitäten vgl. Kong, Die Filmförderungskompetenz des Bundes, 2009, S. 5 ff.). Seit dem Jahr 2007 erfolgt zusätzlich eine Förderung durch den Deutschen Filmförderfonds. Daneben sind weitere Fördermittel im Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ![]() ![]() | |
Neben dem Bund unterhalten auch die Länder Einrichtungen und Programme zur Filmförderung (vgl. Schwarz/Hansen, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 133. Kap.; Castendyk, Die deutsche Filmförderung. Eine Evaluation, 2008, S. 47 ff.). Die Förderung ist regelmäßig an die Bedingung geknüpft, dass die Mittel für die Produktion des betreffenden Films in Höhe von mindestens dem Eineinhalbfachen der Fördersumme im jeweiligen Bundesland ausgegeben werden (sog. Regionaleffekt; vgl. dazu Geier, Nationale Filmförderung und europäisches Beihilferecht, 2006, S. 53 f. mit Fn. 188; Schwarz/Hansen, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 133. Kap., Rn. 5).
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2. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung der Filmabgabe im ersten Halbjahr 2004. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe in diesem Zeitraum ist § 66 FFG in der Fassung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBI I S. 2771; im Folgenden: Filmförderungsgesetz 2004 – FFG 2004). ![]() | |
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a) Mit dem Filmförderungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl I S. 1352) wurde die Filmförderungsanstalt als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films" gegründet (§ 1 FFG 1968). Das Filmförderungsgesetz 2004 bestimmt die Funktion der Filmförderungsanstalt, und damit der von ihr zu betreibenden Filmförderung, dagegen wie folgt: Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland (§ 1 Abs. 1 FFG 2004).
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Organe der Filmförderungsanstalt sind der Vorstand, das Präsidium und der Verwaltungsrat; wesentliche Förderentscheidungen treffen darüber hinaus die Vergabekommission und deren Unterkommissionen (§§ 3 ff., 7, 8a FFG 2004; näher unter C.I.3.b)).
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Die Filmförderungsanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde (§ 13 FFG 2004); dieser sind auch die Richtlinien zum Förderverfahren zur Genehmigung vorzulegen (§ 63 Abs. 2 FFG 2004).
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b) Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz umfasst die Filmproduktionsförderung (aa)), die Absatzförderung (bb)), die Abspielförderung (cc)) und sonstige Fördermaßnahmen (dd)). Insgesamt wandte die Filmförderungsanstalt im Jahr 2004 über 61 Millionen Euro für die Filmförderung auf (vgl. Filmförderungsanstalt, Geschäftsbericht 2004, S. 17).
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aa) Zur Förderung der Produktion von Filmen sieht das Filmförderungsgesetz die Referenzfilmförderung ((2)) und die Projektfilmförderung ((3)) vor. Gefördert werden kann auch die Herstellung von Kurzfilmen ((4)) und Drehbüchern ((5)). Neben den ![]() ![]() | |
(1) Eine Reihe allgemeiner Voraussetzungen für die Filmproduktionsförderung betreffen den notwendigen Bezug des geförderten Films, der geförderten Koproduktion oder des kofinanzierten Films – unter anderem hinsichtlich des Herstellers und weiterer Mitwirkender, der Sprache und der Atelieraufnahmeorte – zu Deutschland beziehungsweise, großenteils alternativ, zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (s. im Einzelnen § 15 FFG 2004; für Koproduktionen und Kofinanzierungen §§ 16 und 16a FFG 2004).
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Im Interesse bestmöglicher wirtschaftlicher Auswertung gibt das Gesetz für geförderte Filme eine Verwertungsstufenfolge vor, die sogenannte Auswertungskaskade. Sie verläuft von der Kinovorführung über den Verleih und den Verkauf von Bildträgern und die Ausstrahlung im Bezahlfernsehen bis zur Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen. Die Verwertung auf jeder dieser Stufen ist durch Sperrfristen für die jeweils nachfolgende Verwertungsstufe geschützt (§ 30 FFG 2004).
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(2) Die sogenannte Referenzfilmförderung ist die Förderart, auf die in der Summe die meisten Mittel verwendet werden, im Jahr 2004 nach dem Geschäftsbericht der Filmförderungsanstalt (a.a.O. S. 17) über 16 Millionen Euro. Im Rahmen der Referenzfilmförderung erhält der Hersteller eines programmfüllenden Films (vgl. § 15 Abs. 1 FFG 2004) einen Zuschuss für dessen Produktion, wenn ein früherer Film, der sogenannte Referenzfilm, bestimmte Erfolge erzielt hat, die in sogenannten Referenzpunkten gemessen werden.
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Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie, erstmals nach dem Filmförderungsgesetz 2004, dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Außerdem spielt die Bewertung durch die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (heute: Deutsche Film- und Medienbewertung) eine Rolle. Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht ![]() ![]() | |
Die für die Referenzfilmförderung insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel werden unter den berechtigten Produzenten nach dem Verhältnis der Referenzpunkte zueinander aufgeteilt (§ 22 Abs. 6 FFG 2004). Die Höchstsumme der Förderung für einen Film beträgt zwei Millionen Euro (§ 22 Abs. 4 FFG 2004).
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(3) Projektfilmförderung wird nach dem Filmförderungsgesetz 2004 gewährt, wenn ein Filmvorhaben aufgrund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt werden (§ 32 Abs. 3 FFG 2004). Können nicht alle geeigneten Projekte angemessen berücksichtigt werden, wählt die Vergabekommission der Filmförderungsanstalt die ihr am geeignetsten erscheinenden Projekte aus (§ 32 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004). Die Gewährung von Projektfilmförderung setzt einen Eigenanteil des Produzenten voraus (s. im Einzelnen § 34 FFG 2004). Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 250.000 Euro gewährt; die Förde ![]() ![]() | |
(4) Bei der Kurzfilmförderung wird dem Hersteller eines von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ausgezeichneten oder mit Preisen versehenen Kurzfilms nach dem Referenzprinzip ein Zuschuss für die Herstellung eines weiteren deutschen Kurz- oder Langfilms gewährt (§§ 41 und 45 FFG 2004).
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(5) Drehbuchförderung kann dem Autor oder der Autorin eines Drehbuchs gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 47 Abs. 1 FFG 2004). Das Drehbuch muss im Fall der Verfilmung für die Herstellung eines deutschen Films oder einer Koproduktion mit deutscher Beteiligung verwendet werden (§ 50 FFG 2004). Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu höchstens 25.000 Euro gewährt; in besonderen Fällen kann ein Zuschuss bis zu 50.000 Euro gewährt werden (§ 47 Abs. 2 FFG 2004).
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bb) Die zweite Säule der Filmförderung ist die Absatzförderung (§§ 53 ff. FFG 2004). Hat ein nach den allgemeinen Fördervoraussetzungen der §§ 15 bis 16a FFG 2004 förderfähiger Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht, dann wird dem Verleiher eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen förderfähigen Films gewährt (§ 53 Abs. 1 FFG 2004). Die Förderungshilfen dürfen unter anderem zur Abdeckung von Vorkosten – wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen – und für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte eingesetzt werden (§ 53 Abs. 3 FFG 2004). Im Rahmen der Projektförderung für den Verleih und Vertrieb können Darlehen beziehungsweise Zuschüsse unter anderem zur Abdeckung von Vorkosten, zur Herstellung von Kopien sowie von Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb, für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen und für Maßnahmen zur Erwei ![]() ![]() | |
cc) Der dritte wesentliche Förderungstypus ist die Abspielförderung. Sie kann, teils in Form von Zuschüssen, teils in Form von Darlehen, Filmtheatern (§ 56 FFG 2004) und Videotheken (§ 56a FFG 2004) gewährt werden. Die Förderungshilfen werden insbesondere gewährt zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient (§ 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 FFG 2004). Für die Zuschüsse ist ein schematisiertes, teilweise von der Zuschauerzahl abhängiges Verteilungsverfahren vorgegeben; begünstigt werden dabei Filmtheater mit einem hohen Zuschauermarktanteil von Filmen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 oder § 16 FFG 2004 erfüllen, und Filmtheater, die eine Programmauszeichnung vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erhalten haben (§ 56 Abs. 2 FFG 2004).
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dd) Weitere Fördermöglichkeiten bestehen für Maßnahmen der Weiterbildung (§ 59 FFG 2004) sowie für Forschung, Rationalisierung und Innovation (§ 60 FFG 2004).
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c) Nach dem Filmförderungsgesetz 2004 sind die Betreiber von Filmtheatern (aa)) und die Videowirtschaft (bb)) zur Zahlung der Abgabe, aus der die Fördermaßnahmen finanziert werden, verpflichtet. Für die Fernsehveranstalter war zunächst nur eine der Höhe nach nicht bestimmte, vertraglich zu vereinbarende Beitragsleistung vorgesehen; später wurde der Beitrag rückwirkend auf das Jahr 2004 in eine der Höhe nach bestimmte Abgabe umgewandelt (cc)).
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aa) Nach § 66 FFG 2004 sind Filmtheaterbetreiber abgabepflichtig, sofern der Umsatz je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt. Der Abgabensatz beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8%, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4% und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3% des Bruttoumsatzes; zugrundezulegen ist der Umsatz ![]() ![]() | |
bb) Die Abgabe der Videowirtschaft wurde mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2040) eingeführt und zunächst auf der Stufe der Vermarkter an den Endverbraucher – im Einzelhandel und bei den Videotheken – erhoben. Nachdem der Bundesrechnungshof diesen Erhebungsansatz als zu aufwendig beanstandet hatte, wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) der Zugriff auf eine höhere – vom Endverbraucher weiter entfernte – Vermarktungsstufe verschoben. Seitdem sind die Inhaber der Lizenzrechte abgabepflichtig.
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Nach § 66a FFG 2004 hat eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Nettoumsatz. Der Abgabesatz beträgt gestaffelt nach Umsatzklassen zwischen 1,8% und 2,3%. Erstmals nach dem Filmförderungsgesetz 2004 unterliegt auch die Verwertung von Filmen im Wege elektronischer Individualkommunikation ("video on demand") der Abgabepflicht (§ 66a Abs. 2 FFG 2004). Ab dem 1. Januar 2014 soll nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3082, Art. 1 Nr. 44 [§ 66a Abs. 2 Satz 2 FFG n.F.]) diese Abgabepflicht, die nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000) nur Inhaber der Lizenzrechte mit Sitz oder Niederlassung im Inland treffen sollte, ausgeweitet werden. Sie soll dann auch Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Ausland treffen und sich nach den Umsätzen bemessen, die diese Anbieter über einen Internetauftritt in deutscher Sprache mit Kunden in Deutschland erzielen. Die Abgabepflicht entfällt, wenn diese Um ![]() ![]() | |
cc) Die Fernsehveranstalter beteiligten sich an der Filmförderung zunächst mit "Beiträgen", deren Höhe gesetzlich nicht geregelt war. Zwar wurden mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2046) Bestimmungen aufgenommen, nach denen die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und in erster Linie für die Projektfilmförderung zu verwenden waren (§§ 67 Abs. 1, 67b Abs. 1 FFG 1999). Die Höhe der Beiträge und die Einzelheiten der Verwendung blieben jedoch zunächst weiterhin gesetzlich ungeregelt; sie wurden vertraglich mit der Filmförderungsanstalt vereinbart. Mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schloss die Filmförderungsanstalt für die Jahre 2004 bis 2008 ein Abkommen, nach dem die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) zur Durchführung von Gemeinschaftsproduktionen zwischen Film und Fernsehen pro Jahr 4,6 Millionen Euro je zur Hälfte sowie zur Verstärkung von Projektfilmfördermaßnahmen pro Jahr insgesamt 11 Millionen Euro – teilweise in Form der Einräumung von Werbezeit – zur Verfügung zu stellen hatten (vgl. 8. Filmförderungsabkommen vom 20. Juli 2004, ARD-Jahrbuch 2004/2005, S. 400 ff., §§ 2 und 7). Das Abkommen mit den privaten Fernsehveranstaltern für denselben Zeitraum sah Gesamtleistungen der privaten Fernsehveranstalter in Höhe von 12.014.350 Euro, davon 7 Millionen Euro als Werbeleistungen (sogenannte Medialeistungen), vor (Abkommen zwischen den privaten Sendeunternehmen und der Filmförderungsanstalt, 2004, § 2).
