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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
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104. Urteil |
vom 24. Oktober 1913 in Sachen Läubli gegen Unterwalden ob dem Wald. | |
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Garantie der Pressfreiheit (Art. 55 BV): Kritik der Geschäftsführung eines staatlichen Bankinstituts in der Tagespresse; Kriterien ihrer Straflosigkeit. Damit gegebene Unzulässigkeit auch eines auf den gleichen Tatbestand gestützten zivilrechtlichen Genugtuungs- und Schadenersatzanspruchs. | |
Sachverhalt: | |
Das Bundesgericht hat aufgrund folgender Aktenlage:
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A. | |
Der Rekurrent Jakob Läubli ist Teilhaber der Möbelfabrik von Gebrüder Läubli in Wylen (Gemeinde Samen). An der Obwaldner Landsgemeinde vom Frühjahr (Ende April) 1912 bekämpfte er als Vertreter der liberalen Opposition ("Volkspartei") den von Landammann Dr. Ming, einem Führer der konservativen Regierungspartei, empfohlenen, Entwurf eines kantonalen Gesetzes zur Sicherung der Sparkassengelder (der, wie es scheint, von den Liberalen als eine im Interesse der Kantonalbank speziell gegen das liberale Konkurrenzinstitut der "Gewerbebank" gerichtete Vorlage angesehen wurde) und erhob dabei gegen die Regierungspartei den Vorwurf, daß sie früher schon mit der Kantonalbank "politischen Druck ausgeübt" habe. Dieser Vorwurf wurde von Dr. Ming als unbegründet zurückgewiesen. In der Nummer vom 4. Mai 1912 des liberalen Parteiorgans "Der Unterwaldner" erschien hierauf ![]() ![]() | 2 |
"Nachklang zur Landsgemeinde. Auf die mit kräftigem Pathos abgegebene Erklärung des Herrn Landammann Dr. Ming, es sei eine Unwahrheit, daß die Kantonalbank Sarnen je einen politischen Druck auf ihre Klienten ausgeübt habe, habe ich infolge "meiner exponierten Stellung an der Landsgemeinde die Gelegenheit verpaßt, gebührend zu antworten. Ich bin aber in der Lage, mir dies nicht gefallen lassen zu müssen. Als ich mir vor zirka 5 Jahren erlaubte, mich etwas mit Politik zu befassen, wurde uns unmittelbar nachher von der Kantonalbank ein sowieso bescheidener faustpfändlich versicherter Kredit um ein Drittel gekündigt, oder in 14 Tagen rückzahlbar, trotzdem wir permanent im Geschäftsverkehr standen. Ein Grund wurde nicht angegeben. Von Drittpersonen, denen es auch ähnlich ergangen sein soll, erhielt ich zur Aufklärung, die Bank stelle sich auf den Standpunkt, sie hätte zu wenig Geld, indem 1907 eine allgemeine Geldknappheit herrschte. Daß diese Ausrede für eine Kantonalbank gegenüber ihren Klienten nicht stichhaltig ist, wird auch der Laie begreifen. Wenn Herr Landammann Dr. Ming als Präsident der Kantonalbank damals von diesen Vorgängen nichts wußte, nun so weiß er es jetzt. Das nenne ich politischen Druck ausüben. Gilt dies nicht als ein neuer Beweis, daß ein Volk, das sich politisch unabhängig machen will, zuerst finanziell unabhängig sein muß?"
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Wegen der vorstehen hervorgehobenen Stelle dieses Artikels reichte der Direktor der Obwaldner Kantonalbank, Paul von Moos in Sarnen, namens des Verwaltungsrates und der Direktion dieser Bank gegen Läubli beim Kantonsgericht Unterwalden ob dem Wald Klage ein zur Beurteilung der Rechtsfragen:
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"1. Hat sich der Beklagte nicht durch die von ihm in Nr. 36 des "Unterwaldner", vom 4. Mai abhin, gegen die Verwaltung der Obwaldner Kantonalbank erhobene Behauptung der Ehrverletzung schuldig gemacht?"
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"2. Ist er deshalb nicht angemessen zu bestrafen und in welchem Maße?"
