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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
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48. Urteil |
vom 1. Oktober 1926 i.S. Munizipialgemeinde Frauenfeld gegen Regierungsrat Thurgau. | |
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Umfang der Gemeindeautonomie nach thurgauischem Recht. |
Gesetzliche Vorschriften können das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben nur wirksam einschränken, soweit sie nicht selbst verfassungswidrig sind. Eine Vorschrift, wodurch den Gemeinden als mit dem Bestattungswesen betrauten Verbande untersagt wird, für die Feuerbestattung dem Masse nach die gleichen Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu machen, wie sie von Gesetzes wegen für die Erdbestattung gemacht werden müssen, verstösst gegen Art. 4 und 49 Abs. 4 BV. | |
Sachverhalt: | |
A. | |
Das thurgauische Gesetz betreffend unentgeltliche Leichenbestattung vom 21. November 1898 bestimmt:
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"§ 1: Die Bestattung sämtlicher Leichen geschieht im Kanton Thurgau unentgeltlich und wird durch die Gemeinderäte der Munizipalgemeinden besorgt.
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Die Feuerbestattung ist zulässig, jedoch nur auf Kosten der Angehörigen des Verstorbenen.
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§ 4. Jede Leiche wird in der Regel auf dem Friedhofe derjenigen Munizipalgemeinde bestattet, in welcher der Tod erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist. Die Hinterlassenen sind jedoch berechtigt, gegen Bezahlung der daraus erwachsenden Mehrkosten die Bestattung des ![]() ![]() | 4 |
§ 6. Die Bestattung erfolgt zu gleichen Teilen auf Kosten des Staates und der Munizipalgemeinden und umfasst folgende Leistungen:
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a) die Leichenschau; b) die Bekanntmachung der Bestattung; c) die Lieferung des Sarges und Einsargung der Leiche; d) die Verbringung der Leiche auf den Friedhof; e) das Glockengeläute; f) das Öffnen und Zudecken des Grabes; g) die Bezeichnung des Grabes. | 6 |
§ 7. Die Rechnungsführung über das Bestattungswesen in der Munizipalgemeinde liegt dem (vom Gemeinderat gewählten) Friedhofvorsteher ob.
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Derselbe hat alljährlich die Ausgabenrechnung anzufertigen und mit den Belegen, behufs Festsetzung des staatlichen Kostenbetreffnisses, je bis Ende Februar dem Regierungsrat einzureichen.
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Der Staatsbeitrag wird nach einheitlichen Durchschnittsansätzen entrichtet, für welche ein Regulativ aufzustellen ist.
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B. | |
Mit Eingabe vom 1. Dezember 1925 ersuchte der im Jahre 1924 gegründete Feuerbestattungsverein Frauenfeld den Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauenfeld um Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Zwecke des Vereins. Der Gemeinderat kam diesem Gesuche in der Weise entgegen, dass er im Voranschlag der Ausgaben für 1926 Abschnitt G Gesundheitswesen III Begräbniswesen den Posten c Bestattungen ("Beerdigungen") auf 11,500 Fr. ansetzte. In dem begründenden Berichte an die Gemeinde, der einen Bestandteil des Voranschlages bildet, wurde dazu bemerkt:
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"In den ![]() ![]() | 11 |
Die katholische Kirchenvorsteherschaft und die katholische Volkspartei Frauenfeld erhoben gegen die Übernahme dieser Leistungen Einsprache, weil sie gegen § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 verstiessen und die katholische Minderheit der Gemeinde dadurch in unzulässiger Weise gezwungen würde, an einen ihren religiösen Überzeugungen widersprechenden Zweck beizutragen. Der Gemeinderat hielt jedoch an seiner Vorlage fest. In der Gemeindeabstimmung vom 14. März 1926 wurde der Voranschlag einschliesslich des beanstandeten Postens mit 1109 gegen 351 Stimmen angenommen. Dr. Hangartner, Redaktor in Frauenfeld, führte hierüber namens der katholischen Volkspartei Frauenfeld und für sich persönlich Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Thurgau, soweit sich der Genehmigungsbeschluss der Gemeinde auf die unter G III c des Voranschlages vorgesehenen Leistungen bei Feuerbestattungen und an den Feuerbestattungsverein Frauenfeld bezog. Durch Entscheid vom 4. Juni 1926 hiess der Regierungsrat die Beschwerde "im Sinne der Motive" gut. In den Motiven wird ausgeführt: Im Streite liege weder die grund ![]() ![]() ![]() ![]() | 12 |
"Im übrigen soll bei Feuerbestattung von der Gemeinde der gleiche Betrag aufgewendet werden, wie sich (...) die Kosten der Gemeinde bei Erdbestattung stellen."