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 25. Februar 2009 (vgl. ![]() ![]() | |
d) Für die Verwendung des Abgabeaufkommens sind Differenzierungen nach der Herkunft der Mittel aus den drei Untergruppen der Abgabepflichtigen vorgesehen.
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Von der Filmabgabe der Videowirtschaft ist nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Kosten für bestimmte allgemeine Aufgaben der Filmförderungsanstalt ein erheblicher An ![]() ![]() | |
Hinsichtlich der Filmabgabe der Fernsehveranstalter ist – unter Einbeziehung der rückwirkenden Änderungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048), § 73 Abs. 7 FFG – vorgesehen, dass sie, nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Kosten für bestimmte allgemeine Aufgaben der Filmförderungsanstalt, gemäß mit der Filmförderungsanstalt abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung verwendet wird (§ 67b Abs. 1 FFG; inhaltsgleich für die früheren Beiträge der Fernsehveranstalter § 67b FFG 2004).
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Nach Vorabzug der in dieser Weise zu verwendenden Mittel beziehungsweise Mittelanteile aus den beiden genannten Untergruppen und nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten sowie der Kosten für bestimmte allgemeine Aufgaben der Filmförderungsanstalt sind die Einnahmen der Filmförderungsanstalt im Übrigen nach einem differenzierten Verteilungsschlüssel zu verwenden. Der größte Mittelanteil entfällt nach diesem Schlüssel auf die Filmproduktionsförderung einschließlich der Drehbuchförderung (Referenzfilmförderung 48,5%, Projektfilmförderung 6%, Kurzfilmförderung und Drehbuchförderung jeweils 2%); weitere Anteile von insgesamt 30% sind für verschiedene Arten der Absatz- und der Abspielförderung und 1,5% für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen vorgesehen (s. im Einzelnen § 68 Abs. 1 sowie für nähere Vorgaben § 68 Abs. 2 bis 6 FFG 2004).
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e) Die Europäische Kommission behandelt die Filmförderung als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (ex-Art. 87 EG). Das Filmförderungsgesetz 2004 genehmigte sie mit Entscheidung vom 15. Oktober 2003 (Staatliche Beihilfe N 261/2003). ![]() ![]() | |
II.
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1. Die Beschwerdeführerinnen betreiben Filmtheater. Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich jeweils gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt für das erste Halbjahr 2004 beziehungsweise – so die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 1562/12 – für den Zeitraum Februar bis Juni 2004. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 FFG in der maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfüllt waren, war zwischen den Beteiligten der Ausgangsverfahren unstreitig. Die Klagen stützten sich allein auf die Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 66 FFG. Das Verwaltungsgericht wies mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 20. September 2007 unter Zulassung der Revision und der Sprungrevision die Klagen als unbegründet ab (zu den Gründen s. die veröffentlichte Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin zu I., VG Berlin, Urteil vom 20. September 2007 – 22 A 517.04 –, juris). ![]() | |
![]() | |
Nachdem der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) rückwirkend zum 1. Januar 2004 Bemessungsregeln für die Abgaben der Fernsehveranstalter in das Filmförderungsgesetz aufgenommen hatte (§ 67 FFG), nahm das Bundesverwaltungsgericht die Vorlagebeschlüsse zurück; eine Entscheidung in den Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/09 bis 13/09 erging daher nicht.
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b) Mit in den Rechtsgründen gleichlautenden Urteilen vom 23. Februar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen zurück (vgl. BVerwGE 139, 42). Die gesetzlichen Grundlagen der Förderungstätigkeit der Beklagten und der Erhebung der Filmabgabe in der maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes seien durch die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gedeckt, von der der Bund gemäß Art. 72 Abs. 2 GG habe Gebrauch machen dürfen. Nachdem der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 67 FFG ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip rückwirkend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und deren Bemessungsgrundlagen in einer mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belastungsgleichheit vereinbaren Weise geregelt habe, liege auch ein Verstoß gegen das ![]() ![]() | |
3. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Anhörungsrügen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 1. August 2011 zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht dargelegt.
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III.
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Mit den nach Zustellung der bundesverwaltungsgerichtlichen Urteile am 30. Mai 2011, vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens, erhobenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die fachgerichtlichen Urteile sowie die zugrundeliegenden Abgabenbescheide und rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 110 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. a) Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz sei keine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung, weil es sich bei ihr im Schwerpunkt um Kulturförderung handele.
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Die Kulturhoheit liege grundsätzlich bei den Ländern. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG trete zurück, wenn ein stärkerer Sachzusammenhang zur Gesetzgebungskompetenz der Länder bestehe oder eine objektive Auslegung des Gesetzes ergebe, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz nicht primär die Regelung der Wirtschaft verfolge. Insoweit komme es auf eine umfassende Betrachtung und Gewichtung von Zweck, Ziel und Folgen des Gesetzes an. Der Bund dürfe nicht über kulturfremde Kompetenztitel auf die Kulturförderung zugreifen und damit im Ergebnis verfassungsrechtlich unzulässige Doppelzuständigkeiten schaffen.
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Die Filmförderung stehe in stärkerem Sachzusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Eine objektive Auslegung des Gesetzes ergebe, dass das Filmförderungsgesetz hauptsächlich der Kulturförderung diene und die Wirtschaftsförderung lediglich einen Nebenzweck darstelle. Insbesondere die Förderung der kreativ-künstlerischen Qualität im Rahmen der Projekt ![]() ![]() | |
Die kulturbezogenen Zielsetzungen und Förderkriterien des Filmförderungsgesetzes ließen sich auch nicht mit Verweis darauf als wirtschaftlich begründet erweisen, dass die qualitätsbezogene Förderung dem wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films diene und solcher Erfolg mangels Prognostizierbarkeit nicht durch unmittelbar auf ihn bezogene Kriterien wirksam gefördert werden könne. Es treffe nicht zu, dass der wirtschaftliche Erfolg von Filmen nicht prognostizierbar sei. Die Filmwirtschaft habe Methoden, mit denen sie Erfolgswahrscheinlichkeiten berechnen und Risiken minimieren könne; so sei etwa die Eigenschaft eines Films als Fortsetzung eines erfolgreichen Vorgängerfilms (sog. Sequel) ein nachgewiesener Erfolgsfaktor.
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b) Darüber hinaus genüge das Filmförderungsgesetz 2004 nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit als dem einzig in Betracht kommenden Erforderlichkeitsgesichtspunkt liege ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erst dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen oder ein Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten oder wenn ![]() ![]() | |
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. sei umfassend gerichtlich überprüfbar. Zwar komme dem Gesetzgeber in prognostischer Hinsicht eine Einschätzungsprärogative zu. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne aber, dass dies nur insoweit gelte, als der Gesetzgeber seiner Prognose sorgfältig ermittelte Sachverhaltsannahmen zugrundegelegt, die Prognose methodisch auf ein angemessenes Prognoseverfahren gestützt und sie konsequent verfolgt habe, ohne sachfremde Erwägungen einfließen zu lassen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Gesetzgeber betone zwar, dass der deutsche Film als Kulturwirtschaftsgut im In- und Ausland gefördert und mit der von regionalen Standortbindungen unabhängigen Bundesförderung die Entstehung gleichwertiger Filmproduktionen in allen Bundesländern erreicht werden solle. Letzteres sei zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aber weder erforderlich noch geeignet. Es drohe bereits kein Schaden für die Gesamtwirtschaft, wenn das Bundesfördersystem für deutsche Kinospielfilme entfiele. Etwaigen Nachteilen, denen der Wirtschaftssektor möglicherweise ausgesetzt sei, werde ohnehin bereits mit verschiedenen Fördersystemen der Länder begegnet. Dass die deutsche Filmwirtschaft mit nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft zusammenbräche, wenn sie nur mit der Länderförderung leben müsste, sei nicht ersichtlich. Dann aber bleibe unklar, was eine mit Zwangsbeiträgen finanzierte Bundesfilmförderung noch leisten solle. Soweit geltend gemacht werde, dass die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz die mit den Standortbindungen der Länderförderung verbundenen Nachteile ausgleiche, werde verkannt, dass jeder Standort in Deutschland potenziell in den Genuss einer Länderförderung gelangen könne. Die Bundesförderung führe insoweit lediglich zu Mitnahmeeffekten. Präferenzen für die klassischen Produktionsstandorte München und Berlin/Potsdam könne ein Fördersystem des Bundes so wenig durchbrechen wie die gezielt regional ausgerichtete langjährige Filmförderung eines Bundeslandes wie Nordrhein-Westfalen. ![]() ![]() | |
c) Die Übergangsnorm des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG führe nicht dazu, dass anstelle des Art. 72 Abs. 2 n.F. GG die alte Fassung der Norm anzuwenden sei. Die aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG folgende Änderungskompetenz des Bundes sei eng auszulegen. Die Neukonzeption eines unter der Geltung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. erlassenen Gesetzes, wie sie im vorliegenden Fall angesichts mehrfacher wesentlicher inhaltlicher Änderungen und der mit dem Vierten Änderungsgesetz erfolgten Verlängerung des zeitlich befristeten Gesetzes vorliege, ermögliche die Übergangsregelung nicht.
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2. § 66 FFG genüge ferner nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.
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a) Die Kinobetreiber bildeten mit den gleichfalls zur Finanzierung der Filmförderung herangezogenen Unternehmen der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern keine homogene Gruppe. Gesetzgeber und Fachgerichte nähmen irrig an, die Gruppe sei dadurch geeint, dass sie Kinofilme dem Endverbraucher darbiete und dabei gemeinsam von einer Auswertungskaskade profitiere. Bei der Gruppe der zur Abgabe nach § 66a FFG herangezogenen Videounternehmen knüpfe das Gesetz jedoch nicht an die Vermarktung auf der Endverbraucherstufe an, sondern belaste ausschließlich die Inhaber der Filmrechte auf der Zwischenhandelsstufe. Das sei systemwidrig und führe zur Bildung einer inhomogenen Gruppe. Der Gesichtspunkt der leichteren ![]() ![]() | |
Überdies habe der Gesetzgeber die Gruppe derer, die an der Verfolgung des Ziels der Filmförderung ein maßgebliches Interesse hätten, unvollständig erfasst. Dies gelte auch, wenn man nur solche Marktteilnehmer betrachte, die vom Endverbrauchergeschäft profitierten. Es fehlten dann die nach der Sachlogik des Filmförderungsgesetzes zwingend einzubeziehenden Endkunden auf dem internationalen Markt. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass das Geschäft mit dem Endkunden im Ausland nicht erfasst werden könne. Der Auslandsvertrieb deutscher Filme erfolge regelmäßig durch professionelle Rechtehändler, die im Verband Deutscher Filmexporteure e.V. organisiert seien; erleichtert durch die verbandsmäßige Organisierung sei die Erhebung einer Filmabgabe an dieser Quelle ohne Weiteres möglich. Die Gruppe der am Erfolg des deutschen Films Interessierten könne demnach sachgerecht und vollständig nur auf der Ebene der Zwischenhändler erfasst werden. Alle anderen Gruppenbildungen ließen wesentliche Mitglieder außen vor, ohne dass hierfür ein zwingender oder auch nur sachlicher Grund erkennbar sei. Darüber hinaus seien zu Unrecht die Inhaber der Musikrechte sowie die Betreiber des Film-Merchandising nicht einbezogen. Diese Aussparung sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei der Gruppenbildung der Fokus auf der sogenannten Auswertungskaskade liege. Vom Erfolg eines Films profitierten gerade nicht nur die Marktteilnehmer innerhalb dieser Kaskade.
