BGE 39 I 585 - Obwaldner Kantonalbank | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
104. Urteil |
vom 24. Oktober 1913 in Sachen Läubli gegen Unterwalden ob dem Wald. | |
Regeste: |
Garantie der Pressfreiheit (Art. 55 BV): Kritik der Geschäftsführung eines staatlichen Bankinstituts in der Tagespresse; Kriterien ihrer Straflosigkeit. Damit gegebene Unzulässigkeit auch eines auf den gleichen Tatbestand gestützten zivilrechtlichen Genugtuungs- und Schadenersatzanspruchs. | |
Sachverhalt: | |
Das Bundesgericht hat aufgrund folgender Aktenlage:
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A. | |
Der Rekurrent Jakob Läubli ist Teilhaber der Möbelfabrik von Gebrüder Läubli in Wylen (Gemeinde Samen). An der Obwaldner Landsgemeinde vom Frühjahr (Ende April) 1912 bekämpfte er als Vertreter der liberalen Opposition ("Volkspartei") den von Landammann Dr. Ming, einem Führer der konservativen Regierungspartei, empfohlenen, Entwurf eines kantonalen Gesetzes zur Sicherung der Sparkassengelder (der, wie es scheint, von den Liberalen als eine im Interesse der Kantonalbank speziell gegen das liberale Konkurrenzinstitut der "Gewerbebank" gerichtete Vorlage angesehen wurde) und erhob dabei gegen die Regierungspartei den Vorwurf, daß sie früher schon mit der Kantonalbank "politischen Druck ausgeübt" habe. Dieser Vorwurf wurde von Dr. Ming als unbegründet zurückgewiesen. In der Nummer vom 4. Mai 1912 des liberalen Parteiorgans "Der Unterwaldner" erschien hierauf ein von Jakob Läubli verfaßter und mit den Initialen "I.L." gezeichneter Artikel, lautend:
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"Nachklang zur Landsgemeinde. Auf die mit kräftigem Pathos abgegebene Erklärung des Herrn Landammann Dr. Ming, es sei eine Unwahrheit, daß die Kantonalbank Sarnen je einen politischen Druck auf ihre Klienten ausgeübt habe, habe ich infolge "meiner exponierten Stellung an der Landsgemeinde die Gelegenheit verpaßt, gebührend zu antworten. Ich bin aber in der Lage, mir dies nicht gefallen lassen zu müssen. Als ich mir vor zirka 5 Jahren erlaubte, mich etwas mit Politik zu befassen, wurde uns unmittelbar nachher von der Kantonalbank ein sowieso bescheidener faustpfändlich versicherter Kredit um ein Drittel gekündigt, oder in 14 Tagen rückzahlbar, trotzdem wir permanent im Geschäftsverkehr standen. Ein Grund wurde nicht angegeben. Von Drittpersonen, denen es auch ähnlich ergangen sein soll, erhielt ich zur Aufklärung, die Bank stelle sich auf den Standpunkt, sie hätte zu wenig Geld, indem 1907 eine allgemeine Geldknappheit herrschte. Daß diese Ausrede für eine Kantonalbank gegenüber ihren Klienten nicht stichhaltig ist, wird auch der Laie begreifen. Wenn Herr Landammann Dr. Ming als Präsident der Kantonalbank damals von diesen Vorgängen nichts wußte, nun so weiß er es jetzt. Das nenne ich politischen Druck ausüben. Gilt dies nicht als ein neuer Beweis, daß ein Volk, das sich politisch unabhängig machen will, zuerst finanziell unabhängig sein muß?"
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Wegen der vorstehen hervorgehobenen Stelle dieses Artikels reichte der Direktor der Obwaldner Kantonalbank, Paul von Moos in Sarnen, namens des Verwaltungsrates und der Direktion dieser Bank gegen Läubli beim Kantonsgericht Unterwalden ob dem Wald Klage ein zur Beurteilung der Rechtsfragen:
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"1. Hat sich der Beklagte nicht durch die von ihm in Nr. 36 des "Unterwaldner", vom 4. Mai abhin, gegen die Verwaltung der Obwaldner Kantonalbank erhobene Behauptung der Ehrverletzung schuldig gemacht?"
