BGE 2 I 410 - Ludwig Meier | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Arbresha Veliju, A. Tschentscher | |||
95. Urtheil vom 24. November 1876 in Sachen Meier, Sibler & Cie. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Da die Rekurrenten, gestützt auf eine Urkunde d. d. 14. September 1874, behaupteten, Ludwig Meier in Lichtensteig, Kt. St. Gallen, habe die an letzterm Orte befindliche Handelsniederlassung der Rekurrenten übernommen, und denselben brieflich zur Erfüllung der Gegenleistung anhielten, so leitete Ludwig Meier, der bestritt, daß ein solcher Kaufvertrag zu Stande gekommen sei, beim Bezirksgerichte Neutoggenburg gegen die Rekurrenten das Provokationsverfahren ein und stellte als Kläger das Rechtsbegehren, daß die Beklagten verpflichtet werden, innert der Nothfrist von einem Monat den dem Kläger gegenüber behaupteten Rechtsanspruch auf Bestand eines zwischen den Litiganten geschlossenen Geschäftsübernahmsvertrages rechtlich anhängig zu machen, -- worauf das Bezirksgericht Neutoggenburg unterm 26. Juli d.J. durch Vorurtheil erkannte: "die Beklagtschaft sei pflichtig, ihre Gegeneingabe innert der Nothfrist von 14 Tagen zu Handen des Klägers abzugeben und es sei dieselbe auf nächste Gerichtssitzung peremtorisch vorzuladen."
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B. | |
Ueber dieses Urtheil beschwerten sich nun Meier, Sibler und Cie. beim Bundesgerichte wegen Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung und verlangten Aufhebung desselben. Zur Begründung dieses Begehrens führten sie an:
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C. | |
Der Rekursbeklagte Ludwig Meier trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er gegen dieselbe einwendete: Wie die Bundesbehörden schon wiederholt entschieden haben, verletze die Provokationsklage überhaupt und an sich den Art. 59 der Bundesverfassung nicht, da derselbe nur dem solventen Schuldner die Garantie gebe, daß er für seine Verbindlichkeiten an seinem Domizile gesucht werden müsse. Allein auch die hier vorliegende konkrete Provokationsklage verstoße nicht gegen jene Verfassungsbestimmung. Es hange Alles von der Entscheidung der Frage ab, ob der Anspruch, dessen Einklagung verlangt worden sei, ein persönlicher und als solcher gegen ihn, Rekursbeklagten, vor dem Bezirksgerichte Neutoggenburg zu verfolgender sei, und hierüber könne nun kein Zweifel bestehen. Wenn die Rekurrenten den Inhalt des angeblichen Vertrages vom 14. September 1874 gegen ihn geltend machen wollen, so müssen sie dieß vor Bezirksgericht Neutoggenburg thun, da es sich um pekuniäre Verpflichtungen aus einem obligatorischen Vertrage, also um rein persönliche Ansprüche handle, und folgerichtig sei auch die entsprechende Provokationsklage am gleichen Orte richtig angestellt worden. -- Von einer Nullitätsklage im rechtlichen Sinne des Wortes könne gar keine Rede sein. Rekursbeklagter bestreite, Verpflichtungen gegen die Rekurrenten auf sich zu haben, weil der von Letztern behauptete Uebernahmsvertrag nicht bestehe, und der natürlichste Weg sei nun der, daß die Ansprecher ihr Guthaben gegen ihn geltend machen, resp. zur Geltendmachung desselben verhalten werden.
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D. | |
Gestützt auf Art. 63 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 wurde das Bezirksgericht Neutoggenburg eingeladen, die Vollziehung des Vorurtheils vom 26. Juli d.J. zu sistiren, bis über den vorliegenden Rekurs vom Bundesgerichte entschieden sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 12. Mai 1875 in Sachen Michel (Off. Samml. Bd. I. S. 223 f. [= BGE 1 I 223]), im Anschlusse an die frühere konstante Praxis der Bundesbehörden, ausgesprochen hat, steht der Art. 59 der Bundesverfassung der Provokation einer Person vor dem Richter des Provokanten nicht entgegen, indem die Provokation, als bloße Aufforderung des Provokanten, seine angeblichen Rechte gegen den Provokanten geltend zu machen, nicht als selbstständige persönliche Ansprache, sondern nur als Fristansetzung zum Hauptprozesse, zu dessen Beurtheilung der Richter am Wohnorte des Provokanten gemäß der citirten Verfassungsbestimmung allein kompetent ist, erscheint.
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2. Nun handelt es sich aber auch im vorliegenden Falle um nichts anders, als eine einfache Provokation, indem der Rekursbeklagte bestreitet, daß den Rekurrenten die behaupteten Ansprüche an ihn zustehen und deßhalb verlangt, daß denselben bei Vermeidung des Verlustes ihrer Rechte Frist angesetzt werde, um ihre angeblichen vertraglichen Ansprachen gegen ihn gerichtlich geltend zu machen. Rekursbeklagter behauptet nicht etwa, daß er den von den Rekurrenten angerufenen Vertrag wegen irgend welcher Mängel anfechten könne und wolle, sondern er negirt, daß überhaupt ein Vertrag über das Geschäft in Lichtensteig zwischen ihm und den Beschwerdeführeren zu Stande gekommen sei und daß daher die letztern aus einem solchen persönliche Ansprüche gegen ihn herleiten können. Eine Nullitätsklage des Rekursbeklagten liegt somit in der That nach den vorliegenden Akten nicht vor. Uebrigens kann nichts darauf ankommen, aus welchen Gründen Rekursbeklagter die rekurrentischen Ansprüche bestreitet, und würde daher der Provokation auch in dem Falle der Art. 59 der Bundesverfassung kaum entgegenstehen, als Rekursbeklagter glauben sollte und beabsichtigte, die Abweisung jener Ansprüche durch Berufung auf eine selbstständige Thatsache, vermittelst einer Einrede, bewirken zu können.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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