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Die Gruppenmitglieder hätten auch kein gleichgerichtetes Interesse an der Herstellung deutscher Filme. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit das Zulässigkeitskriterium der Gruppenhomogenität ausschließlich unter dem Aspekt der Filmproduktionsförderung betrachtet und nicht, wie erforderlich, im Hinblick auf die Filmtheaterförderung nach § 56 FFG 2004. Dieser von der Untergruppe der Kinobetreiber selbst aufgebrachte Teil der Abgabe diene nicht der Verfolgung gemeinsamer Interessen aller Gruppenmitglieder; vielmehr handele es sich um eine eigen ![]() ![]() | |
b) Eine Sachnähe der Gruppe zum kreativ-künstlerischen Film bestehe nicht. Die weit überwiegende Zahl der Kinobetreiber sei allein am wirtschaftlichen Erfolg eines Films interessiert, unabhängig davon, ob dieser kulturell wertvoll und deutscher Herkunft sei. Da das Gesetz in § 1 FFG 2004 auf die Steigerung der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als einzige Zielvorgabe abstelle und damit vorhandene Methoden der Minimierung des wirtschaftlichen Risikos vernachlässige, sei die gruppennützige Verwendung nicht gesichert und jedenfalls die Gruppennützigkeit nicht evident.
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Die mangelnde Gruppennützigkeit der Mittelverwendung zeige sich auch darin, dass die Höhe der Abgabe in keinerlei Verhältnis zur mit der Abgabe erhofften Wirkung stehe. Von einer angemessenen Relation könne angesichts der spürbaren Abgabenhöhe nicht die Rede sein, wenn der wirtschaftliche Erfolg der zu fördernden Filme allenfalls eine vage Hoffnung bleibe. Dass unter den geförderten Filmen gelegentlich auch ein erfolgreicher sei, sei angesichts des "Gießkannenprinzips" der Förderung nicht verwunderlich, mache die Förderung jedoch nicht gruppennützig. Im Übrigen seien die erfolgreichen deutschen Filme fast durchweg leichte Unterhaltungsfilme, die von vernünftig kalkulierenden Filminvestoren auch ohne eine Filmförderung produziert worden wären. Marktgängige Filme bedürften keiner Förderung durch die Filmförderungsanstalt.
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Auch die Annahme eines möglichen Zusammenbruchs der deutschen Filmindustrie ohne die Förderung durch die Filmförderungsanstalt mache die Verwendung der Mittel nicht gruppennützig. Diese Annahme beruhe auf empirisch unbelegten Spekulationen. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz sei allenfalls ein Zusatz zu der Förderung seitens der Länder und des Deut ![]() ![]() | |
c) Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur haushaltsrechtlichen Dokumentation der Erhebung der Sonderabgabe nicht nachgekommen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist hätten alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne die Informationen zur Erhebung der Sonderabgabe enthalten müssen.
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d) § 66 FFG 2004 verstoße ferner gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit, weil die zur Filmabgabe herangezogenen Gruppen untereinander ungleich belastet würden.
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Ohne Berücksichtigung des Sechsten Änderungsgesetzes verletze § 66 FFG 2004 das Gebot der Abgabengerechtigkeit, weil die Untergruppe der Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2004 nicht verpflichtet gewesen sei, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes zu beteiligen. § 67 FFG 2004 könne nicht verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs der Fernsehveranstalter ausgelegt werden.
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Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch darin, dass es den Kinobetreibern nicht gestattet sei, die Kosten der von ihnen als Werbung für einen Kinofilm gezeigten Ausschnitte – sogenannte Trailer – als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen, während die Fernsehsender die Kosten der Werbung für die Kinofilme als Medialeistungen in Ansatz bringen könnten, um ihre Zahlungspflicht zu reduzieren. Mit der größeren Breitenwirkung der Fernsehwerbung könne dies nicht gerechtfertigt werden, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit ![]() ![]() | |
Die Ungleichbelastung sei durch das Sechste Änderungsgesetz nicht korrigiert worden. Das Gesetz entfalte eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Die Fernsehveranstalter hätten darauf vertrauen dürfen, dass ihre Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt freiwillig bleibe. Daran ändere es auch nichts, wenn die Untergruppe der Fernsehveranstalter in der Summe die Abgabepflicht bereits erfüllt hätte. Zunächst spreche ohnehin nichts für eine solche Vermutung, könne doch davon ausgegangen werden, dass marktmächtige Vertragspartner ihre Verhandlungsmacht genutzt hätten, um die Filmabgabe möglichst gering zu halten. Belastbare Zahlen habe die Bundesregierung bislang auch nicht vorgelegt. Unabhängig davon würden jedenfalls die einzelnen Gruppenmitglieder der Untergruppe der Fernsehveranstalter untereinander ungleich zur Abgabe herangezogen.
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Obwohl die Höhe der Abgabe vom Umsatz abhängig sei, sei der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen nicht Rechnung getragen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die als Bemessungsgrundlage herangezogenen Umsätze in unterschiedlichen Handelsstufen anfielen, wodurch die Kinowirtschaft gegenüber der Videowirtschaft benachteiligt werde. Würde bei den Kinobetreibern nicht auf die auf der Endverbraucherstufe erzielten Umsätze abgestellt, sondern – wie bei der Videowirtschaft – nur auf die Umsätze der Filmverleiher, so bliebe die Marge der letzten Verwertungsstufe unberücksichtigt. Gehe man davon aus, dass die Kinobetreiber an die Lizenzinhaber branchenüblich etwa 45%, in der Spitze sogar bis zu 55%, ihrer erzielten Einnahmen als sogenannten Verleihanteil zahlten, so würde sich ![]() ![]() | |
e) Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerinnen ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch entzogen, dass es dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht die entscheidungserhebliche Frage vorgelegt habe, ob Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) auch solche Beihilfen sein können, die aus nationalstaatlicher Sicht im Schwerpunkt überwiegend der Förderung der Wirtschaft dienen und nur in der Nebenfolge der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz sei von der Kommission nur deshalb genehmigt worden, weil der betreffende Kulturwirtschaftszweig durch sie zwar wirtschaftlich stimuliert werde, diese Wirkung jedoch bloße Nebenfolge zum eigentlichen kulturellen Förderzweck sei.
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f) Das Bundesverwaltungsgericht habe schließlich das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu den bestehenden Methoden der Minimierung von Investitionsrisiken übergangen und fälschlich unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen seien selbst davon ausgegangen, dass die deutsche Filmwirtschaft ohne die Förderung durch die Filmförderungsanstalt in ihrer Existenz bedroht sei.
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B. – I. | |
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Deutsche Bundestag, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien für die Bundesregierung, die Berliner Senatsverwaltung für alle Länderregierungen sowie die Filmförderungsanstalt Stellung genommen. ![]() | |
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1. Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, aber unbegründet.
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a) Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes würden vom – weit auszulegenden – Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst. Die Doppelnatur des Films als Wirtschafts- und Kulturgut schließe eine Zuständigkeit des Bundes für Regelungen zur Filmwirtschaft nicht aus. Dies sei schon vor der Streichung der früheren Rahmenkompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films (Art. 75 Nr. 2 GG a.F.), die nur die Presse und den Film als Massenkommunikationsmittel betroffen habe, anerkannt gewesen. Von der mit dieser Streichung verbundenen Verlagerung von Bundeszuständigkeiten auf die Länder sei demgemäß die Bundeskompetenz für das Recht der Medienwirtschaft aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unberührt geblieben. Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftsrechtlicher Bundeskompetenz und Kulturkompetenz der Länder komme es entscheidend auf den Gegenstand der Regelung und, soweit danach eine Zuordnung zu mehreren Kompetenzbereichen in Betracht komme, auf den Schwerpunkt der Regelung an, wobei auch der Normzweck herangezogen werden könne. Der primär wirtschaftsrechtliche Charakter des Filmförderungsgesetzes komme bereits in § 1 Abs. 1 FFG zum Ausdruck, der an erster Stelle die Wirtschaftsstruktur hervorhebe und der Förderung der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films nur instru ![]() ![]() | |
Dass die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz von der Europäischen Kommission als Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG genehmigt worden sei, spreche angesichts der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte von Art. 87 EG und Art. 74 GG nicht gegen die Zuordnung zum Recht der Wirtschaft. Hinzu komme, dass die europarechtliche Zuordnung auch anders beurteilt werden könne.
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Die seit 1994, nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG, ergangenen Änderungen des Filmförderungsgesetzes genügten sämtlich den seitdem geltenden strengeren Voraussetzungen für den Gebrauch der Bundeskompetenz. Ausweislich der Begründungen der Gesetzesentwürfe zum Vierten und zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Fortsetzung einer von Standorteffekten unabhängigen Filmförderung und zur Einbeziehung aller benötigten Unterstützer unentbehrlich sei. Die Annahme, die Funktionsfähigkeit des gesamten Wirtschaftsraums der Bundesrepublik für ![]() ![]() | |
b) Die angegriffene Regelung beachte auch die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben.
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Es werde eine homogene Gruppe belastet. In Anspruch genommen würden die in besonderer Weise am deutschen Film Interessierten auf möglichst verbrauchernaher Wertschöpfungsebene in jeder der drei Stufen der Verwertungskaskade. Im Bereich der Videowirtschaft sei dies, da der Zugriff auf der Einzelhandelsstufe hier wegen der unüberschaubaren Zahl der Verkaufsstellen einen unvertretbaren Vollzugsaufwand verursachen würde, die Großhandelsstufe. Die Gruppenhomogenität scheitere nicht an einer unvollständigen Erfassung der Gruppe. Maßgeblich sei insofern allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Nichteinbeziehung der Filmexporteure rechtfertige sich daraus, dass ihre Inanspruchnahme deutsche Filme auf dem Auslandsmarkt verteuern und damit der zentralen Intention des Filmförderungsgesetzes zuwiderlaufen würde. Ohnehin könnten nur die deutschen Exporteure belastet werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre besondere Sachnähe mit dem Vortrag bestritten, sie seien an der Entstehung kreativ-künstlerischer Filme nicht interessiert, verkennten sie, dass auf dieses Merkmal gerade deshalb abgestellt werde, weil es als Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg geeignet sei. ![]() | |
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c) Die Filmförderungsanstalt sei in ausreichendem Maß demokratisch legitimiert. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung gälten auch für die Filmförderungsanstalt und würden durch das Filmförderungsgesetz beachtet. Der Verwaltungsrat repräsentiere in einer Weise, die der angestrebten, aufgabengemäßen Distanz von der hierarchisch gegliederten unmittelbaren Staatsverwaltung entspreche, Fachkunde im Bereich Filmwesen, aber auch pluralistische Gesellschaftsinteressen. Entsprechendes gelte für die Vergabekommission. Der ![]() ![]() | |
d) Da die Zuordnung des Filmförderungsgesetzes zum Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sich nicht in Widerspruch zur europarechtlichen Qualifikation der Förderung als genehmigungsfähige Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG setze, sei das Bundesverwaltungsgericht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht verpflichtet gewesen.
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2. Die Bundesregierung erachtet das Filmförderungsgesetz 2004 für verfassungsgemäß.
