BGE 50 I 55 - Stempelfreiheit | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher | |||
12. Urteil |
vom 16. Februar 1924 i.S. Müller gegen Schuldbetreibungs- u. Konkurskommission des Obergerichts von Luzern. | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 2 SchKG. Stempelfreiheit der im Rechtsöffnungsverfahren errichteten und verwendeten Schriftstücke. | |
Sachverhalt | |
A. | |
In einem Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Oktober 1923 hat der Rechtsöffnungsrichter von Luzern-Stadt in Dispositiv 2 dem unterliegenden Schuldner Attilio Müller die Gerichtskosten auferlegt, bestehend in einer Spruchgebühr von 3 Fr. und den Ausfertigungsgebühren nebst Porto- und Stempelauslagen im Betrage von 11 Fr. 50 Cts. Müller beschwerte sich gegen diese Kostenauflage bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, weil er für den Entscheid und die übrigen Akten mit Stempelgebühren belastet werde, was mit Art. 16 SchKG und mit Art. 4 BV und § 4 KV im Widerspruch stehe. Er verlangte Aufhebung des Entscheides in dem Sinne, dass die berechneten Stempelgebühren in noch auszumittelndem Betrag in Wegfall kommen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober abgewiesen mit folgender Begründung: "Wie die Justizkommission des Obergerichts in einer Weisung vom 11. Mai 1894 festgestellt hat (Weisungen Bd. III S. 375 f.), sind die Rechtsschriften und Belege, die im Rechtsöffnungsverfahren den kantonalen richterlichen Instanzen vorgelegt werden, stempelpflichtig. Der Vorbehalt, den jene Weisung für Aktenstücke machte, "die das Betreibungsverfahren selbst betreffen, dasselbe bestimmen und urkundlich feststellen, wie z.B. Zahlungsbefehle, Pfändungsurkunden, Verlustscheine etc.", ist durch die im Jahre 1897 erlassene Stempelverordnung, die diese Ausnahme nicht mehr kennt, in Wegfall geraten. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Berechnung von Stempelgebühren ist daher vorschriftsgemäss und nach konstanter Praxis erfolgt.
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B. | |
Gegen diesen am 1. November mitgeteilten Entscheid hat Attilio Müller am 31. Dezember staatsrechtliche Beschwerde erhoben unter Aufnahme des vor der kantonalen Instanz gestellten Antrages und der dort gegebenen Begründung.
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C. | |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts von Luzern trägt, unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf Abweisung der Beschwerde an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Mit der Beschwerde wird Missachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend gemacht, indem für den Rechtsöffnungsentscheid und die in dem Rechtsöffnungsverfahren verwendeten Aktenstücke vom Rekurrenten die kantonale Stempelgebühr verlangt werde, was gegen Art. 16 SchKG verstosse. Da es sich um einen gerichtlichen Kostenentscheid handelt, der nicht auf anderem Wege angefochten werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
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Ihr Schicksal hängt davon ab, ob der Entscheid über Rechtsöffnung und ob die im Rechtsöffnungsverfahren verwendeten Akten zu den im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken gehören, die nach Art. 16 Abs. 2 SchKG stempelfrei sind. Was nun zunächst den Rechtsöffnungsentscheid betrifft, so kann ja wohl gesagt werden, die Rechtsöffnung gehöre, weil das Verfahren sich vor den Gerichten abspielt, nicht zum Betreibungsverfahren im Sinne jener Vorschrift, auf welchem Boden nicht nur die luzernische, sondern auch die bernische Praxis steht (s. für letztere die Zuschrift der bernischen Justizdirektion an den Appellations- und Kassationshof vom 24. Juli 1901, in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 38 S. 135). Allein wenn man den Zweck des Verfahrens, die Beseitigung des Rechtsvorschlags auf Grund einer Prüfung des Forderungstitels, und die nicht über eine bestimmte Betreibung hinausgehende rechtliche Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides ins Auge fasst und ferner berücksichtigt, dass dieses Verfahren in den Grundzügen im eidgenössischen Betreibungsgesetz unter dem Titel Schuldbetreibung und dem Untertitel Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag geordnet ist und dass die Gebühren für das Rechtsöffnungsverfahren in eidgen. Tarifen (Art. 28 und 29 des frühern, Art. 65 des geltenden Gebührentarifs) festgesetzt sind, so wird man doch der von Brüstlein im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, IV Nr. 33, und vom eidg. Justizdepartement im Anschluss an ein Gutachten des Betreibungsrates (Archiv IV Nr. 100), sowie von Jaeger in seinem Kommentar (zu Art. 16 Anm. 3) vertretenen Auffassung den Vorzug geben müssen, dass die im Rechtsöffnungsverfahren errichteten Akten zu den Betreibungsakten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SchKG gehören und danach stempelfrei sind. Dahin hat sich denn auch das Bundesgericht in seinem Entscheid i.S. Rohner gegen Tessin vom 14. Juli 1923 ausgesprochen. Im gleichen Entscheid wurden auch die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Aktenstücke, soweit sie nicht an sich der Stempelpflicht unterliegen, als stempelfrei erklärt, was mit der schon durch den Bundesrat eingeführten und vom Bundesgericht festgehaltenen, von Jaeger gebilligten ausdehnenden Auslegung übereinstimmt, wonach zu den im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Aktenstücken auch die darin verwendeten gehören (s. Archiv II Nr. 16; AS 42 III S. 90; Jaeger, Kommentar zu Art. 16 Anm. 4). Demgemäss durften denn dem Rekurrenten für die Ausfertigung des Rechtsöffnungsentscheides und die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Akten keine Stempelgebühren auferlegt werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
Die Beschwerde wird gutgeheissen und, unter Aufhebung des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, vom 27. Oktober 1923, Dispositiv 2 des Rechtsöffnungsentscheides des Amtsgerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 9. Oktober 1923 insofern aufgehoben, als dadurch der Rekurrent mit Stempelgebühren belastet wird.
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