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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, A. Tschentscher | |||
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vom 5. November 1896 |
in Sachen Lussy und Konsorten | |
Sachverhalt | |
A. | |
Durch Beschluß vom 13. Oktober 1895 ersetzte die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden nid dem Wald den Art. 15 der damals geltenden Verfassung vom 2. April 1877, der lautete:
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durch folgenden neuen Artikel:
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"Das Hypothekarwesen des Kantons wird durch die staatliche Gesetzgebung geregelt. Der Zinsfuß für alle bestehenden und neu zu errichtenden Gülten und kanzleiischen Versicherungen innert der jeweiligen Würdigung des Pfandobjektes darf 4% in keinerlei Form übersteigen. Alle genannten Gülten und Versicherungen sind in ihrem Nennwerte gegen bar (Pfunde im Werte von 7 ösbar und vom Gläubiger aufkündbar. Der Zinsfuß für die außer der jeweiligen amtlichen Schatzung errichteten Gülten und Versicherungen beträgt, wie bisher, 5%; diese Gülten können, wie bisher, vom Schuldner abgelöst, aber vom Gläubiger nicht aufgekündet werden."
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Nach einer gleichzeitig angenommenen Übergangsbestimmung sollte der neue Art. 15 mit dem 11. November 1895 in Kraft treten. Gegen diesen am 18. Oktober im Amtsblatt publizierten Beschluß erhoben mit Eingabe vom 15. Dezember 1895 eine gewisse Anzahl von Gültenbesitzern, an ihrer Spitze alt Ständerat Nikolaus Lussy in Stans Beschwerde beim Bundesgericht. Derselbe greife, wurde im wesentlichen unter Berufung auf die Botschaft des Landrates vom 25. September 1895 angebracht, tief in die wirtschaftlichen Verhältnisse von Nidwalden ein, indem insbesondere die Gülteigentümer um einen Teil ihres Kapitales benachteiligt würden. Eine solche gewaltsame Schädigung stehe mit Art. 13 der Kantonsverfassung, der das Eigentum gewährleiste, in Widerspruch. Auch stehe es der Landsgemeinde nicht zu, in Verhältnisse, die durch Privatverträge geordnet seien, einzugreifen. Zudem sei es unbegreiflich, daß die Zinsansätze so ungleich festgesetzt worden seien, indem der Zins der vor dem 9. Mai 1751 errichteten Gülten 3%, derjenige der nachher errichteten Pfundgülten 4% betrage, und indem ferner die Gülten innert der amtlichen Schatzung zu 4%, diejenigen außer dieser Schatzung zu 5% zu verzinsen seien. Diese Ordnung der Sache entbehre jedweden Systemes und jeder Logik und verletze überdies den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ebenso sei es ungerechtfertigt, daß nur die außer der Schatzung stehenden Gülten vom Gläubiger nicht sollten aufgekündet werden dürfen. Dadurch sei es in die Hände der Güterschatzungskommission gelegt, den Zinsfuß ![]() ![]() | 5 |
B. | |
Inzwischen hatte der Landrat von Nidwalden ein Gesetz betreffend Einführung des neuen Art. 15 der Kantonsverfassung ausgearbeitet, nach dessen Eingang alle Privatrechte, sowie die in der Sache zu treffenden Entscheide der Bundesbehörden vorbehalten werden sollten und dessen § 8 lautete:
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"Dieses Gesetz tritt mit der Annahme in Kraft."
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In der Landsgemeinde vom 26. April 1896 wurde nach einem Gegenvorschlage verschiedener Verfassungsräte der erwähnte Vorbehalt weggelassen und dem § 8 folgende Fassung gegeben.
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"Dieses Gesetz tritt mit Annahme in Kraft und ist nach Anleitung von Art. 15 der Kantonsverfassung auf den 11. November 1895 zurück rückwirkend."