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a) Die Förderung der Filmwirtschaft nach diesem Gesetz könne sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen. Bereits die einleitende Zweckbestimmung des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG) weise als Ziel die Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft aus. Dass daneben die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland gefördert werden solle, markiere die Ausrichtung auf den Qualitätsfilm und dokumentiere die Erwartung, dass dieses Segment ökonomisch erfolgversprechend sei. Die Förderung der Filmwirtschaft bezwecke als Filmfinanzierung zunächst die Sicherung einer stabilen und nachhaltigen Marktstruktur in mehreren Dimensionen. Sie mildere die enormen Marktschwankungen bei den Besucherzahlen – oft um 10% und mehr von einem Jahr zum anderen – ab, trage zur Sicherung einer Minimalauslastung der filmwirtschaftlichen Kapazitäten bei, sichere darüber hinaus eine vielfältige Marktstruktur, indem sie insbesondere kleineren Produktionsfirmen die schwierige Akquisition von Fremdkapital erleichtere, und betreibe eine nachhaltige Struktursicherung mit der Nachwuchsförderung sowie mit der Förderung internationaler Koproduktionen. Die Förderung solcher Koproduktionen habe in den letzten fünf Jahren etwa ein Drittel der Förderungen ausgemacht. Sie stärke die Kooperationsfähigkeit als zunehmend ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Ein Gesetz könne bei Zugrundelegung desselben Zwecks und derselben Motivation sowohl unter die Kulturausnahme des Beihilferechts der Europäischen Union als auch unter das Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fallen. Die Europäische Kommission betone ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten ihre audiovisuellen Produktionen im Sinne einer Wirtschaftsförderung fördern könnten und damit auch die Vielfalt und den Reichtum der europäischen Kultur förderten. Die Kulturausnahme vom Beihilfeverbot weise eine finale Ausrichtung auf. Die Einordnung eines Sachverhalts als Kultur im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sei zudem für das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Kulturverständnisses nicht bindend.
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Die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz sei durch Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Das Filmförderungsgesetz diene der Wahrung der Wirtschaftseinheit, indem es der Absicherung der Grundlagen und der Stärkung der Struktur eines Wirtschaftszweiges von bundesweiter wirtschaftlicher Bedeutung diene. Auf eine gleichförmigere Verteilung der Filmindustrie im Bundesgebiet komme es insoweit nicht an; sie werde vom Gesetzgeber auch nicht als Ziel genannt. Die deutsche Filmindustrie sei in hohem Maße auf die finanzielle Förderung der öffentlichen Hand angewiesen, was sich darin zeige, dass auch im Jahr 2011 die deutschen Filmhersteller zu mehr als der Hälfte in einem Bereich kritischer Renditen gearbeitet hätten und deutsche Filme bei mehrjähriger Betrachtung mit mindestens 40% über Fördergelder finanziert würden. Im europäischen Wettbewerb würden alle anderen nationalen Filmindustrien ebenfalls erheblich gefördert. Auch die Förderung gerade durch den Bund sei im gesamtstaatlichen Interesse erfor ![]() ![]() | |
b) Das Filmförderungsgesetz 2004 sei materiell verfassungsgemäß.
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aa) Bei der Sonderabgabe gehe es darum, von denjenigen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwertung deutscher Filme zögen, zumindest einen finanziellen Beitrag zu der öffentlichen Förderung zu erhalten, durch die die Filme über ![]() ![]() | |
Die Abgabe verfolge den Sachzweck der Förderung der Struktur der Filmwirtschaft. Zur abgabepflichtigen Gruppe hätten wegen des schon im Streitjahr bestehenden Kontrahierungszwangs von vornherein auch die Fernsehveranstalter gehört; die weitergehende gesetzliche Ausgestaltung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes verstoße zudem nicht gegen verfassungsrechtliche Beschränkungen der Rückwirkung. Die Abgabepflichtigen seien über das Merkmal der wirtschaftlichen Verwertung der Filme gegenüber den inländischen Endverbrauchern zu einer homogenen Gruppe mit spezifischer Sachnähe und Finanzierungsverantwortung verbunden. Angesichts der vielfältigen und mehrstufigen Verwertungsstrukturen im Filmbereich habe der Gesetzgeber die Gruppe belastet, die an der Erlösquelle der Filmproduktion sitze. Damit würden Verzerrungen in den je nach Vertriebswegen unterschiedlichen Verwertungsstrukturen und eine Beeinflussung ihrer Ausgestaltung vermieden. Diese träten notwendig auf, wenn alle Wertschöpfungsstufen herangezogen würden. Die spätere Verschiebung auf die vorgela ![]() ![]() | |
Andere, nicht einbezogene Gruppen hätten keinen gleichermaßen intensiven Bezug zum Sachzweck. Die Nichtinanspruchnahme der Filmexporteure sei bereits deshalb konsistent, weil sie weder im Inland noch gegenüber den Endkunden verwerteten. Die Marktsituation sei für den deutschen Film im In- und Ausland grundverschieden; im Ausland liege der Marktanteil deutscher Filme oftmals unter einem Prozent.
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Das Abgabeaufkommen werde evident gruppennützig verwendet. Die Filme, von denen die Gruppen profitierten, würden durch das Fördersystem ermöglicht, zu dessen Finanzierung die Abgabe beitrage. Verleih und Kinos hätten in den letzten Jahren mit geförderten Filmen für jeden gezahlten Euro der Filmabgabe 8 bis 12 Euro Umsatz gemacht. Die Behauptung der Ersetzbarkeit deutscher Filme erscheine schon deshalb unplausibel, weil die Beschwerdeführerinnen freiwillig in erheblichem Umfang solche Filme spielten. Der Marktanteil deutscher Filme bewege sich seit den 2000er Jahren stets zwischen 12 und 26%. Diese Filme zögen ein spezifisches Publikum an, das dem Kino sonst verloren ginge.
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Die Belastungsgerechtigkeit sei gewahrt. Der Beitrag der Branchen sei, ungeachtet des Unterschieds in der Erhebungsstufe, gemessen an ihrem Nutzen in etwa vergleichbar. Die nur den Fernsehveranstaltern, nicht den Kinobetreibern eingeräumte Möglichkeit, einen Teil ihrer Abgabenlast durch Medialeistungen zu erbringen, sei durch den erheblichen Unterschied in der Werbewirkung gerechtfertigt. Nur 14% der "Fans" des deutschen Films gehörten zu der von den Beschwerdeführerinnen für allein maßgeblich erachteten Zielgruppe. Die anderen 86% lägen jenseits dieser Altersgruppe und könnten gerade mit der Fernsehwerbung erreicht werden. ![]() | |
bb) Die Filmförderungsanstalt sei hinreichend demokratisch legitimiert. Bei den von ihr erbrachten Förderleistungen handele es sich im Grundsatz um eine Subventionsgewährung. Für diese sei regelmäßig nur ein begrenzter Steuerungszusammenhang zwischen dem Parlament und der konkreten Verwaltungsentscheidung erforderlich. Die bei der Förderung der Filmwirtschaft gegebene hohe Grundrechtssensibilität der Förderentscheidungen verlange zwar einerseits eine höhere demokratische Legitimation der Entscheidungen, zugleich aber deren Realisierung in hinreichend staatsfreier Form. Dass bei ansonsten gegebener dichter Steuerung durch gesetzliche Regelung und Einwirkungsmöglichkeiten der zuständigen obersten Bundesbehörde die Einzelentscheidungen vor staatlichen Durchgriffen jenseits der Rechtsaufsicht abgeschirmt seien, sei vor diesem Hintergrund nicht nur zulässig, sondern geboten. Hinsichtlich der Abgabenerhebung bestehe die größtmögliche sachlich-inhaltliche Legitimation.
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3. Der Senat von Berlin hat im Namen aller Länderregierungen Stellung genommen.
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Er verweist zunächst auf die vom Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen im Namen aller Länder abgegebene Stellungnahme in den Vorlageverfahren 1 BvL 5/09 bis 1 BvL 13/09 (s.o. A.II.2.). Dort hatten die Länder erklärt, die mit dem Filmförderungsgesetz verfolgte Förderintention des Bundes zu unterstützen, und dessen Gesetzgebungszuständigkeit sowie die materielle Vereinbarkeit der Abgabenregelung mit dem Grundgesetz bejaht. Die Filmförderung von Bund und Ländern verfolge unterschiedliche Ziele. Tragende Motivation der regionalen Film- und Medienförderungen sei die Stärkung des jeweiligen Medienstandortes. Kinobetreiber, Videowirtschaft, Fernsehveranstalter, aber auch die Anbieter von Filmen im Internet bildeten eine homogene Gruppe, weil sie auf den aktuell gängigen Wegen den Zugang zu Filmen vermittelten und der deutsche Kinofilm tragende Säule ihres Geschäftsmodells sei. Sie seien in besonderem Maße Nutznießer der Produktion deut ![]() ![]() | |
Die nunmehrige Stellungnahme bekräftigt diese Einschätzungen. Das arbeitsteilige System der Filmförderung habe dazu geführt, dass der deutsche Film in den letzten Jahren an Professionalität, Sichtbarkeit und Vermarktungschancen auch im internationalen Maßstab nachweisbar gewonnen habe. Die qualitätsbezogenen gesetzlichen Fördervoraussetzungen hätten eine dienende Funktion im Verhältnis zum Ziel der Förderung des wirtschaftlichen Erfolgs. Die Förderaktivitäten des Bundes seien, im Gegensatz zur regionalen Ausrichtung der Landesförderungen, auf die gesamtstaatliche Repräsentation und die Stärkung des deutschen Wirtschaftsraums als Ganzes gerichtet. Bei einem Wegfall der Förderung nach dem Filmförderungsgesetz drohten gerade unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verheerende Folgen. Die zahlreichen Maßnahmen der Länder bedürften gerade für den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films der Ergänzung durch die nicht an Ländereffekte gebundene Förderung der Filmförderungsanstalt. Das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bedeute nicht, dass in allen Bundesländern gleichwertige Produktionsstandorte entstehen oder erhalten werden müssten. Vielmehr komme es darauf an, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden könnten, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten werde und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet sei. Wenn dem Bund aus kompetenziellen Gründen untersagt würde, ein vergleichbares Fördersystem wie alle anderen maßgeblichen Filmproduktionsstandorte in Europa anzubieten, ergäbe sich daraus ein erheblicher Standortnachteil im Wettbewerb um Dreharbeiten bei europäischen und internationalen Koproduktionen mit deutscher Beteiligung. Die ![]() ![]() | |
4. Die Filmförderungsanstalt als Beteiligte des Ausgangsverfahrens ergänzt und vertieft in ihrer Stellungnahme die Argumentation der angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sie sich im Wesentlichen zu eigen macht. Sie hebt die Bedeutung der Ausrichtung des Filmförderungsgesetzes auf die wirtschaftliche Förderung der Filmwirtschaft und des deutschen Films in ihrer Gesamtheit hervor. Für die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG reiche es aus, dass die Regelung Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet beseitige. Eine Analyse der von der Filmförderungsanstalt geförderten Filmproduktionen für die Jahre 2004 bis 2010 habe ergeben, dass bei den Länderförderungen Regionaleffekte von durchschnittlich 300% vereinbart worden seien. Angesichts der daraus resultierenden Bindung von um die 40% der Filmherstellungsbudgets an regionale Verausgabung wie auch angesichts der höchst unterschiedlichen Fördermöglichkeiten in den Ländern sei die angegriffene Bundesförderung unentbehrlich.
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Im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen sei Folgendes hervorzuheben: Die Gruppennützigkeit der Abgabeverwendung ergebe sich daraus, dass die von regionalen Standortbindungen unabhängige Filmförderung wirtschaftlich mittelbar den Abgabebelasteten zugutekomme, und zeige sich hinsichtlich der Kinobetreiber in dem seit 2003 beobachtbaren positiven Zusammenhang zwischen Gesamtbesucherzahl und Marktanteil deutscher Filme. Die Länder und die Beteiligten der Filmwirtschaft teilten die Auffassung, dass die meisten deutschen Filme ohne Filmförderung nicht entstehen könnten. Die 20 besucherstärksten Filme des Jahres 2011 hätten sämtlich eine Förderung durch die Filmförderungsanstalt erfahren. Ohne diese Förderung wäre ein erheblicher Teil dieser Filme nicht oder nicht in der für den Zuschauererfolg maßgeblichen Qualität entstanden. Die Absatz- und die Abspielförderung kämen mittelbar jeweils ![]() ![]() | |
5. Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO), die Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V., die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., die AG Kurzfilm e.V., der Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V., der Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V., der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. sowie ARD und ZDF treten dem Vorbringen der Beschwerdeführer mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen entgegen. Sie halten die von regionalen Standortbindungen unabhängige Förderung nach dem Filmförderungsgesetz für unentbehrlich und wenden sich gegen die Annahme eines Gegensatzes zwischen Qualitätsförderung und Förderung wirtschaftlichen Erfolges. Vielfach heben sie hervor, dass deutsche Filmproduktionen ohne die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz in weitem Umfang nicht mehr möglich wären und dies erhebliche Einbußen auch für die Kinobranche bedeuten würde, weil es eine spezielle Nachfrage von Teilen des Publikums nach entsprechenden Filmen gebe. Soweit die Stellungnahmen sich zur Frage der Vorhersehbarkeit des wirtschaftlichen Erfolges von Filmprojekten äußern, verneinen sie einhellig die Möglichkeit sicherer Erfolgsplanung und verweisen auf Kreativität und Innovation als Voraussetzungen einer nachhaltig erfolgreichen Filmproduktion.