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"2. Ist er deshalb nicht angemessen zu bestrafen und in welchem Maße?"
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"3. Ist er nicht zur vollen Entschädigung gegenüber der Klägerschaft verpflichtet, eventuell in welchem Betrage?"
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Das Kantonsgericht hieß diese Klage auf Grund wesentlich folgender Erwägungen gut:
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Die eingeklagte Behauptung enthalte gegenüber den leitenden Organen der Obwaldner Kantonalbank in unzweifelhafter Weise den Vorwurf, sie hätten ihre Stellung dazu benützt, auf einzelne Klienten der Bank einen politischen Druck auszuüben. Nun seien aber die Bankorgane gemäß Art. 10 des Bankgesetzes (vom 26. April 1885) pflichtig, für eine unparteiische Geschäftsführung besorgt zu sein; Direktor und Kassier der Kantonalbank seien auf getreue Pflichterfüllung beeidigt, und der Verwaltungsrat sei dem Kanton gemäß Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Bankgesetz für genaue Beobachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Es unterliege daher keinem Zweifel, daß die Bankorgane wider Eid und Pflicht gehandelt hätten, wenn der vom Beklagten erhobene Vorhalt wahr wäre, sie hätten sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht, die ihnen das notwendige Vertrauen der Mitbürger entziehen müßte.
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Der vom Beklagten in erster Linie anerbotene Wahrheitsbeweis habe zu folgendem Ergebnis geführt: Die Firma Gebrüder Läubli in Wylen habe am 14. November 1907 von der Direktion der Obwaldner Kantonalbank ein Zirkular mit der Mitteilung erhalten, daß ihr Kredit für die als faustpfändliche Sicherheit ihres Konto-Korrentanleihens hinterlegten Wertschriften von zusammen 44,800 Fr. auf 33,000 Fr. festgesetzt sei und daß die Firma daher ersucht werde, den diesen Kredit überschreitenden Anlehensbetrag von 4666 Fr. abzubezahlen oder die Deckung entsprechend zu vermehren, ansonst das Darlehen hiemit auf 15. Dezember 1907 zur gänzlichen Rückzahlung gekündet würde. Diese Anzeige sei von der Firma zunächst, mit Schreiben vom 23. November 1907, dahin beantwortet worden, sie werde durch die kantonale Schätzungskommission eine Neuschätzung ihrer (seit der letzten Taxation um ziemlich teure Neubauten vermehrten) Gebäulichkeiten vornehmen lassen und die neu zu errichtenden Gülten den bisher hinterlegten beifügen. Am 12. Dezember 1907 aber hätten Gebrüder Läubli dann die auf die Einlösung dieses Versprechens wartende Bank um Ausstellung der Konto-Korrentabrechnung ersucht, mit dem Bemerken, die Bank von Zofingen werde ihr hierauf den schuldigen Betrag gegen Uebergabe der Hinterlage zusenden; denn sie hätten sich, da die Kantonalbank ihnen den Kredit zu stark beschnitten hätte, genötigt gesehen, für eine andere Bankstelle zu sorgen. Aus dieser Sachlage ergebe sich, daß die Belehnungsgrenze für die von Gebrüder Läubli hinterlegten Wertpapiere aus rund 75% festgesetzt worden sei und sich demnach, wie durch verschiedene von der Klägerschaft