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Im übrigen wurde das Gesetz dem Vorschlage des Landrates gemäß angenommen. Danach wurde im wesentlichen bestimmt, daß bestehende Gülten, deren Zins gemäß Art. 15 der Kantonsverfassung künftig nicht mehr als 4% betrage, bis 11. November 1896 vom Schuldner und vom Gläubiger jederzeit auf eine beliebige, vom Aufkündenden zu bestimmende Zahlungsfrist gekündet werden können, daß aber nach dem 11. November 1896 die innerhalb der amtlichen Güterschatzung stehenden Gülten ![]() ![]() | 10 |
"Verzinsliche Versicherungen innert der amtlichen Güterschatzung, deren Zins durch Art. 15 der Kantonsverfassung reduziert wurde, sind vom Schuldner und Gläubiger ohne Rücksicht auf allfällig bestellte Termine oder Teilzahlungen auf beliebige Frist kündbar. Wenn für andere kanzleiisch versicherte Forderungen Teilzahlungen oder Kündigungsfristen bedungen worden sind, so bleiben für sie diese Bedingungen in Kraft."
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Und § 6:
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"Für künftig kanzleiisch zu versichernde Forderungen dürfen nicht mehr als zwei Jahreszinsen mit versichert werden und es ist die Zinssumme vereint mit der Schuldsumme im Bekenntnisse aufzuführen."
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Gegen dieses am 1. Mai 1896 promulgierte Gesetz reichten alt Ständerat Nikolaus Lussy und Mithafte am 29. Juni 1896 einen Rekurs beim Bundesgerichte ein, in dessen Eingang sie darauf aufmerksam machten, daß sie im Dezember 1895 einen Rekurs gegen den Landsgemeindebeschluß vom 13. Oktober 1895 eingereicht hätten, welcher noch nicht erledigt sei, und den sie dann im wesentlichen folgendermaßen begründeten: Das Einführungsgesetz stehe mit dem angefochtenen Art. 15 der Kantonsverfassung derart im Zusammenhang, daß diese Bestimmung bei Anlaß des vorliegenden Rekurses ebenfalls erörtert werden müsse. Deshalb werde auch vorab auf die Ausführungen in der Rekursschrift vom 15. Dezember 1895 verwiesen. Durch das Einführungsgesetz wurde fernerhin bemerkt sei nicht nur eine Abänderung des bisherigen Art. 15 der Kantonsverfassung bezweckt worden, sondern auch die Aufhebung und die Aufnahme von Bestimmungen, die mit rückwirkender Kraft eine Änderung der bisherigen Rechtsgrundsätze im Hypothekarwesen und aller auf Grund der bisherigen Verfassung und Gesetze zu Stande gekommenen hypothekarischen Rechtsverhältnisse zur Folge habe und die Gült ![]() ![]() | 14 |
1. Das Bundesgericht wolle das am 26. April 1896 von der Landsgemeinde des Kantons Nidwalden beschlossene Einführungsgesetz zum neuen Art. 15 der Kantonsverfassung, soweit es die vor dem 1. Januar 1883 errichteten Gülten betreffe, aufheben, mit welchem Beschlusse
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2. auch für diese Hypotheken das Auf- und Abkündungsrecht dahinfalle. Eventuell ![]() | 16 |
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b. für die nach dem 9. Mai 1751 bekennten Pfundgülten wegen Entwertung derselben an die Miteigentümer voller Schadenersatz zu leisten.
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Subeventuell 4. sei, sofern die Angelegenheit nicht spruchreif befunden werde, das Einführungsgesetz, soweit es vor dem 1. Januar 1883 errichtete Gülten betreffe, bis zum erfolgten Urteil zu sistieren;
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5. sei der Verfassungsrat in die Kosten zu verfallen.