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6. Der HDF Kino e.V. hält die Filmabgabe, überwiegend aus Gründen, die den von den Beschwerdeführerinnen angeführten entsprechen, für verfassungswidrig. Die Novelle des Filmförderungsgesetzes im Streitjahr 2004 habe die fehlende Belastungsgerechtigkeit verschärft. So sei die Kinofilmabgabe um 20% erhöht worden, ohne auf die sich ändernden Marktverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Das alleinige Recht der TV-Anbieter, Beiträge in ![]() ![]() | |
Zur Frage der Organisation der Filmförderungsanstalt verweist der HDF Kino e.V. auf ein Gutachten von Vesting/Steinhauer (Kulturökonomie und Filmförderungspolitik, Rechtsgutachten, erstattet im Auftrag des Hauptverbandes Deutscher Filmtheater e.V., 2003), in dem die Auffassung vertreten wird, die Filmförderungsanstalt sei nicht hinreichend staatsfrei organisiert.
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7. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des 6. Revisionssenats übermittelt, der auf die rechtli ![]() ![]() | |
II.
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1. In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerinnen, der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, der Senat von Berlin – auch für die Regierungen der anderen Länder – und die Filmförderungsanstalt ihr schriftliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
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2. Als sachverständige Auskunftspersonen wurden Prof. Dr. Georg Feil, Prof. Dr. Martin Hellwig und – von den Beschwerdeführerinnen benannt – Dr. Rolf Giesen gehört.
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Prof. Dr. Feil hat ausgeführt, der Erfolg eines Films sei nie sicher vorhersehbar und eine Produktion und Förderung ausschließlich erfolgreicher Filme daher nicht möglich. Letztlich entscheide der Zuschauer, und dieser verändere sich, weil sich, auf zunächst unmerkliche Weise, die kulturellen Zusammenhänge in einer Gesellschaft veränderten. Dies aufzuspüren sei keine Sache wirtschaftlicher Kalkulation. Mit Sequels und sonstigen Nachahmerprodukten sei ein dauerhaftes Geschäft nicht möglich. Es zeuge von Unkenntnis der Bedingungen der Filmproduktion, wenn die Beschwerdeführerinnen behaupteten, dass erfolgreiche von der Filmförderungsanstalt geförderte Filme auch ohne diese Förderung produziert worden wären. Die betreffenden Fördermittel in Höhe von durchschnittlich 6 bis 8% der Produktionskosten seien angesichts der meist niedrigeren Gewinnmargen ein unentbehrlicher Finanzierungsbeitrag, der zudem die Tür für die Einwerbung weiterer Mittel öffne. Länderförderung könne die Bundesförderung nicht ersetzen. Mit den Regionaleffekten der Länderförderung mache man nicht den besten Film, sondern beschäftige möglicherweise den zweitbesten Kameramann, weil er im betreffenden Land wohne. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe entscheidend zum Wiederaufstieg des in den sechziger Jahren darniederliegenden deutschen Films, zur Ge ![]() ![]() | |
Prof. Dr. Hellwig hat sich zur Inzidenz der Abgabenbelastung und des aus der Verwendung der Abgabe hervorgehenden Nutzens geäußert. Mangels konkreter empirischer Daten seien hierzu nur Schätzungen möglich. Aus ökonomischer Sicht gelte, dass die Belastung durch eine Abgabe letztlich nicht notwendigerweise dort verbleibe, wo der Gesetzgeber mit dem Erhebungszugriff ansetze. Ob eine Abwälzung möglich sei, hänge von den Ausweichmöglichkeiten der Beteiligten ab. Danach könnten die Fernsehveranstalter vermutlich die bei ihnen erhobene Abgabe abwälzen. Für die Videoabgabe sei dies dagegen kurzfristig nicht zu vermuten. Auch spreche die Marktlage der zurückliegenden zehn Jahre dagegen, dass den Filmtheatern eine Abwälzung der Abgabenlast auf die Kinobesucher möglich sei; mit einer Marktbereinigung könne sich dies jedoch ändern. Zum Anfall des Nutzens aus der Verwendung des Abgabeaufkommens ließen sich genaue Angaben ebenfalls nicht machen, zumal hier auch komplex vermittelte Nutzeffekte eine Rolle spielten, die prinzipiell kaum zu quantifizieren seien. Von einem Nutzen für die Beschwerdeführerinnen sei auszugehen. Der Umstand, dass sie im gegebenen Umfang deutsche Filme vorführten, zeige, dass sie einen Vorteil davon hätten, wenn auch zu vermuten sei, dass dieser die Belastung durch die Abgabe nicht voll ausgleiche.
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Dr. Giesen hat Zweifel geäußert, ob das Filmförderungsgesetz für den Erfolg speziell des deutschen Kinofilms relevant gewesen sei. Dass das Fernsehen einbezogen worden sei, habe zu einer Symbiose von Kinofilm und Fernsehen geführt, mit erheblichen Auswirkungen auch in kreativ-künstlerischer Hinsicht; das Resul ![]() ![]() | |
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weder dadurch, dass sie auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage gestützt wären (I.), noch in sonstiger Weise (II.).
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I.
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Die gesetzlichen Bestimmungen, die der Heranziehung der Beschwerdeführerinnen zur Filmabgabe zugrundeliegen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. § 66 FFG 2004 als gesetzliche Grundlage der Abgabenerhebung sowie die für die Beurteilung der Vorschrift unter kompetenziellen Gesichtspunkten belangvollen übrigen Regelungen des Filmförderungsgesetzes 2004 sind durch die vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG; vgl. BTDrucks 15/1506, S. 19) gedeckt (a)). Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme dieses Kompetenztitels liegen vor (b)). ![]() | |
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Die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Dies ist unschädlich, solange der maßgebliche objektive Regelungsgegenstand und -gehalt (vgl. BVerfGE 4, 60 [69 f.]; 58, 137 [145]; 68, 319 [327 f.]; 70, 251 [264]; 106, 62 [149]; 121, 317 [348]) in seinem Gesamtzusammenhang ein im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher ist (vgl. BVerfGE 97, 228 [251 f.]; 116, 202 [216]; 121, 30 [47]).
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Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (Art. 30 GG; für die Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 Abs. 1 GG). Das schließt es zwar nicht aus, insbesondere anhand der Verfassungsentwicklung Sachmaterien zu identifizieren, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zumindest in wesentlichen Hinsichten in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen sollen. In diesem Sinne gelten die Länder als Träger der Kulturhoheit (vgl. BVerfGE 6, 309 [346 f.]; 37, 314 [322]; 106, 62 [132]; 108, 1 [14]; 119, 59 [82]; 122, 89 [110]; s. auch BVerfGE 12, 205 [229]; 92, 203 [238]). Dies entspricht der in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes wirksam gewordenen Vorstellung des Verfassungsgebers, dass die Kulturpolitik Sache der Länder sein solle (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948–1949 – Akten und Protokolle, Band 3, Protokolle der Dritten und Vierten Sitzung des Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung vom 23. September und 24. September 1948, S. 93 ff., 100, 153). ![]() | |
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Spezifisch kulturstaatliche Aufgaben sind zwar gemäß der Kompetenzordnung der Verfassung wahrzunehmen. Zugleich kann es jedoch einem Staat, der sich von Verfassungs wegen als Kulturstaat versteht (vgl. BVerfGE 18, 112 [118]; 31, 275 [279]; 35, 79 [114]; 36, 321 [331]; 39, 1 [46]; 81, 108 [116]; 111, 333 [353]; 127, 87 [114]; Häberle, Vom Kulturstaat zum Kulturverfassungsrecht, in: ders., Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, 1982, S. 1 ff.), nicht verwehrt sein, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 ff.]). Die dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen enden nicht ohne Weiteres dort, wo Institutionen, Güter oder Akteure des Kulturbereichs betroffen sind. Demgemäß war es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der Bund auf der Grundlage seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft Re ![]() ![]() | |
bb) (1) Danach besteht für das Filmförderungsgesetz, dessen Regelungen den Film als handelbares Wirtschaftsgut und die ihn produzierenden und verwertenden Wirtschaftszweige betreffen, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (vgl. BVerwGE 45, 1 [4 f.]; 133, 165 [169 ff. Rn. 16 ff.]; OVG Berlin, Urteil vom 17. Januar 1995, ZUM 1995, S. 804 [806]; Stettner, in: Dreier, GG, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 74 Rn. 56; Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 83; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 22, 28; Hertel/Müller/Schapiro, FFG, Kommentar, 1. Aufl. 2012 [beck-online], § 1 Rn. 2; Schmalenbach, Die Beein ![]() ![]() | |
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der Film zugleich ein Kulturgut darstellt und mit dem Filmförderungsgesetz stets auch kulturelle Zwecke verfolgt worden sind (vgl. nur BTDrucks 8/2108, S. 23; 15/1506, S. 18 f.; zur rechtspolitischen Grundlagendiskussion auch bereits BTDrucks IV/366, S. 2).