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"3. Ist er nicht zur vollen Entschädigung gegenüber der Klägerschaft verpflichtet, eventuell in welchem Betrage?" ![]() | 7 |
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Das Kantonsgericht hieß diese Klage auf Grund wesentlich folgender Erwägungen gut:
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Die eingeklagte Behauptung enthalte gegenüber den leitenden Organen der Obwaldner Kantonalbank in unzweifelhafter Weise den Vorwurf, sie hätten ihre Stellung dazu benützt, auf einzelne Klienten der Bank einen politischen Druck auszuüben. Nun seien aber die Bankorgane gemäß Art. 10 des Bankgesetzes (vom 26. April 1885) pflichtig, für eine unparteiische Geschäftsführung besorgt zu sein; Direktor und Kassier der Kantonalbank seien auf getreue Pflichterfüllung beeidigt, und der Verwaltungsrat sei dem Kanton gemäß Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Bankgesetz für genaue Beobachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Es unterliege daher keinem Zweifel, daß die Bankorgane wider Eid und Pflicht gehandelt hätten, wenn der vom Beklagten erhobene Vorhalt wahr wäre, sie hätten sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht, die ihnen das notwendige Vertrauen der Mitbürger entziehen müßte.
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Der vom Beklagten in erster Linie anerbotene Wahrheitsbeweis habe zu folgendem Ergebnis geführt: Die Firma Gebrüder Läubli in Wylen habe am 14. November 1907 von der Direktion der Obwaldner Kantonalbank ein Zirkular mit der Mitteilung erhalten, daß ihr Kredit für die als faustpfändliche Sicherheit ihres Konto-Korrentanleihens hinterlegten Wertschriften von zusammen 44,800 Fr. auf 33,000 Fr. festgesetzt sei und daß die Firma daher ersucht werde, den diesen Kredit überschreitenden Anlehensbetrag von 4666 Fr. abzubezahlen oder die Deckung entsprechend zu vermehren, ansonst das Darlehen hiemit auf 15. Dezember 1907 zur gänzlichen Rückzahlung gekündet würde. Diese Anzeige sei von der Firma zunächst, mit Schreiben vom 23. November 1907, dahin beantwortet worden, sie werde durch die kantonale Schätzungskommission eine Neuschätzung ihrer (seit der letzten Taxation um ziemlich teure Neubauten vermehrten) Gebäulichkeiten vornehmen lassen und die neu zu errichtenden Gülten den bisher hinterlegten beifügen. Am 12. Dezember 1907 aber hätten Gebrüder Läubli dann die auf die Einlösung dieses Versprechens wartende Bank um Ausstellung ![]() ![]() ![]() ![]() | 11 |
Aus all dem ergebe sich zur Evidenz, daß es dem Beklagten nicht gelungen sei, den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen gegenüber den Organen der Obwaldner Kantonalbank zu erbringen.
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Für diesen Fall nehme der Beklagte den Eventualstandpunkt ein, der Angeklagte Artikel enthalte nur eine Kritik, von deren Richtigkeit er selbst nach seinem subjektiven Empfinden überzeugt gewesen sei, die Obwaldner Kantonalbank müsse sich aber als öffentliches Institut eine Kritik gefallen lassen, auch wenn sie tatsächlich unbegründet sei, sofern nicht ihre Beamten sittlich angeschuldigt würden. Nun sei ohne weiteres zuzugeben, daß sich ein unter öffentlicher Verwaltung stehendes Institut eine weitgehende Kritik gefallen lassen müsse, und es unterliege keinem Zweifel, daß der Beklagte straflos ausgehen müßte, wenn die von ihm gerügten Übelstände wirklich vorhanden gewesen wären. Allein obwohl der Beklagte schon an der Landsgemeinde auf die Unrichtigkeit seiner Behauptungen aufmerksam gemacht worden sei, habe er sich nicht enthalten können, die nämlichen Vorwürfe in der Presse zu wiederholen, um damit beim Publikum den Schein der Wahrheit für seine Behauptungen zu erwecken, während nunmehr "sein ganzer Beweisapparat" versagt habe. Übrigens hätten die Vorhalte des Beklagten, der Vorwurf parteiischer Geschäftsführung gegenüber den Organen der ![]() ![]() | 13 |
Was die Entschädigungsfrage betreffe, sei, mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerschaft, daß sie ihr Hauptaugenmerk nicht auf die Erzielung eines finanziellen Erfolges richte, sondern daß es ihr im wesentlichen darum zu tun sei, das Ansehen der leitenden Bankorgane zu wahren und die Bank vor "Mißkreditierung" zu schützen, der Entschädigungszuspruch auf ein Minimum zu beschränken.
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Auf Grund dieser Erwägungen erkannte das Kantonsgericht zu Recht:
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"I. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerschaft im Sinne von Art. 75 und 76 des Pol.-StG der Verleumdung schuldig gemacht und wird daher in eine Geldbuße von 60 Fr. verfällt.
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II. Die Ehre der Klägerschaft wird gerichtlich gewahrt und die derselben zugefügte Ehrenkränkung ausgehoben.
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III. Der Beklagte hat der Klägerschaft im Sinne der Erwägungen für tort moral eine Entschädigung von 20 Fr. zu entrichten.
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IV. ..... (Kosten und Urteilspublikation.)"