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Es ist vielmehr abzustellen auf die im einzelnen Fall an in § 5 litt. a-g aufgeführte Leistungen wirklich aufgewendeten Kosten, unter Berücksichtigung der oben gegebenen Interpretation, und es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, durch weitere Beiträge aus öffentlichen Mitteln -- ein Beitrag von 500 Fr. an den Feuerbestattungsverein -- die Feuerbestattung zu fördern und zu verbilligen." Ob die vorgesehenen Aufwendungen für die Gemeinde "finanzpolitisch" vorteilhaft wären, weil sie sich beim Zunehmen der Feuerbestattungen die Erweiterung der bestehenden Friedhofanlagen erspare, sei gegenüber dem Verbote des Gesetzes vom 21. November 1898 unerheblich.
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C. | |
Gegen diesen Entscheid hat der Gemeinderat der Munizipialgemeinde Frauenfeld den staatsrechtlichen ![]() ![]() ![]() | 15 |
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Der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Regierungsrat von Thurgau hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält an der im angefochtenen Entscheide vertretenen Auslegung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 fest und bestreitet, dass das Gesetz so ausgelegt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger verstosse. "An die Bestattung durch Kremation werden aus öffentlichen Mitteln nach unserer weitherzigen Interpretation des Gesetzes diejenigen Kosten getragen, welche bei der üblichen Beerdigung aus öffentlichen Mitteln bestritten werden müssten. Würde man den Argumentationen der Beschwerde folgen, so hätte jeder Bürger das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit kremieren zu lassen, was der Gesetzgeber nicht nur stillschweigend, sondern ausdrücklich und aus wichtigen referendumspolitischen Gründen ausschloss, und es würde auch nicht zu beanstanden sein, wenn eine Gemeindemehrheit die Übernahme weiterer Leistungen aus Steuergeldern beschliessen würde, als § 6 des Gesetzes sie aufführt."
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Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
1. Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauenfeld wäre zwar als Behörde nicht befugt, gegen einen Entscheid seiner Oberbehörde, wodurch ihm für sein Verhalten bestimmte Weisungen erteilt werden, durch staatsrechtlichen Rekurs aufzutreten, weil diese Befugnis nach Art. 176 Ziff. 2 OG nur Bürgern (Privaten) und Korporationen zusteht. Nach dem ganzen Inhalte der Beschwerde ist indessen anzunehmen, dass er in Wirklichkeit auch nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Gemeinde rekurrieren will, in deren Selbstbestimmungsrecht die angefochtene Entscheidung in verfassungswidriger Weise eingreife, wie denn der vom Regierungsrat beanstandete Beschluss selbst von der Gemeindeversammlung und nicht vom Gemeinderat ausgegangen ist, dem dabei nur die Vorbereitung und ![]() ![]() | 18 |
Erwägung 2 | |
2. Die Annahme des angefochtenen Entscheides, dass § 1 Abs. 2 des kant. Gesetzes vom 21. November 1898 nicht bloss einen Anspruch des Nachlasses oder der Erben des Bestatteten auf Tragung der Bestattungskosten durch Staat und Gemeinde auch im Falle der Leichenverbrennung im Gegensatz zur Erdbestattung verneinen, sondern die Förderung dieser Bestattungsart aus öffentlichen Mitteln überhaupt, auch durch freiwilliges Entgegenkommen der Gemeinde habe ablehnen wollen, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Sie entspricht dem Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zum Gesetzesentwurf des Regierungsrates sich nicht begnügt zu bestimmen, dass unter Bestattung im Sinne von Abs. 1 nur die Erdbestattung zu verstehen sei, sondern positiv erklärt, dass zwar die Feuerbestattung grundsätzlich ebenfalls als zulässig zu gelten habe, jedoch nur auf Kosten der Angehörigen. Neben der damit vorgeschriebenen Tragung der Kosten durch die Angehörigen ist aber für deren Übernahme durch die Gemeinde kein Raum. Dazu kommen die Feststellungen des Regierungsrates über den referendumspolitischen Beweggrund der Bestimmung, die im Rekurse nicht haben widerlegt werden können. Wenn andererseits die erläuternden Berichte des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf und an das Volk zur Referendumsvorlage vielleicht gewisse Anhaltspunkte dafür bieten könnten, dass trotz alledem die Bestimmung in Wirklichkeit ![]() ![]() | 19 |
Erwägung 3 | |
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"Die sämtlichen Gemeinde- und Korporationsgüter behalten diejenige Zweckbestimmung, der sie gewidmet sind; innerhalb der Schranken dieser Zweckbestimmung geniessen die Gemeinden und Korporationen das Recht freier Verfügung, und es soll die Oberaufsicht der Staatsbehörden auf diejenigen Massnahmen sich beschränken, welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die Obsorge für das öffentliche Wohl der Gemeinden und Korporationen mit Notwendigkeit erheischen. Veränderungen in der Zweckbestimmung der Gemeindefonds sind an die Zustimmung des Regierungsrates gebunden."