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Seinem objektiven Regelungsgehalt nach ist das Gesetz – im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen – auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 weist der Filmförderungsanstalt die Aufgabe zu, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu fördern. Dass damit auch die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films zum Förderziel bestimmt ist, ändert nichts am wirtschaftsrechtlichen Regelungsgehalt der Aufgabenbestimmung. Es handelt sich hier um eine instrumentelle Zielsetzung, die bereits ihrem Wortlaut nach dem Ziel der Förderung des Erfolgs des deutschen Films im In- und Ausland zu dienen bestimmt ist (vgl. bereits BVerwGE 133, 165 [169]; aus der Literatur Hertel/Müller/Schapiro, FFG, Kommentar, 1. Aufl. 2012 [beck-on ![]() ![]() | |
Entsprechendes gilt für die teils unmittelbar, teils mittelbar auf Qualitätskriterien abstellenden Fördervoraussetzungen in zahlreichen Förderregelungen. Diese verdrängen nicht deren Ausrichtung auf wirtschaftlichen Erfolg, sondern sind Bestandteil dieser Ausrichtung. So knüpft die Referenzfilmförderung an den mit einem vorausgegangenen Film des Antragstellers erzielten Zuschauererfolg an (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 FFG 2004). Für die Projektfilmförderung ist ausdrücklich Voraussetzung, dass der zu fördernde Film geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). Daneben finden zwar bei der Referenzfilmförderung auch Preise und Erfolge bei Festivals Berücksichtigung, indem dafür Referenzpunkte vergeben werden, unter anderem mit der Folge, dass ein in dieser Weise erfolgreicher Film eine geringere als die sonst erforderliche Zuschauerzahl benötigt (§ 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 FFG 2004), und die Projektfilmförderung setzt voraus, dass das Projekt einen Beitrag auch zur Verbesserung der Qualität des deutschen Films verspricht (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG). Eine Abkehr von der auch wirtschaftlichen Erfolgsorientierung der Produktionsförderung liegt darin jedoch nicht. Hinsichtlich der Referenzfilmförderung ist insoweit nicht maßgebend, wie weit im jeweils einzelnen Fall die Werbewirksamkeit von Preisen und Festivalerfolgen reicht. Dass Preisen und Festivalerfolgen zumindest in der Regel ein besonderer Aufmerksamkeits- und Imagewert zukommt, konnte der Gesetzgeber für die unmittelbar im Gesetz (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FFG 2004) namentlich benannten Fälle ohne Weiteres voraussetzen (vgl. auch Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 [250]). Für die nähere Bestimmung der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 FFG 2004 erst durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats zu identifizierenden "international bedeutsamen Festivals" hat er die Berücksichtigung der Wer ![]() ![]() | |
Den qualitätsbezogenen Fördervoraussetzungen liegt die Annahme zugrunde, dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des deutschen Films als Ganzen gerade von einer auch qualitätsorientierten Förderung abhängt (vgl. BTDrucks 15/1506, S. 20). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Annahme unrealistisch und nur vorgeschoben wäre, um unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung reine Kulturförderung zu betreiben. Die Auffassung, dass nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg für die deutsche Filmproduktion nur qualitätsbasiert erreichbar ist, wird von der herrschenden Auffassung der Fachkreise gestützt. Diese Auffassung ist in den Stellungnahmen und den Äußerungen der sachverständigen Auskunftspersonen klar zum Ausdruck gekommen (vgl. auch Weides, Bundeskompetenz und Filmförderung, Berlin 1971, S. 71; Kong, Die Filmförderungskompetenz des Bundes, 2009, S. 147; Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 [253 f.]; Strahl, UFITA-Schriftenreihe 103 [1986], S. 172; Kasten, ZUM 2008, S. 751 [752]). Es spricht ferner nicht für einen primär kultur- statt wirtschaftsfördernden Charakter der Förderregelungen, dass der Gesetzgeber eine Verpflichtung, Förderentscheidungen an den Ergebnissen empirischer Erfolgsfaktorenforschung auszurichten, nicht vorgesehen hat. Die Aussagekraft von Forschungen, die Erfolgsfaktoren auf der Grundlage zurückliegender Filmerfolge analysieren, ist schon deshalb zwangsläufig begrenzt, weil die Erfolgsfaktoren Kreativität und Innovation auf diese Weise nicht, oder jedenfalls nicht in einer prognostisch sicher nutzbaren Weise, erfasst werden können. Das bestreiten auch die Verfasser von Erfolgsfaktorenanalysen nicht, auf die die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang verwiesen haben (vgl. Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 [254]). Zwar mag die Produktion von Filmen nach bewährten Erfolgsmustern im Einzelfall und in der Kurzfristperspektive eine lohnende Strategie sein. Die in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbietet es dem ![]() ![]() | |
(2) Das Unionsrecht und die Genehmigung der bundesgesetzlich vorgesehenen Filmförderungsmaßnahmen als Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes nach dem früheren Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) durch die Europäische Kommission (für das hier maßgebliche Streitjahr 2004 s. Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe N 261/2003, C(2003)3372 fin vom 15. Oktober 2003) stehen der Zuordnung des Filmförderungsgesetzes zum Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht entgegen. Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen wird weder vom Unionsrecht noch von darauf gestützten Entscheidungen der Kommission regiert.
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Der Genehmigung durch die Kommission kommt auch keine mittelbare Bedeutung für die Auslegung der Art. 70 ff. GG in der Frage der Gesetzgebungskompetenz für das Filmförderungsgesetz zu. Für eine Unvereinbarkeit der Argumente, mit denen einerseits eine beihilferechtliche Genehmigungsfähigkeit der bundesgesetzlichen Filmförderung und andererseits der in kompetenzieller Hinsicht wirtschaftsrechtliche Charakter der Filmförderung zu begründen sind, ist nichts ersichtlich. Filmförderungsbeihilfen sind nur beihilferechtlich genehmigungsbedürftig, als ihnen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des wirtschaftlichen Wettbewerbs zukommt (Art. 87 Abs. 1 EG; jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV). Für die unionsrechtliche Genehmigungsfähigkeit kann es daher nicht darauf ankommen, dass die Förderregelungen keinen wirtschaftsrechtlichen Charakter haben.
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(3) Der Bundeskompetenz für das Filmförderungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung steht auch nicht entgegen, dass die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films (Art. 75 Nr. 2 GG ![]() ![]() | |
b) Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG liegen vor. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, ![]() ![]() | |
aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 [146 f.]; 112, 226 [248 f.]). Dem Gesetzgeber steht insoweit zwar eine Einschätzungsprärogative zu; die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist hier jedoch nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 62 [148]; 110, 141 [174 f.]; 125, 141 [153]). Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers ab (vgl. BVerfGE 106, 62 [150, 152]; s. auch BVerfGE 111, 226 [255]).
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bb) Die Einschätzung des Gesetzgebers, die getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen seien im Hinblick auf die Notwendigkeit einer von regionalen Standorteffekten unabhängigen Filmförderung, einer effizienten Beratung der Bundesregierung bei der Wahrnehmung filmpolitischer Außenkompetenzen, der Sicherung einer marktgerechten Auswertung des deutschen Films im In- und Ausland und der Sicherung der Finanzierung all dessen durch eine bundesweit erhobene Abgabe erforderlich (vgl. BTDrucks 15/1506, S. 19; s. auch BTDrucks 16/10294, S. 23 f.; 17/1292, S. 7 f.; 17/12370, S. 15), ist nicht zu beanstanden.
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Die Annahme, dass die für den Fortbestand und die Weiterentwicklung der deutschen Filmwirtschaft notwendige erfolgreiche Förderung deutscher Filmproduktionen und -koproduktionen nur mit einem begrenzten Maß an regionaler Standortbindung der Produktionsmittel verträglich und deshalb eine Bundesförderung erforderlich ist, die die mit solchen Mittelbindungen einhergehenden Landesförderungen ergänzt, ist plausibel und im vorliegenden Verfahren durch zahlreiche Stellungnahmen wie auch durch die Äußerungen des hierzu angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Feil bestätigt worden. Regionale Mittelbindungen beschränken die Möglichkeiten des Mittelempfängers, für seine Produkti ![]() ![]() | |
Auf die Frage, ob das Filmförderungsgesetz darüber hinaus geeignet ist, zu einer gleichmäßigeren Verteilung von Filmwirtschaftsstandorten im Bundesgebiet beizutragen, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit nicht an, zumal sich die Funktionsfähigkeit eines einheitlichen Wirtschaftsraumes unter anderem gerade darin zeigt, dass regionale oder lokale Standortvorteile innerhalb des gesamten Wirtschaftsraumes nutzbar sind und es infolgedessen zu Konzentrationen bestimmter Branchen an den für sie vorteilhafteren Standorten kommen kann.
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Ob der Bund für das Vierte und das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes eine übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG dergestalt, dass die Kompetenzausübung nur an der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG zu messen ist, in Anspruch nehmen konnte (vgl. BVerfGE 111, 10 [30 f.]; 111, 226 [268 f.]; 112, 226 [250]), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. ![]() ![]() | |
2. Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Filmabgabe stehen auch mit materiellem Verfassungsrecht in Einklang. Sie genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben.
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a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 [244]; 132, 334 [349]; stRspr). Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 [17]; 110, 370 [390]; 132, 334 [350 f.]). Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 [217 f.]; 110, 370 [389]; 113, 128 [150]; 122, 316 [334]; 123, 132 [142]; 124, 235 [244]; 124, 348 [366]; stRspr). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 [366]; 124, 235 [244]; 123, 132 [142]; 122, 316 [334]; 113, 128 [150]; 110, 370 [389]; 108, 186 [218] m.w.N.; stRspr). Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 [366]; 124, 235 [244]; 123, 132 [142]; 122, 316 [335 f.]; 113, 128 [150]; 110, 370 [389]; 108, 186 [218] m.w.N.).
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Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erho ![]() ![]() | |
Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind (vgl. BVerfGE 108, 186 [223]; 110, 370 [390]). Dabei genügt nicht eine beliebige spezifische Gemeinsamkeit. Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfGE 122, 316 [336]; s. auch bereits BVerfGE 82, 159 [180 f.]). Die homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit muss zudem eine vorgegebene, darf also keine erst durch die Abgabenregelung selbst begründete sein (vgl. BVerfGE 55, 274 [305 f.]; s. zur Bedeutung einer Vorstrukturierung der Gruppe durch andere als die prüfungsgegenständlichen abgabenrechtlichen Normen BVerfGE 124, 235 [245 f.]).
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Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 [149]; 124, 348 [372 f.]; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 [306 f.]; 67, 256 [276]; 82, 159 [180]).
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Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. BVerfGE 108, 186 [226 f.]). Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", ![]() ![]() | |
Zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens besteht eine besonders enge Verbindung. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 348 [366]; s. auch BVerfGE 124, 235 [244]; 123, 132 [142]). Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 124, 348 [366]; s. auch BVerfGE 124, 235 [244]; 123, 132 [142]).
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Besonders ausgeprägt ist der Zusammenhang zwischen den Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben bei den Sonderabgaben, mit denen Angehörige eines bestimmten Wirtschafts ![]() ![]() | |
b) Nach diesen Maßstäben entsprechen die gesetzlichen Vorschriften, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerinnen zur Filmabgabe herangezogen wurden, den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen.
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aa) Bei der Abgabe nach §§ 66 ff. FFG handelt es sich um eine nichtsteuerliche, nicht gegenleistungsabhängige Abgabe, die den dargestellten Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion unterliegt.
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bb) Die Erhebung der Abgabe dient dem Ziel der Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG) und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck.
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cc) Die mit der Abgabe belasteten Untergruppen der Kinobetreiber (§ 66 FFG), der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft (§ 66a FFG) sowie der Fernsehveranstalter (§ 67 FFG) bilden als Inlandsvermarkter von Kinofilmen und insbesondere auch deutschen Kinofilmen gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu diesem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finanzie ![]() ![]() | |
(1) Die Berufung der Beschwerdeführerinnen darauf, dass den weitaus meisten Mitgliedern der Gruppe der Kinobetreiber ein solches Interesse fehle, weil sie nicht an der Entstehung deutscher Filme, sondern allein am wirtschaftlichen Erfolg eines Films interessiert seien, wird bereits durch das Verhalten der Gruppenmitglieder widerlegt. Der Marktanteil deutscher Filme, gemessen an den Kinobesucherzahlen, schwankt seit dem Jahr 2000, mit insgesamt steigender Tendenz, zwischen 11,9% (2002) und 27,4% (2009). Im Streitjahr 2004 betrug er 23,8% (Filmförderungsanstalt, FFA-info – Zahlen aus der Filmwirtschaft 1/2012, S. 14). Deutlicher als durch ihr in diesen Zahlen dokumentiertes freiwilliges Marktverhalten könnte die Kinowirtschaft ihr wirtschaftliches Interesse am deutschen Film nicht bekunden. Unstreitig könnten zwar in der Gruppe, der die Beschwerdeführerinnen angehören, wie auch in den beiden anderen abgabebelasteten Verwertungszweigen anstelle der auf Förderung angewiesenen deutschen Filme ausländische angeboten werden. Darin, dass tatsächlich im gegebenen Umfang deutsche Filme vermarktet werden, findet jedoch gerade eine insoweit im Vergleich zu ausländischen Konkurrenzprodukten höhere Nutzenerwartung objektiven Ausdruck. Mehrere Stellungnahmen haben auf die Bedeutung spezifischer Wünsche und Erwartungen unterschiedlicher Teile des Publikums hingewiesen (vgl. auch Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 [249]), deretwegen nicht davon auszugehen sei, dass bei einem Wegfall deutscher Filmproduktionen die Nachfrage der an solchen Produktionen interessierten Zuschauer verlustfrei auf andere Filme übergeleitet werden kann. Die sachverständigen Auskunftspersonen, die zu dieser Frage Stellung genommen haben – Prof. Dr. Feil und Prof. Dr. Hellwig –, haben sich ebenfalls in diesem Sinne geäußert.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus anzweifeln, ![]() ![]() | |
(2) Dass die Abgabe drei verschiedene Teilgruppen betrifft, zwischen denen gewisse Unterschiede und darüber hinaus Konkurrenzverhältnisse bestehen, schließt die Gruppenhomogenität ![]() ![]() | |
(3) Unschädlich ist, dass in den drei abgabebelasteten Verwertungszweigen deutscher Kinofilme mit der Abgabe jeweils nur eine der Verwertungsstufen, und nicht in allen drei Zweigen dieselbe, belastet wird.