vorgelegte Bankverordnungen bewiesen werde, eher dem Maximum als dem Minimum der für solche Kredite allgemein geforderten Sicherheit nähere. Das Zirkularschreiben der Bank an die Firma Gebrüder Läubli, vom 14. November 1907, sei in Nachachtung der Vorschrift in Art. 7 des Bankgesetzes erlassen worden, wonach die Bankverwaltung verpflichtet sei, falls eine Sicherheit nicht mehr vollständig genügend erscheine, entweder vermehrte Deckung oder, je nach Umständen, teilweise oder gänzliche Rückzahlung zu fordern. Die Firma habe sich denn auch selbst zunächst bereit erklärt, weitere Sicherheit zu beschaffen, dieses Versprechen jedoch in der Folge nicht gehalten, sondern ihr Kreditverhältnis gegenüber der Kantonalbank aus freien Stücken gänzlich aufgelöst. Wenn die Kürzung des Kredites ohne Angabe eines Grundes erfolgt sei, wie der Beklagte geltend mache, so sei eben zu beachten, daß die Bankorgane gemäß ausdrücklicher Gesetzesbestimmung ihre Schlußfassungen bei Gewährung oder Verweigerung von Krediten nicht zu begründen brauchten. Übrigens werde durch eine Reihe von Bankberichten aus damaliger Zeit glaubhaft gemacht, daß die von der Obwaldner Kantonalbank im Jahre 1907 getroffenen Maßnahmen durch die allgemeine Finanzlage verursacht gewesen seien, indem damals eine außerordentliche Geldknappheit geherrscht habe, welche die Finanzinstitute -- insbesondere die kleinen, zu denen auch die Obwaldner Kantonalbank mit einem damaligen Dotationskapital von 500,000 Fr. gehöre -- sozusagen automatisch zu einer Einschränkung der Kredite habe führen müssen. Diese Krediteinschränkungen seien also auf ganz natürliche Weise zu erklären, und es sei demnach der Beweis dafür, daß sich die Kantonalbank in ihrem geschäftlichen Verkehr mit der Firma Läubli durch parteipolitische Momente hätte beeinflussen lassen, in keiner Weise erbracht; es habe dies nicht einmal glaubhaft gemacht werden können. Auch sei ein ähnliches Vorgehen der Bank andern Angehörigen der liberalen Partei gegenüber nicht bewiesen, und ebensowenig sei dargetan, daß die Kürzung des Kredites der Firma Gebrüder Läubli etwa darauf zurückzuführen wäre, daß ihr der Präsident des Verwaltungsrates der Kantonalbank überhaupt nicht sehr gewogen sei. Und was endlich die Behauptung des Beklagten betreffe, der Verwaltungsratspräsident Dr. Ming habe sich auf der "Schmittenbrücke" in Sarnen geäußert, man habe jetzt einigen "Landsgemeindebrüelenen" den Kredit gekündigt, so sei zwar nach den bezüglichen Beweiserhebungen dazumal ein derartiges Gerede in Umlauf gesetzt worden, wobei sich einige Zeugen selber in hervorragender Weise betätigt hätten. Der Beklagte sei jedoch nicht in der Lage, dem Gerichte auch nur einen einzigen Zeugen vorzuführen, der diese Äußerung aus dem Munde Dr. Mings gehört hätte, und bloße Zeugnisse vom "Hörensagen" hätten gemäß Art. 130 ZPO keine Beweiskraft.
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Aus all dem ergebe sich zur Evidenz, daß es dem Beklagten nicht gelungen sei, den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen gegenüber den Organen der Obwaldner Kantonalbank zu erbringen.