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Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald, an welches Läubli appellierte, bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 21. Juni 1913 "in Motiven und Dispositive vollinhaltlich".
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B. | |
Hierauf hat Jakob Läubli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen und beantragt, das vorstehende Urteil des Obergerichts von Obwalden sei wegen Verletzung der Art. 4 und 55 BV aufzuheben. Er betont in tatsächlicher Hinsicht, die Reduktion des Kredites der Firma Gebrüder Läubli von 44,800 Fr. ![]() ![]() | 21 |
C. | |
Der Rekursbeklagte von Moos hat aus Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er macht unter Berufung auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils wesentlich geltend, der in der eingeklagten Äußerung liegende Vorwurf der Amtspflichtverletzung bedeute zweifellos einen Angriff auf das Ansehen und die Ehre der beschuldigten Bankbeamten und gewähre daher, weil er, wie festgestellt, nicht bewiesen sei, keinen Anspruch aus den Schutz der Preßfreiheit, besonders da der Rekurrent auf die Unrichtigkeit seines Vorhaltes vor dessen Wiederholung in der Presse aufmerksam gemacht worden sei.
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Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald hat sich unter Hinweis aus die Akten und das angefochtene Urteil dem Anträge der Vernehmlassung des Rekursbeklagten angeschlossen;
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Erwägungen: | |
in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
1. Von den beiden Rekursgründen kommt nur der Berufung auf die Garantie der Preßfreiheit im Sinne des Art. 55 BV selbständige Bedeutung zu. Der daneben noch angerufene Art. 4 BV ![]() ![]() | 25 |
Erwägung 2 | |
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Nun ist zunächst festzustellen, daß sich die eingeklagte Äußerung auf einen Gegenstand bezieht, an dem die Allgemeinheit in eminentem Maße interessiert ist. In der Tat unterliegt die Geschäftsführung eines staatlichen Geld- und Kreditinstitutes der Natur der Sache nach der öffentlichen Diskussion und Kritik. Es ist dies ein Ausfluß des Rechtes der freien Meinungsäußerung, das gerade für die Behandlung solcher Angelegenheiten einen besonderen Inhalt hat und dessen Grenzen und Schranken auf diesem Gebiete vorab durch seinen besonderen Inhalt bestimmt werden.
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So unterliegt es kaum einem Zweifel, daß die vom Rekurrenten an der Landsgemeinde getane Äußerung, die Kantonalbank habe politischen Druck ausgeübt, weder strafrechtlich verfolgbar war, noch zum Ausgangspunkt für privatrechtliche Ansprüche gemacht werden konnte. Es handelte sich dabei keineswegs etwa um einen rein mutwilli ![]() ![]() | 28 |
Und was sodann die eingeklagte Stelle des vom Rekurrenten daraufhin veröffentlichten Zeitungsartikels betrifft, ist davon auszugehen, daß grundsätzlich die Fortsetzung der öffentlichen Diskussion über die Angelegenheit in der Zeitung in den Schutzbereich der verfassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit fällt. Denn es gehört unzweifelhaft zu den Aufgaben der Presse, deren sachgemäße Erfüllung Art. 55 BV zu gewährleisten bezweckt, Aussagen von Einzelnen und von Gruppen oder Klassen der Bevölkerung über Angelegenheiten, die allgemeine Interessen berühren, auch solche kritischer Art, zum Ausdruck zu bringen (vergl. A S 37 I Nr. 76, Erw. 3 S. 377 f. und Nr. 77, Erw. 2 S. 388 ff.). Dabei ist freilich zu verlangen, daß die Äußerung in der Form nicht injuriös sei und sich inhaltlich an die Tatsachen halte. Die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Angaben durch die Presse hat auf eine ausnahmsweise Behandlung grundsätzlich keinen Anspruch, und es ist die besondere Aufgabe der Presse und die Eigenart ihres Betriebes in solchen Fällen nur für die Beurteilung der subjektiven Seite der Sache von Bedeutung. Bei Schlußfolgerungen oder Ansichtsäußerungen und Urteilen dürfte die Grenze des Erlaubten mit der Forderung gegeben sein, daß dadurch nicht unrichtige Vorstellungen über den Sachverhalt -- wie er tatsächlich gegeben ist oder als vorhanden vorausgesetzt werden durfte -- erweckt, die öffentliche Meinung darüber nicht irregeführt werden darf. Das wird regelmäßig nicht zutreffen, wenn mit der Schlußfolgerung, der Ansichtsäußerung oder dem Urteil auch der Sachverhalt, auf den sie sich stützen, bekannt gegeben wird. Denn wenn jemand die Öffentlichkeit, an die er sich mittelst der Presse wendet, in die Lage versetzt, selbst ![]() ![]() ![]() ![]() | 29 |
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