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(a) Eine Pflicht des Gesetzgebers, mit der Abgabenbelastung auf jeder Verwertungsstufe zuzugreifen, besteht auch insoweit nicht, als die Akteure der verschiedenen Stufen sich hinsichtlich ihrer Nähe zum Sachzweck der jeweiligen Abgabe gleichen mögen. Ein Zugriff auf jeder einzelnen Stufe ist angesichts des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Verwertungsstufen, der im Prinzip eine Belastungsverteilung innerhalb der Verwertungskette ermöglicht, und zur Vermeidung unverhältnismäßiger, den möglichen Gruppennutzen ausschließender oder erheblich reduzierender Vollzugskosten nicht geboten. Vielmehr kann die Zugriffsebene hier nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Belastung lediglich der auf der marktengsten Verwertungsstufe angesiedelten "Flaschenhalsbetriebe" mit einer Absatzförderungsabgabe BVerfGE 82, 159 [162, 183 ff.]; die Abgabe wurde ![]() ![]() | |
(b) Die gesetzgeberische Belastungsentscheidung, die anfänglich in diesem Sinne ausgestaltet war (zur zugrundeliegenden Auffassung der Funktion als Filmverwerter gegenüber den Letztverbrauchern als besondere gemeinsame Gegebenheit bei den Abgabebelasteten vgl. BTDrucks 10/5448, S. 16), ist nicht dadurch verfassungswidrig geworden, dass der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) für den Bereich der Videowirtschaft den Abgabenzugriff auf die nächsthöhere Handelsstufe verschoben hat. Die Beschwerdeführerinnen machen ohne Erfolg eine Belastungsverzerrung geltend, indem sie vorbringen, dass mit der Verlagerung der Zugriffsebene die Videowirtschaft in gleichheitswidriger Weise entlastet worden sei und eine vergleichbare Verlagerung in dem Verwertungszweig, dem die Beschwerdeführerinnen angehören, zu einer Reduzierung der Abgabelast um gut die Hälfte geführt hätte.
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Es trifft zwar zu, dass mit dieser Verlagerung die Bemessungsgrundlage für die Filmabgabe der Videowirtschaft verringert worden ist, weil die Umsätze, nach denen sich die Abgabe berechnet, auf der Ebene des Großhandels erheblich geringer sind als auf der des Einzelhandels, und dass eine vergleichbar entlastende Verlagerung der Zugriffsebene in dem Verwertungszweig, dem die Beschwerdeführerinnen angehören, nicht stattgefunden hat. Auf eine ungerechtfertigte Ungleichbelastung oder eine dadurch bedingte Inhomogenität der formell belasteten Teilgruppen, gemessen am Grad ihrer Sachnähe zum Abgabenzweck und ihrer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung, lässt sich hieraus jedoch nicht schließen.
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Mit der Verschiebung der Zugriffsebene im Bereich der Video ![]() ![]() ![]() ![]() | |
(4) An der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe und an ihrer spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung fehlt es nicht deshalb, weil verschiedene Gruppen außerhalb der drei vom Gesetzgeber ins Auge gefassten, zum Endverbraucher im Inland hin verlaufenden Verwertungszweige nicht in die Abgabebelastung einbezogen sind.
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Hinsichtlich der zum Endverbraucher im Ausland hinführenden Vermarktung des deutschen Films kann offenbleiben, inwieweit die Verschonung dieses Vertriebszweigs von der Abgabebelastung bereits durch Schwierigkeiten des administrativen Zugriffs gerechtfertigt ist. Sie ist jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass die Erhebung der Abgabe hier einem wesentlichen mittels der Abgabe verfolgten Förderziel, nämlich dem Erfolg des deutschen Films im Ausland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG), zuwiderliefe. Diesem Förderziel kommt angesichts des erschließbaren Nachfragepotentials auf den Auslandsmärkten, auf denen der deutsche Film bislang nach den unwidersprochenen Angaben der Bundesregierung (B.I.2.) mit Marktanteilen von in der Regel unter einem Prozent (vgl. Castendyk/Goldhammer, Produzentenstudie 2012 – Daten zur Film- und Fernsehwirtschaft in Deutschland 2011/2012, S. 43; für das europäische Ausland Castendyk, Die deutsche Filmförderung. Eine Evaluation, 2008, S. 97 ff.) nur eine geringe Rolle spielt, in wirtschaftlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung zu. In der zum Endverbraucher im Inland verlaufenden Verwertungskette entfaltet die Abgabe, da sie nicht speziell auf die mit deutschen Filmen erzielten Erlöse erhoben wird, keine speziell den deutschen Film und seine Nutzung verteuernde Wirkung. Die Belastung des Exports deutscher Filme und Filmrechte wäre dagegen mit einer solchen das Förderziel konterkarierenden Wirkung unvermeidlich verbunden. ![]() | |
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Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung (vgl. BVerfGE 110, 370 [389]; 124, 235 [244]; 124, 348 [366]) besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen. Dem entspricht es, dass das Filmförderungsgesetz die Erhebung der Filmabgabe jeweils nur ![]() ![]() | |
(5) Der Verfassungsmäßigkeit der Abgabenregelung des § 66 FFG für das Jahr 2004 steht nicht entgegen, dass es in diesem Jahr an einer näher bestimmten Abgabepflicht der Untergruppe der Fernsehveranstalter fehlte.
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(a) Im Hinblick auf diejenigen Fernsehveranstalter, die mit der Filmförderungsanstalt die in § 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 vorgesehene Vereinbarung über ihre Beitragsleistungen geschlossen hatten, wäre ein diesbezüglicher Mangel durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (s.o. A.I.) ohne unzulässige Rückwirkung behoben. Für die Fernsehveranstalter, die für die Wirtschaftsjahre im Rückwirkungszeitraum Beitragsvereinbarungen geschlossen hatten, entfaltet die rückwirkende Rechtsänderung im Ergebnis keine nachteiligen Rechtsfolgen, denn einer nachträglichen höheren Belastung für den Fall, dass die früher vereinbarte Leistung hinter der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Höhe der Abgabe zurückgeblieben sein sollte, steht der insoweit gesetzlich vorgesehene Ausschluss von Nachforderungen (§ 73 Abs. 7 Satz 3 FFG) entgegen.
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Der Nachforderungsausschluss führt auch nicht zu einer fortbestehenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen den Untergruppen der Abgabebelasteten. Denn die aufgrund der Altvereinbarungen in den Jahren 2004 bis 2009 tatsächlich – jedenfalls der konkreten Höhe nach freiwillig – erbrachten Leistungen der Fernsehveranstalter lagen nach den im Gesetzgebungsverfahren zugrundegelegten Feststellungen, die die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, über dem, was nach ![]() ![]() | |
(b) Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die im Jahr 2010 in Kraft getretene Neuregelung des § 67 FFG ihren konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen nach (s. insbesondere § 67 Abs. 2 und 4 FFG) bereits für die erste Jahreshälfte 2004 konkrete Leistungspflichten auch für zwei Fernsehsender begründet, die Vereinbarungen mit der Filmförderungsanstalt nicht abgeschlossen hatten (vgl. BTDrucks 17/1938, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – OVG 10 S 8.10 –, NVwZ 2011, S. 445 [447]) und auf die daher der Nachforderungsausschluss des § 73 Abs. 7 Satz 3 FFG nicht anwendbar ist. Eine unzulässige Rückwirkung läge auch insoweit aus den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 139, 42 [85 Rn. 103]) angeführten Gründen nicht vor. Die zugrundeliegende Auslegung, nach der bereits die Beitragsregelung des § 67 FFG 2004 nicht bloße freiwillige Leistungen der Fernsehveranstalter vorsah, sondern eine Abgabepflicht begründete (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 56, 82 f., 85, Rn. 37, 99, 103), hält sich trotz gegenteiliger Anhaltspunkte in den älteren Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 8/2108, S. 24; 10/5448, S. 16; 12/2021, S. 12 f.; 13/9695, S. 23; 15/1506, S. 20; anders dann BTDrucks 17/1292, S. 8) im Rahmen der fachgerichtlichen Befugnis zur Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 96, 375 [394]; 106, 28 [45]). Angesichts des Wortlauts der Bestimmung und der bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden finanzverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen musste den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden (vgl. BVerfGE 62, 1 [45] m.w.N.).
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(c) Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz in seiner rückwirkend geänderten Fassung den Fernsehveranstaltern gestattet, bis zu 50% ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen zu erbringen (§ 67 Abs. 5 Satz 4 FFG; auch hierauf bezieht sich die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG vorgesehene Rückwirkung auf das Jahr 2004), ![]() ![]() | |
dd) Das Abgabenaufkommen wird im Sinne des die Abgabepflichtigen verbindenden gemeinsamen Interesses am Sachzweck der Abgabe und damit gruppennützig verwendet. Der Nutzen, den die Hauptverwerter deutscher Filme hieraus ziehen, ist auch evident (s.o. C.I.2.b)cc)(1)).
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Mit dem Einwand, die von der Filmförderungsanstalt betriebene Produktionsförderung sei zu wenig auf Wirtschaftlichkeit hin orientiert, um gruppennützig zu wirken, können die Beschwerdeführerinnen gegen diese Evidenz nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Förderkriterien oder die gesetzlich vorgegebenen institutionellen Rahmenbedingungen, unter denen die Förderentscheidungen getroffen werden, nicht in der gebotenen Weise auf die Erzielung eines angemessenen Gruppennutzens ausgerichtet wären.
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Die Referenzfilmförderung knüpft an den mit einem vorausgegangenen Film des Antragstellers erzielten Zuschauererfolg an (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 FFG 2004) und stützt sich damit erfolgsprognostisch gerade auf diejenige wirtschaftliche Größe, auf die es für den vom Zuschauerinteresse abhängigen Nutzen der abgabebelasteten Verwertergruppen ankommt. Für die Projektfilmförderung ist ausdrücklich Voraussetzung, dass der zu fördernde Film geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). Darin, dass zugleich auch qualitätsbezogene Förderkriterien vorgesehen sind, liegt keine Abkehr von wirtschaftlicher Erfolgsorientierung; vielmehr ist die Qualitätsförderung, dem wirtschaftsfördernden Regelungsgehalt des Filmförderungsgesetzes entsprechend, gerade auf Erfolgssicherung ausgerichtet (vgl. C.I.1.a)bb)).
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Der erforderliche Gruppennutzen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass viele geförderte Filme sich als nicht erfolgreich erweisen. Nach der in sämtlichen Stellungnahmen, die sich zu die ![]() ![]() | |
Soweit die Beschwerdeführerinnen ein Interesse an der Förderung und damit auch einen Gruppennutzen durch diese insbesondere hinsichtlich der aus ihren Abgabeleistungen finanzierten kinobezogenen Abspielförderung in Abrede stellen, weil es dabei lediglich um eine wettbewerbsverzerrende Umverteilung zwischen konkurrierenden Kinobetreibern gehe, verkennen sie, dass diese Förderung nicht auf Umverteilung, sondern auf Struktursicherung und Strukturverbesserungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2004) im Interesse einer bundesweit attraktiven Kinolandschaft gerichtet ist (vgl. zur Bedeutung der Kinoqualität für die Entscheidung, einen Film im Kino anzusehen, Henning-Thurau/Wruck, Marketing ZFP 2000, S. 241 [243]). Sie zielt damit nicht auf Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen den Kinos, mag dieser auch im Einzelfall berührt sein, sondern darauf, dass sich in einem durch technische Neuerungen geprägten Wettbewerb, auch zwischen unterschiedlichen Medien, die Kinowirtschaft als Ganze und der von ihr abhängige Kinofilm behaupten können.
