BGE 77 I 273 - Viehversicherungsanstalt Luzein | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
43. Auszug aus dem Urteil |
vom 31. Oktober 1951 i.S. Pleisch gegen Viehversicherungsanstalt Luzein und den Kleinen Rat von Graubünden. | |
Regeste: |
Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechtsmittelinstanz genehmigten Statuten. | |
Sachverhalt: | |
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehersicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversammlung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen gestützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4 BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
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Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gehörsverweigerung auch darin zu erblicken, dass auf ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz nicht eingetreten wird, obwohl dieses entsprechend einer der Partei von einer zuständigen Behörde erteilten -- sachlich unrichtigen -- Rechtsmittelbelehrung eingereicht worden ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso nicht, ob sie ausgeht vom urteilenden oder vom Rechtsmittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund, die Belehrung im letztern Falle anders zu behandeln, als wenn der entscheidende Richter sie gibt, nicht ersichtlich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt auch vor, wenn z.B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also eine generelle Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und wenn die Behörde, an welche sich ein derartiges Rechtsmittel zu richten haben wird, zugleich auch diese Statuten zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt. Entscheidend ist dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechtsmittelbelehrung sachlich richtig oder unrichtig ist; vielmehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung verstehen musste oder durfte. Auch aus einer unklaren oder zweideutigen Belehrung darf dem Rechtsuchenden ein Nachteil nicht entstehen.
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