BGE 1 I 176 - Jäckle Zug | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Evan Emerson, A. Tschentscher | |||
45. Urtheil |
vom 18. März 1875 in Sachen Jäckle. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der in Zug wohnhafte Jäckle schrieb am 17. Mai vorigen Jahres an S. in Luzern einen Brief, in welchem dem G.A. in Luzern vorgeworfen ist, daß er keine Ehre und kein Ehrenwort habe.
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B. | |
Wegen dieser Aeusserung, als injuriös, von A. beim zuständigen luzernischen Gerichte verklagt, verweigerte Jäckle die Einlassung auf die Injurienklage, weil er in Zug wohnhaft und daher dort, als dem forum domicilii, zu belangen sei. Allein das Obergericht von Luzern verwarf durch Urtheil vom 24. Dezember v.J. diese Einrede und verpflichtete den Jäckle, sich auf die Klage des A. einzulassen. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach §. 53 des luzernischen Civilprozeßverfahrens habe der Kläger bei Ehrenverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Ortes, wo die Ehrverletzung vorgefallen sei und demjenigen des Ortes, wo der Beklagte wohne. Im vorliegenden Falle sei das eingeklagte Vergehen in Luzern vollendet worden und habe daher A. das gesetzliche Recht, den Jäckle in Luzern zu belangen. Die Berufung des Letztern auf die bundesrechtliche Praxis sei nicht stichhaltig, da die Bundesversammlung an dem Grundsatze festgehalten habe, daß das forum delicti überall da Platz greife, wo nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons Injurien vorherrschend als Straffälle behandelt werden, und dies nun im Kanton Luzern der Fall sei.
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C. | |
Ueber dieses Urtheil beschwert sich Jäckle und verlangt unter Hinweis auf Art. 58 und 113 der Bundesverfassung, daß dasselbe aufgehoben und der luzernische Gerichtsstand in Sachen als inkompetent erklärt werde. Er behauptet, daß er durch den angefochtenen Entscheid seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werde; die Injurie, sofern eine solche vorliege, sei im Kanton Zug begangen worden und ferner sei unrichtig, daß Injurien im Kanton Luzern vorwiegend als Straffälle behandelt werden, vielmehr sei das Gegentheil wahr. Uebrigens habe der §. 53 des Civilrechtsverfahrens nur für diejenigen Individuen Geltung, welche der Herrschaft des Luzerner Gesetzes unterworfen seien und nun wohne er, Rekurrent, in Zug, wo der Injurienprozeß reiner Civilprozeß sei.
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D. | |
A. verlangt Abweisung der Beschwerde, weil:
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1. Jäckle kein Schweizer, sondern ein Badenser sei und sich daher nicht auf die Bundesverfassung berufen könne;
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2. die Injurie in Luzern verübt und daher das forum delicti begründet sei;
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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