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ee) Der für Sonderabgabenregelungen geltenden Pflicht zur Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl. BVerfGE 110, 370 [389]; 124, 235 [244]; 124, 348 [366]) ist genügt (s. C.I.2.b)cc) (4)). Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 [218]; 110, 370 [389]; 122, 316 [335]; 123, 132 [142]; 124, 235 [244]; 124, 348 [366]) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht. Die haushaltsrechtlichen Informationspflichten waren erst mit den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen (vgl. BVerfGE 108, 186 [232]). Die Filmförderungsabgabe unterlag danach im Haushaltsjahr 2004 noch keiner zwingenden Dokumentationspflicht, weil der Haushaltsplan für das Jahr 2004 vor dem 31. Dezember 2003 aufzustellen war (§ 1 Satz 1, §§ 11 ff. BHO).
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3. Der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass es für die Abgabenerhebung oder für die mit der Abgabe finanzierte sonstige Aufgabenwahrnehmung der Filmförderungsanstalt an ausreichender demokratischer Legitimation fehlte.
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a) Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes – der Gesamtheit der Bürger – zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 [40]; 83, 60 [68 ff.]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]; 130, 76 [123]). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung her ![]() ![]() | |
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. BVerfGE 107, 59 [91]). Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das Gesamtvolk zurückgehenden Legitimationszusammenhang ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip ![]() ![]() | |
b) Die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt sind nach diesen Maßstäben für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung sehen eine personelle Legitimation der Entscheidungsträger zwar teilweise nur mit Einschränkungen vor (aa)). Die Gesamtbetrachtung ergibt jedoch ein angesichts der Natur der jeweils zugewiesenen Aufgaben ausreichendes Maß an Rückbindung an den Willen des demokratischen Souveräns (bb)).
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aa) Der Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt, der über die grundsätzlichen Fragen des Aufgabenbereichs der Filmförderungsanstalt sowie über deren Haushalt (§ 6 Abs. 5 FFG 2004) und Satzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) beschließt, Richtlinien über Einzelheiten der Förderpraxis erlässt (§ 22 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 7 Satz 3, § 31 Abs. 5 FFG 2004) und in Fragen der Ausgestaltung der Förderungshilfen und der Mittelverteilung auf die einzelnen Förderungshilfen subsidiär entschei ![]() ![]() | |
Von den neun Mitgliedern des Präsidiums (§ 5 Abs. 1 FFG 2004), das insbesondere die Tätigkeit des Vorstandes überwacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FFG 2004) und über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung beschließt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FFG 2004), wird jeweils eines vom Deutschen Bundestag gewählt beziehungsweise von der Bundesregierung ernannt; im Übrigen wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen je ein Mitglied aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat Berufenen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FFG 2004). Eine Ernennung der Gewählten findet darüber hinaus nicht statt. Der Vorstand wiederum, der aus einer Person besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004) und nach Maßgabe der Beschlüsse von Präsidium und Verwaltungsrat die Geschäfte der Filmförderungsanstalt führt und diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 4 Abs. 2, 3 FFG 2004; zu den wichtigsten Entscheidungskompetenzen näher unter bb)), wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat ernannt (§ 4 Abs. 1 FFG 2004); dabei besteht Inkompatibilität mit bestimmten Betätigungen in der Filmwirtschaft (§ 4 Abs. 5 FFG 2004).
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Während die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes entweder unmittelbar durch Verfassungsorgane bestellt oder vom seinerseits uneingeschränkt demokratisch legitimierten Verwaltungsrat gewählt oder ernannt werden, trifft dies für die Vergabekommission, der wichtige Förderentscheidungen obliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2; § 64 FFG 2004), und für die drei- bis fünfköpfigen ![]() ![]() | |
(1) Hinsichtlich des Erlasses von Abgabenbescheiden und damit zusammenhängender weiterer Entscheidungen besteht ein hohes Maß an sowohl personeller als auch sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Der Vorstand, in dessen Geschäftsbereich diese Entscheidungen fallen (§ 4 Abs. 2 FFG), wird vom Verwaltungsrat ernannt, dessen Mitglieder ihrerseits sämtlich uneingeschränkt personell legitimiert sind (vgl. BVerfGE 93, 37 [67]; 107, 59 [89]). Soweit die personelle demokratische Legitimation des Vorstandes und derer, die in Vertretung des Vorstandes entscheiden, dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen "Amtsträgers" (vgl. BVerfGE 93, 37 [67 f.]; 107, 59 [88]) abweicht, handelt es sich um eine jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung. Die mit der Abgabenerhebung verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für den Vollzug der bereits im Filmförderungsgesetz ![]() ![]() | |
Hinsichtlich der im Filmförderungsgesetz 2004 vorgesehenen Beiträge der Fernsehveranstalter (§ 67 FFG 2004) fehlt es allerdings hinsichtlich ihrer Art, Höhe und sonstigen Modalitäten an sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation. Durch die zwischenzeitlich getroffene gesetzliche Regelung, mit der der Beitrag durch eine der Höhe nach bestimmte Abgabe ersetzt worden ist und die auch sonst die wesentlichen Einzelheiten festschreibt (§ 67 FFG; s.o. A.I.2.c)cc)), ist dieses Defizit jedoch behoben. Dies gilt auch, soweit das Ausmaß, in dem anstelle finanzieller Leistungen Medialeistungen erbracht werden können, nur durch die gesetzlich festgelegte Fünfzigprozentgrenze (§ 67 Abs. 5 Satz 4 FFG) bestimmt ist, denn der Gesetzgeber selbst hat, soweit danach für die nähere Festlegung ein Spielraum besteht, beide Leistungsarten einander gleichgestellt.
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(2) Auch hinsichtlich der mit der Abgabe finanzierten Fördertätigkeit sind die zuständigen Entscheidungsträger hinreichend demokratisch legitimiert.
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(a) Die regelmäßig in höherem Maße bewertungsabhängigen Entscheidungen, wie insbesondere die zur Projektfilmförderung (§§ 32 ff. FFG 2004), sind hier im Grundsatz der Vergabekommission zugewiesen (s. im Einzelnen § 64 Abs. 1 FFG 2004). Für typischerweise weniger bewertungsabhängige Entscheidungen – etwa über die Referenzfilmförderung, die im Wesentlichen einem schematisierten Zuteilungsverfahren folgt (§§ 22 ff. FFG 2004; auch hier gelten allerdings die bewertungsabhängigen Anforderungen des § 19 FFG 2004) –, sowie für Entscheidungen aus den grundsätzlich der Vergabekommission zugewiesenen Bereichen, soweit diese im Einzelfall keinen bewertenden Charakter haben, ![]() ![]() | |
(b) Die Förderentscheidungen des Vorstandes sind danach zureichend demokratisch legitimiert. Der Vorstand ist in personeller Hinsicht, wenn nicht uneingeschränkt, so doch in hohem Maß demokratisch legitimiert (C.I.3.b)bb)(1)) und unterliegt in sachlich-inhaltlicher Hinsicht Bindungen durch die gesetzlichen Vorgaben sowie durch Richtlinien des Verwaltungsrates. § 64 Abs. 2 FFG 2004 weist ihm förderbezogene Entscheidungen zu, die entweder nicht durch bewertende Elemente geprägt – und damit in hohem Maße unmittelbar durch gesetzgeberische Entscheidung determiniert und sachlich-inhaltlich legitimiert – oder dem finanziellen Umfang nach von eher geringer Bedeutung sind. Die genannten Begleitentscheidungen sind jeweils anhand gesetzlich vorgegebener Maßstäbe zu treffen, deren Anwendung rechtsaufsichtlicher (§ 13 FFG 2004) und gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
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(c) Hinsichtlich der Entscheidungen, die die Vergabekommission zu treffen hat und die sie teilweise (§ 8a Abs. 1 FFG 2004) auf Unterkommissionen delegieren kann, ist die Einbindung in einen personellen Legitimationszusammenhang allerdings dadurch erheblich zurückgenommen, dass für den größten Teil der Mitglieder keine Wahl oder Ernennung durch ihrerseits personell legitimierte Entscheidungsträger vorgesehen, sondern die Besetzungsentscheidung den jeweils entsendeberechtigten Verbänden anheimgegeben ist (s.o. C.I.3.b)aa)). Dies findet jedoch eine ausreichende Rechtfertigung in der Natur der zu treffenden Entscheidungen, die besonders im Fall der Projektfilmförderung mit Urteilen über kreativ-künstlerische Qualitäten verbunden sind (vgl. BVerfGE 83, 130 [150]; Scheuner, in: Bitburger Gespräche 1977–1978, S. 113 [120 ff.]).
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Die Rahmenbedingungen sind so beschaffen, dass eine an den ![]() ![]() | |
Das Gewicht, das dabei nicht nur künstlerisch-kreativem Sachverstand, sondern auch wirtschaftlichem Sachverstand und wirtschaftlichen Verwertungsinteressen eingeräumt ist, entspricht den durch die in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage vorgegebenen wirtschaftsbezogenen Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 FFG 2004; s.o. C.I.1.) und stützt die notwendige gruppennützige Ausrichtung der Förderentscheidungen. Um eine gemeinwohlwidrige verwaltungsorganisatorische Begünstigung von Sonderinteressen einzelner Gruppen, die demokratischen ![]() ![]() | |
4. Ob das Filmförderungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung mit den Beihilfevorschriften des für die streitgegenständliche Gesetzesfassung maßgeblichen Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) vereinbar war, hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht zu klären (vgl. BVerfGE 31, 145 [174 f.]; 82, 159 [191]; 115, 276 [299 f.]). Dies zu prüfen, obliegt den Fachgerichten. Deren Entscheidungen überprüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 GG (s.u. C. II.2.). ![]() | |
Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffenen Entscheidungen auch sonst nicht verletzt.
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1. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu vorhandenen Methoden der Erfolgsprognose bei Kinofilmen übergangen, geht daran vorbei, dass das Gericht sich mit diesem Vortrag sehr wohl befasst, ihn aber für nicht entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. nur BVerwGE 139, 42 [66 Rn. 61]), weil die herangezogenen Prognosemethoden mangels diesbezüglicher Vorgaben des Filmförderungsgesetzes allenfalls Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Förderentscheidungen, nicht jedoch auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hätten. Soweit die Beschwerdeführerinnen hiergegen einwenden, der Gesetzgeber selbst hätte im Rahmen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen Prognosen vorsehen müssen, die sich an wirtschaftlichen Kriterien orientieren, stellen sie die Rechtsauffassung des Gerichts in Frage (dazu unter C.I.1.a) bb)), zeigen aber keinen Gehörsverstoß auf.
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Zu der weiteren Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen die existenzielle Abhängigkeit der deutschen Filmwirtschaft von der Filmförderung substantiiert in Abrede gestellt hätten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angegriffenen revisionsgerichtlichen Urteile hierauf beruhen könnten (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 52, 131 [152 f.]; 89, 381 [392 f.]).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
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a) aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 [366]; 82, 159 [192]; 126, 286 [315]; 128, 157 [186 f.]; 129, 78 [105]). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 [192 f.]; 128, 157 [187]; ![]() ![]() | |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 [193]; 128, 157 [187]; 129, 78 [105 f.]).
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bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 [207]; 82, 159 [194]). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 [194]).
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Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht ![]() ![]() | |
(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 [195 f.]; 126, 286 [316 f.]; 128, 157 [187 f.]; 129, 78 [106 f.]).
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(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 [195 f.]; 126, 286 [316 f.]; 128, 157 [187 f.]; 129, 78 [106 f.]).
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(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen ![]() ![]() | |
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 [196]; 128, 157 [189]). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 [234]; 128, 157 [188]; 129, 78 [107]) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vonherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 [107]).
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Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 [196]; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 [196]; 126, 286 [317]).
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b) Eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt danach nicht vor. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Ver ![]() ![]() | |
D. | |
Diese Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
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