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Dagegen bestimmt § 2 des Gesetzes vom 8. November 1874 über die Organisation der Gemeinden und Gemeindebehörden, anschliessend an die Umschreibung des Aufgabenkreises der Ortsgemeinden als Verbände zur Besorgung der "gesamten Ortsverwaltung":
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Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der nämliche Grundsatz, obwohl das Gesetz ihn ausdrücklich nur bei Umschreibung der Stellung der Ortsgemeinden ausspricht, doch nach dem Willen des Gesetzgebers in gleicher Weise auch für die Munizipalgemeinden als den höheren Gemeindeverband hinsichtlich des ihnen zugewiesenen Tätigkeitskreises gelten muss. Der Regierungsrat betrachtet dies denn auch im angefochtenen Entscheide und in der Rekursantwort als selbstverständlich. Er will nur die Autonomie auch der Munizipalgemeinden im gleichen Masse wie diejenige der Ortsgemeinden eingeschränkt, nämlich in die Schranken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung verwiesen wissen.
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§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 1898 bezeichnet aber ausdrücklich als eine dieser zum Aufgabenkreis der Gemeinden und zwar der Munizipalgemeinden gehörenden Aufgaben, innert der allgemeinen polizeilichen und sonstigen Schranken des staatlichen Rechts, auch die Besorgung des Bestattungswesens, wie es sich denn dabei um eine Aufgabe handelt, die innert jener Grenzen überall nicht dem Staate, sondern einem engeren territorialen Verbande zugewiesen zu sein pflegt, wobei lediglich die politischen Gemeinden die ursprünglich damit befassten kirchlichen Korporationen abgelöst haben. Und § 8 des Gemeindegesetzes von 1874 zählt unter den Befugnissen der Munizipalgemeinden u.a. auf:
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"Die Erstellung öffentlicher Anstalten für die Gemeinde und die Förderung von Unternehmungen, die in deren Interesse liegen."