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Für diesen Fall nehme der Beklagte den Eventualstandpunkt ein, der Angeklagte Artikel enthalte nur eine Kritik, von deren Richtigkeit er selbst nach seinem subjektiven Empfinden überzeugt gewesen sei, die Obwaldner Kantonalbank müsse sich aber als öffentliches Institut eine Kritik gefallen lassen, auch wenn sie tatsächlich unbegründet sei, sofern nicht ihre Beamten sittlich angeschuldigt würden. Nun sei ohne weiteres zuzugeben, daß sich ein unter öffentlicher Verwaltung stehendes Institut eine weitgehende Kritik gefallen lassen müsse, und es unterliege keinem Zweifel, daß der Beklagte straflos ausgehen müßte, wenn die von ihm gerügten Übelstände wirklich vorhanden gewesen wären. Allein obwohl der Beklagte schon an der Landsgemeinde auf die Unrichtigkeit seiner Behauptungen aufmerksam gemacht worden sei, habe er sich nicht enthalten können, die nämlichen Vorwürfe in der Presse zu wiederholen, um damit beim Publikum den Schein der Wahrheit für seine Behauptungen zu erwecken, während nunmehr "sein ganzer Beweisapparat" versagt habe. Übrigens hätten die Vorhalte des Beklagten, der Vorwurf parteiischer Geschäftsführung gegenüber den Organen der Kantonalbank und damit die Beschuldigung, daß die Bankorgane gesetzliche Vorschriften, auf welche sie beeidigt und worüber sie dem Kanton Rechenschaft schuldig seien, mißachtet hätten, den Rahmen einer erlaubten Kritik entschieden überschritten: es handle sich dabei um Vorhalte, die geeignet seien, den Bankorganen das Vertrauen des Publikums zu entziehen und den Kredit des Finanzinstitutes zu schwächen. Diese unwahren Vorhalte seien in leichtfertiger Weise erhoben und durch das Mittel der Presse in weiter Öffentlichkeit verbreitet worden. Dies involviere den Tatbestand der Verleumdung im Sinne des Art. 75 und 76 Pol.-StG.
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Was die Entschädigungsfrage betreffe, sei, mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerschaft, daß sie ihr Hauptaugenmerk nicht auf die Erzielung eines finanziellen Erfolges richte, sondern daß es ihr im wesentlichen darum zu tun sei, das Ansehen der leitenden Bankorgane zu wahren und die Bank vor "Mißkreditierung" zu schützen, der Entschädigungszuspruch auf ein Minimum zu beschränken.
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Auf Grund dieser Erwägungen erkannte das Kantonsgericht zu Recht:
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"I. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerschaft im Sinne von Art. 75 und 76 des Pol.-StG der Verleumdung schuldig gemacht und wird daher in eine Geldbuße von 60 Fr. verfällt.
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II. Die Ehre der Klägerschaft wird gerichtlich gewahrt und die derselben zugefügte Ehrenkränkung ausgehoben.
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III. Der Beklagte hat der Klägerschaft im Sinne der Erwägungen für tort moral eine Entschädigung von 20 Fr. zu entrichten.
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IV. ..... (Kosten und Urteilspublikation.)"
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Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald, an welches Läubli appellierte, bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 21. Juni 1913 "in Motiven und Dispositive vollinhaltlich".
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B. | |
Hierauf hat Jakob Läubli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen und beantragt, das vorstehende Urteil des Obergerichts von Obwalden sei wegen Verletzung der Art. 4 und 55 BV aufzuheben. Er betont in tatsächlicher Hinsicht, die Reduktion des Kredites der Firma Gebrüder Läubli von 44,800 Fr. auf Fr. 33,000 sei vom banktechnischen Standpunkte aus absolut nicht nötig gewesen, wie der Umstand zur Genüge beweise, daß die Bank in Zofingen, nachdem sie herausgefunden, daß der Maßnahme der Obwaldner Kantonalbank nur politische Motive zugrunde lägen, der Firma nicht nur die 44,800 Fr., sondern auch noch Gülten auf eine Wasserwerkanlage belehnt und einen Bankkredit von 10,000 Fr. gewährt habe. Und rechtlich führt er unter Hinweis namentlich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 1911 i.S. Gutknecht gegen Benninger und Konsorten (AS 37 I Nr. 77 S. 388 ff.) aus, seine Bestrafung beruhe auf einer flagranten, geradezu willkürlichen Mißachtung des verfassungsmäßig garantierten Rechts der freien Meinungsäußerung. Eine vorurteilslose Würdigung der Aktenlage ergebe die Richtigkeit des eingeklagten Vorwurfes oder doch jedenfalls die berechtigte Vermutung feiner Richtigkeit auf Seiten des Rekurrenten, und zudem enthalte die fragliche Äußerung überhaupt keine Ehrverletzung im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmung dieses Begriffs (BGE 26 I S. 43 und 431): der Ausdruck, die Kantonalbank habe einen politischen Druck ausgeübt, hätte unter den obwaltenden bewiesenen Verhältnissen "wahrhaftig nicht zarter geprägt" werden können.