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Der Verfassungsrat des Kantons Nidwalden, dem durch die Landsgemeinde die Vertretung des Staates gegenüber allen Angriffen auf den neuen Art. 15 der Verfassung übertragen worden war, erklärte in seiner Vernehmlassung vom 15. September 1896 zunächst, auf die Beschwerden wegen dieses Art. 15 selbst nicht mehr eintreten zu wollen, da derselbe, nachdem die Bestimmung die Genehmigung der Bundesversammlung erhalten habe, nicht mehr angefochten werden könne. Immerhin wird behauptet und des nähern ausgeführt, daß es Sache des Gesetzgebers sei, den Begriff des Eigentumes und dessen Schranken zu bestimmen, daß deshalb auch Änderungen, wie die in Frage stehende, nicht unzulässig seien, und daß überdies das neue Recht nichts anderes enthalte, als die geregelte Feststellung der ursprünglichen historisch nachweisbaren Verhältnisse. So sei auch durch den Landsgemeindebeschluß von 1751 weder am Kapital noch am Zinsfuß der Gülten etwas geändert, sondern blos der Wert des alten Pfundes festgesetzt worden. Zudem sei in Nidwalden von jeher Form und Inhalt der Gülten durch das Gesetz geregelt worden. Überhaupt aber gebe es kein Beschwerderecht dagegen, daß eine neue Verfassungsbestimmung mit bereits bestehenden in Widerspruch trete und die Berufung auf Art. 882 O.-R. sei völlig unverständlich. Das angefochtene Einführungsgesetz speziell sodann enthalte nichts als eine Ausführung des Art. 15 der Verfassung, und es sei auch unrichtig, daß demselben rückwirkende Kraft erteilt worden sei. Den Rekurrenten würden ihre Rechte nicht geraubt, sondern nur gesetzgeberisch geregelt, wozu sich der Kanton Nidwalden seit Jahrhunderten das Recht und die Kompetenz beigemessen habe. Aus allen diesen Gründen sei der ![]() ![]() | 21 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
1. Der vorliegende Rekurs richtet sich formell nur gegen das Einführungsgesetz zu Art. 15 der neuen Nidwaldener Verfassung, vom 20. April 1896. Allein sachlich wird nicht allein dieses Gesetz, sondern die demselben zu Grunde liegende Verfassungsbestimmung selbst angefochten, wie denn auch ausdrücklich auf den frühern Rekurs vom 15. Dezember 1895, der sich lediglich mit der erwähnten Verfassungsbestimmung beschäftigte, und der durch den bundesgerichtlichen Beschluß vom 29. Januar 1896 nicht definitiv erledigt, sondern nur zur Zeit zurückgewiesen worden ist, verwiesen und verlangt wird, daß auch über jenen Rekurs nunmehr endgültig entschieden werde. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Gültigkeit des neuen Art. 15 der Verfassung anerkannt oder daß auf eine Anfechtung auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses verzichtet worden sei. Da das Hindernis, das am 29. Januar der materiellen Behandlung des Rekurses vom 15. Dezember 1895, der Umstand nämlich, daß dem fraglichen Art. 15 der Kantonsverfassung die Genehmigung der Bundesversammlung noch nicht erteilt war, weggefallen ist, und da ferner jener Rekurs mit ![]() ![]() | 23 |
Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4. Vorerst nun fällt diesbezüglich die Beschwerde der Rekurrenten, daß der neue Art. 15 eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung enthalte, außer Betracht. Durch Urteil vom 29. Januar 1896 ist rechtskräftig festgestellt, daß zu einer ![]() ![]() | 26 |
Erwägung 5 | |
5. Das Hauptgewicht verlegen denn auch die Rekurrenten auf die Behauptung, daß der neue Verfassungsartikel und das Einführungsgesetz gegen die nach kantonalem Verfassungsrecht gewährleistete Garantie bestehender Privatrechte, insbesondere gegen den die Unverletzlichkeit des Eigentumes aussprechenden Art. 13 der Verfassung verstoßen. Dieser Standpunkt ist nun aber schon deshalb unhaltbar, weil er in sich selbst einen unlösbaren Widerspruch enthält. Es ist nicht bestritten, daß der neue Art. 15 der Verfassung formell richtig zu stande gekommen ist; und nachdem derselbe dann auch die durch die Bundesverfassung geforderte Gewährleistung der Bundesversammlung erhalten hat, so kann es keinem Zweifel mehr unterstehen, daß diese Bestimmung ein Bestandteil des nidwaldnerischen Verfassungsrechtes geworden ist. Und nun ist es