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Darunter fällt aber ohne Zweifel auch die finanzielle Förderung solcher privater Zweckverbände, durch deren Tätigkeit der Gemeinde Aufwendungen erspart werden, die sie sonst auf sich nehmen müsste, in dem Masse als letzteres der Fall ist. Schon in der Antwort an die katholische Kirchenvorsteherschaft und katholische Volkspartei Frauenfeld auf deren Einsprache gegen den Budgetentwurf und in der ![]() ![]() ![]() ![]() | 27 |
Im Urteile in Sachen Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern vom 16. Mai 1919 hat das Bundesgericht es als einen allgemeinen, nach schweizerischem Staatsrecht aus der persönlichen Freiheit fliessenden Anspruch des Bürgers betrachtet, in Fragen, die die Betätigung der geistigen und sittlichen Individualität betreffen, keinen Zwang zu erleiden, der sich nicht durch höhere staatliche Interessen, Rücksichten der Polizei und der Sittlichkeit, rechtfertigen lässt. Um eine solche Frage handle es sich bei der Verfügungsmacht des Lebenden über das Schicksal seines Leibes nach dem Tode, die Art der Bestattung. Da der Bestattung durch Verbrennung der Leiche bei richtiger Ausgestaltung weder triftige polizeiliche, insbesondere gesundheitspolizeiliche Gründe noch Rücksichten der Schicklichkeit entgegengehalten werden könnten, wie denn der Regierungsrat von Luzern solche nicht geltend mache, sei demnach ein grundsätzliches Verbot der Kremation verfassungsrechtlich unzulässig. Freilich vermöge dieser Grundsatz wie jedes blosse Freiheitsrecht keine Verpflichtung des Staates zu positiven Leistungen zu erzeugen; er berechtige also den Bürger noch nicht zu dem Verlangen, dass der Staat ihm die für ein bestimmtes, seinen Überzeugungen entsprechendes, vom üblichen abweichendes Bestattungsverfahren notwendigen Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stelle. Wohl aber folge daraus andererseits negativ soviel, dass da, wo diese Einrichtungen vorhanden seien oder der mit Besorgung des Bestattungswesens betraute Verband, die Gemeinde, sie schaffen wolle, die Einführung der neuen, an sich nicht zu beanstandenden Bestattungsart durch die staatliche Gesetzgebung nicht verhindert werden dürfe. Solche Normen verletzten eine Grundregel des Rechtsstaats, die Rechtsgleichheit: ![]() ![]() | 28 |
Muss es dem mit Besorgung des Bestattungswesens betrauten öffentlichen Verbande kraft eidgenössischen Verfassungsrechts sogar freistehen, wenn sich innert des Verbandes eine Gruppe von Anhängern der Feuerbestattung von einer gewissen Bedeutung gebildet hat, diese Bestattungsart dadurch zu ermöglichen oder doch zu erleichtern, dass er die dazu erforderlichen Einrichtungen schafft, so kann ihm aber noch viel weniger untersagt werden, an die Feuerbestattung im einzelnen Bestattungsfalle dieselben Kostenbeiträge zu leisten, die nach der geltenden Rechtsordnung bei Erdbestattung übernommen werden müssten, unabhängig davon, inwiefern die bei einer solchen in Betracht kommenden Handlungen auch bei der Feuerbestattung vorzunehmen sind. Ferner, einen zur Förderung der Feuerbestattung bestehenden privaten Verband innert der Gemeinde für diesen Zweck auch weitergehend zu unterstützen, letzteres zum mindesten solange, als die Gemeinde damit quantitativ nicht über die Aufwendungen hinausgeht, die sie treffen würden, wenn an die Stelle der Leichenverbrennung in allen Fällen die Beerdigung der Leiche träte. Eine staatliche Vorschrift, die dies verbietet, verstösst in noch stärkerem Masse gegen die im vorerwähnten Urteil entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze als die Aufhebung eines Gemeindebeschlusses, wie er damals in Frage stand. Der durch den heute angefochtenen Entscheid aufgehobene Beschluss der Muni ![]() ![]() ![]() ![]() | 29 |
Die gesetzliche Vorschrift, die es verbietet, die Feuerbestattung auch nach der heute fraglichen Richtung, hinsichtlich der daran aus öffentlichen Mitteln zu machenden Aufwendungen, der Erdbestattung wenigstens gleichzuhalten, lässt sich demnach nur aus einer Konzession an bestimmte religiöse Überzeugungen und insbesondere an die Lehre der katholischen Kirche erklären, der ein erheblicher Teil der Kantonsbevölkerung anhängt und die die Feuerbestattung als heidnischen, mit der christlichen Überlieferung nicht vereinbaren Gebrauch verwirft (vgl. die Zitate im früheren Urteil in Sachen Stadtrat Luzern auf S. 137). Diese Bedeutung legt ihr denn auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheide ausdrücklich bei. So betrachtet verstösst das Gesetz aber auch noch gegen eine andere Verfassungsbestimmung, nämlich den Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt sich der Anspruch auf Wahl der Feuer- an Stelle der Erdbestattung nach dem Gesagten als ein bürgerliches Recht des Einzelnen dar, so darf dessen Ausübung nicht im Hinblick auf Vorschriften kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt oder erschwert werden. Darauf läuft es aber hinaus, wenn der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 den Gemeinden die Gleichbehandlung der Feuer- mit der Erdbestattung hinsichtlich der daran aus Gemeindemitteln zu machenden Leistungen aus Beweggründen solcher Art untersagt.
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Dispositiv | |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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