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C. | |
Der Rekursbeklagte von Moos hat aus Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er macht unter Berufung auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils wesentlich geltend, der in der eingeklagten Äußerung liegende Vorwurf der Amtspflichtverletzung bedeute zweifellos einen Angriff auf das Ansehen und die Ehre der beschuldigten Bankbeamten und gewähre daher, weil er, wie festgestellt, nicht bewiesen sei, keinen Anspruch aus den Schutz der Preßfreiheit, besonders da der Rekurrent auf die Unrichtigkeit seines Vorhaltes vor dessen Wiederholung in der Presse aufmerksam gemacht worden sei.
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Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald hat sich unter Hinweis aus die Akten und das angefochtene Urteil dem Anträge der Vernehmlassung des Rekursbeklagten angeschlossen;
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Erwägungen: | |
in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
1. Von den beiden Rekursgründen kommt nur der Berufung auf die Garantie der Preßfreiheit im Sinne des Art. 55 BV selbständige Bedeutung zu. Der daneben noch angerufene Art. 4 BV ist lediglich zur Verstärkung der auf jene erstere Verfassungsbestimmung sich stützenden Argumentation beigezogen.
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Erwägung 2 | |
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Nun ist zunächst festzustellen, daß sich die eingeklagte Äußerung auf einen Gegenstand bezieht, an dem die Allgemeinheit in eminentem Maße interessiert ist. In der Tat unterliegt die Geschäftsführung eines staatlichen Geld- und Kreditinstitutes der Natur der Sache nach der öffentlichen Diskussion und Kritik. Es ist dies ein Ausfluß des Rechtes der freien Meinungsäußerung, das gerade für die Behandlung solcher Angelegenheiten einen besonderen Inhalt hat und dessen Grenzen und Schranken auf diesem Gebiete vorab durch seinen besonderen Inhalt bestimmt werden.
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So unterliegt es kaum einem Zweifel, daß die vom Rekurrenten an der Landsgemeinde getane Äußerung, die Kantonalbank habe politischen Druck ausgeübt, weder strafrechtlich verfolgbar war, noch zum Ausgangspunkt für privatrechtliche Ansprüche gemacht werden konnte. Es handelte sich dabei keineswegs etwa um einen rein mutwilligen, auf Herabwürdigung der Behörden gerichteten Angriff, sondern um die Kundgabe einer auf persönlichen Erfahrungen beruhenden Auffassung zum Zwecke der Begründung der Stellungnahme zu einer der Landsgemeinde unterbreiteten Vorlage, die durch das die Landsgemeinde beherrschende Recht der freien Meinungsäußerung zweifellos gedeckt war. Tatsächlich ist denn auch gegen den Rekurrenten wegen seiner Äußerung an der Landsgemeinde von keiner Seite Klage erhoben worden. Die Bankleitung hat vielmehr, wie es der Sachlage entsprach, an der Landsgemeinde selbst auf den Vorwurf in dem Sinne geantwortet, daß sie ihn als unbegründet zurückwies.