logisch und rechtlich völlig ausgeschlossen, diesen Bestandteil der Verfassung selbst als verfassungswidrig zu bezeichnen. Es giebt innerhalb des Geltungsgebietes der nämlichen Verfassung nicht ein höher und ein minderwertiges Verfassungsrecht in dem Sinne, daß dieses vor jenem weichen müßte, sondern es bestehen sämmtliche Grundsätze des Verfassungsrechtes mit gleicher Rechtskraft neben einander. Ein Rechtssatz, der sich als Ausfluß des obersten souveränen Willens eines Kantons darstellt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil er einem anderen, auf gleicher Grundlage beruhenden, widerspreche. Es mag eine neue Verfassungsbestimmung inhaltlich sich als Beschränkung einer schon bestehenden darstellen. Allein wenn man dieselbe deshalb nicht als gleichwertig anerkennen wollte, so würde dies in der letzten Konsequenz dazu führen, daß niemals je an dem bestehenden Verfassungsrechte etwas geändert werden dürfte, ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | 27 |
Erwägung 6 | |
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"Sofern sich jemand durch einen Beschluß der Landsgemeinde in seinen Privatrechten verletzt glaubt, kann der gesetzliche Richter angerufen werden,"
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so ist hierüber zu bemerken: Welche Bedeutung man immer dieser Bestimmung beimessen mag, so darf das jedenfalls nicht gesagt werden, daß unter dem gesetzlichen Richter im Sinne desselben das Bundesgericht in der Eigenschaft als des zur Beurteilung von Verfassungsverletzungen zuständigen Staatsgerichtshofes zu verstehen sei. Denn die durch die Bundesverfassung ihm zugewiesenen Kompetenzen können durch eine kantonale Verfassung nicht erweitert werden. Es erscheint deshalb auch aus diesem Grunde der Hinweis auf jenen Artikel als verfehlt.
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Erwägung 7 | |
7. Des gänzlichen unhaltbar ist die Berufung der Rekurrenten auf Art. 882 des schweizerischen Obligationenrechtes. Es handelt sich hier überhaupt nicht um eine Verfassungsbestimmung, sondern um eine privatrechtliche Gesetzesvorschrift, wegen deren Verletzung der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht zulässig ist (vgl. Art. 182 O.-G. ). Und wenn die Rekurrenten jenen Artikel als Ausfluß eines verfassungsrechtlichen Prinzips hinzustellen suchen des Inhaltes, daß den Gesetzen nicht rückwirkende Kraft beigemessen werden dürfe, so ist hierauf zunächst wieder daran zu erinnern, daß die Verfassung selbst an ein solches Prinzip jedenfalls nicht gebunden wäre. Zudem bezieht sich Art. 882 nur auf die durch das eidg. Obligationenrecht normierten Rechtsverhältnisse, und kann deshalb hier, wo es sich um ein, wie die Rekurrenten selbst anführen, dem kantonalen Recht überlassenes Gebiet handelt, nicht angerufen werden. Endlich ist zu bemerken, daß überhaupt davon nicht gesprochen werden kann, daß dem neuen Art. 15 der Nidwaldenschen Verfassung oder dem Einführungsgesetze dazu rückwirkende Kraft beigelegt worden sei: es wird nicht angeordnet, daß neues objektives Recht auch für die Beurteilung von Thatsachen und Handlungen zur Anwendung ![]() ![]() | 31 |
Erwägung 8 | |
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Erwägung 9 | |
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Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht | |
zunächst beschlossen: | |
Die Rekurrenten werden mit ihrem subeventuell gestellten Gesuche unter Ziffer 4 der Rekursschrift vom 29. Juni 1896, betreffend Sistierung des Einführungsgesetzes zu Art. 15 der Kantonsverfassung, soweit es vor dem 1. Januar 1883 errichtete Gülten betrifft, abgewiesen;
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und sodann in der Sache selbst erkannt: | |
1. Mit ihren Hauptanträgen unter Ziffer 1 und 2 der Rekursschrift vom 29. Juni 1896 betreffend Aufhebung des erwähnten Einführungsgesetzes im angegebenen Umfange, sind die Rekurrenten abgewiesen.
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2. Auf die eventuellen Anträge der Rekurrenten unter Ziffer 3 der Rekursschrift betreffend Schadenersatz wird nicht eingetreten.
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