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Und was sodann die eingeklagte Stelle des vom Rekurrenten daraufhin veröffentlichten Zeitungsartikels betrifft, ist davon auszugehen, daß grundsätzlich die Fortsetzung der öffentlichen Diskussion über die Angelegenheit in der Zeitung in den Schutzbereich der verfassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit fällt. Denn es gehört unzweifelhaft zu den Aufgaben der Presse, deren sachgemäße Erfüllung Art. 55 BV zu gewährleisten bezweckt, Aussagen von Einzelnen und von Gruppen oder Klassen der Bevölkerung über Angelegenheiten, die allgemeine Interessen berühren, auch solche kritischer Art, zum Ausdruck zu bringen (vergl. A S 37 I Nr. 76, Erw. 3 S. 377 f. und Nr. 77, Erw. 2 S. 388 ff.). Dabei ist freilich zu verlangen, daß die Äußerung in der Form nicht injuriös sei und sich inhaltlich an die Tatsachen halte. Die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Angaben durch die Presse hat auf eine ausnahmsweise Behandlung grundsätzlich keinen Anspruch, und es ist die besondere Aufgabe der Presse und die Eigenart ihres Betriebes in solchen Fällen nur für die Beurteilung der subjektiven Seite der Sache von Bedeutung. Bei Schlußfolgerungen oder Ansichtsäußerungen und Urteilen dürfte die Grenze des Erlaubten mit der Forderung gegeben sein, daß dadurch nicht unrichtige Vorstellungen über den Sachverhalt -- wie er tatsächlich gegeben ist oder als vorhanden vorausgesetzt werden durfte -- erweckt, die öffentliche Meinung darüber nicht irregeführt werden darf. Das wird regelmäßig nicht zutreffen, wenn mit der Schlußfolgerung, der Ansichtsäußerung oder dem Urteil auch der Sachverhalt, auf den sie sich stützen, bekannt gegeben wird. Denn wenn jemand die Öffentlichkeit, an die er sich mittelst der Presse wendet, in die Lage versetzt, selbst seine Auffassung nachzuprüfen und diese so ebenfalls der öffentlichen Kritik anheimgibt, ist ein Bedürfnis strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Ahndung einer solchen Äußerung nicht mehr erkennbar und jedenfalls der Regel nach ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle hat aber der Rekurrent nichts anderes getan, als öffentlich den Sachverhalt dargestellt, auf den sich die Äußerung, welche er an der Landsgemeinde getan hatte, stützte und im Anschluß hieran dieselbe Äußerung wiederholt, und zwar in der Form einer persönlichen Ansichtsäußerung über die Beweggründe, welche die Bankverwaltung zu ihrem Vorgehen ihm gegenüber veranlaßt haben. Die Richtigkeit der tatsächlichen Vorgänge, die er schildert, ist nicht bestritten. Ob seine Auffassung über die angenommenen Beweggründe richtig sei oder nicht, ist, da es sich um rein interne Vorgänge bei den Organen der Bank handelt, kaum festzustellen. Für die Frage, ob die Äußerung erlaubt sei oder nicht, kann aber darauf auch nichts ankommen. Wenn der Rekurrent die Erklärung für das nicht motivierte Vorgehen der Bankverwaltung ihm gegenüber in der Absicht, politisch auf ihn oder Dritte zu wirken, fand, so war eine solche Auffassung nach den Umständen jedenfalls möglich und um so näher liegend, als unbestrittenermaßen damals ein Gerücht über eine sie unterstützende Bemerkung des Kantonalbankpräsidenten im Umlauf war. Und wenn er nun diese Ansicht, nachdem er sie zuerst in der Landsgemeinde kundgegeben hatte, zur Rechtfertigung seines Auftretens gegenüber der von der Regierung erhobenen Einsprache in einer öffentlichen Zeitung wiederholte, und zwar unter Angabe des Sachverhaltes, auf die sich die Ansicht stützte, so ist er damit über die Schranken des verfassungsmäßigen Rechtes der freien Meinungsäußerung nicht hinausgegangen, und es durfte deshalb sein Vorgehen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ebensowenig aber, als er dafür mit einer Strafe belegt werden durfte, vermag seine Äußerung die Grundlage für einen zivilrechtlichen Genugtuungs- und Schadenersatzanspruch abzugeben. Trotzdem der Bankverwaltung damit vielleicht ein unrichtiges Motiv für ihr Verhalten untergeschoben wurde, hat doch eine allfällig hierin liegende Kränkung der Bankorgane vor dem für das öffentliche Leben ungleich wichtigeren Grundsatz der Preßfreiheit, auf den sich der Rekurrent mit Recht beruft, zurückzutreten. Mit der Unzulässigkeit der Verurteilung zu Strafe und Schadenersatz entfallen ferner auch deren prozessuale Nebenfolgen, über welche der kantonale Richter auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden haben wird: --
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