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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Sabiha Akagündüz | |||
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6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.B. sowie Regierungsrat und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde) |
1P.460/2001 |
vom 4. März 2002 | |
Regeste |
Persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 8 EMRK); Art. 7 Abs. 1 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK). |
Anspruch auf Kenntnis der Abstammung: Der Anspruch, die leiblichen Eltern zu kennen und entsprechend die im Zivilstandsregister überdeckten Eintragungen einzusehen, steht dem volljährigen Adoptivkind unabhängig von einer Abwägung mit entgegenstehenden Interessen zu (E. 2-5). | |
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A. | |
Die unverheiratete A.A. gebar am 7. August 1968 einen Knaben, der den Namen C.A. erhielt. Nach der Geburt kam das Kind zu Pflegeeltern, die es im Jahre 1973 adoptierten und ihm den Namen B.B. gaben. ![]() | 1 |
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Mit Schreiben vom 3. August 1998 widersetzte sich A.A. der Bekanntgabe ihrer Identität mit der Begründung, es sei ihr bei der Adoptionsfreigabe Geheimhaltung zugesichert worden. Auch einer weiteren Einladung zu einem Gespräch leistete sie keine Folge.
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Der Gesuchsteller wurde hierauf unter Geheimhaltung der eine Identifizierung ermöglichenden Daten mit der ablehnenden Antwort der Mutter konfrontiert. Er hielt aber an seinem Gesuch fest und ersuchte um einen behördlichen Entscheid.
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Am 6. Januar 1999 ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern an, dem Gesuchsteller werde die Identität der Gesuchsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bekanntgegeben.
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Eine von A.A. hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 17. Oktober 2000 ab. Dabei führte er aus, der von der Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachte Einwand zur Verhinderung der Bekanntgabe ihrer Identität, ihr Sohn sei in der Nacht vom 11./12. November 1967 durch eine Vergewaltigung gezeugt worden, sei nicht bewiesen. Dass es sich um eine Vergewaltigung gehandelt hätte, gehe insbesondere auch nicht aus den Adoptions- oder Vormundschaftsakten hervor. Vielmehr lege der vom 2. November 1968 datierte, in Bezug auf die Vaterschaftsabklärung ergangene Bericht des Beistands des Gesuchstellers den Sachverhalt in diesem Punkt anders und zudem eindeutig dar. Beim Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie habe die Umstände der Zeugung ihres Sohnes bis heute nicht verarbeiten können und werde dadurch weiterhin schwer belastet, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung; Hinweise auf eine Vergewaltigung bzw. auf psychische Schwierigkeiten der genannten Art gingen aus den Akten nicht hervor. Vom Gesuchsteller, der in jedem Fall ein fundamentales Persönlichkeitsrecht geltend mache, könne nicht verlangt werden, dass er den Vorrang seines Interesses nachweise. Aus der Gesamtheit der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Gründe zur Geheimhaltung ihrer Identität gehe vor allem die Angst vor der Auseinandersetzung mit dem damaligen Ereignis sowie die Angst ![]() ![]() | 6 |
In der Folge erhob A.A. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Begehren, der Entscheid vom 17. Oktober 2000 sei aufzuheben; dem zuständigen Regierungsstatthalter sei die Preisgabe ihrer Identität gegenüber dem Gesuchsteller zu verbieten. Nachdem dieser die Beschwerde anonymisiert zugestellt erhalten hatte, bestätigte er sein Begehren um Bekanntgabe der Identität der leiblichen Mutter. Mit Urteil vom 17. Mai 2001 wies die II. Kammer des Obergerichts die Beschwerde ab.
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B. | |
A.A. führte mit Eingabe vom 6. Juli 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürlicher Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), sodann auch wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK [SR 0.101], Art. 5 KV/LU [SR 131.213]) und wegen Verletzung des für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenen UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK [SR 0.107], namentlich Art. 7 Abs. 1). Sie beantragte, das Urteil vom 17. Mai 2001 sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen; der Beschwerde sei gemäss Art. 94 OG die aufschiebende Wirkung beizulegen.
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Mit Verfügung vom 29. August 2001 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Obergericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat bzw. in dessen Namen das kantonale Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, wie sich auch der private Beschwerdegegner nicht dazu geäussert hat.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 1 | |
1. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist im Kanton Luzern das Obergericht die oberste gerichtliche Behörde zur abschliessenden Beurteilung einer Angelegenheit, wie sie hier in ![]() ![]() | 12 |
Die Beschwerdeführerin hat staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bzw. staatsvertraglicher Bestimmungen (Art. 84 Abs. 1 OG) erhoben. Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, der Regierungsstatthalter, der die Adoption ausgesprochen habe, sei auch für die Behandlung des Gesuches des Beschwerdegegners um "weitere Informationen zu meiner Herkunft und zur Identität meiner leiblichen Eltern" zuständig, und dementsprechend richtete sich der Rechtsmittelweg nach den kantonalen Bestimmungen über das Adoptionsverfahren. Allerdings ist fraglich, ob es sich nicht eher um ein Gesuch um Bekanntgabe der nach Art. 73a der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV; SR 211.112.1) bei der Adoption überdeckten Eintragung im Geburtsregister handelte, die gemäss Art. 138 Abs. 4 ZStV nur mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (hier der Regierungsstatthalter: § 29 EG zum ZGB) erfolgen darf. Nach Art. 20 ZStV wäre in diesem Falle die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Die Frage kann indes offen bleiben. Am Verfahrensausgang ändert sich nichts, ob die vorliegende Beschwerde als staatsrechtliche oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt wird, da die vorgetragenen Rügen auch in der letztgenannten Beschwerde in gleicher Weise hätten vorgebracht werden können und zu prüfen wären (vgl. etwa BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass für Mitte 2002 das Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 268c Abs. 1 ZGB, die das Recht auf Kenntnis der Abstammung für den Bereich der Adoption bundesgesetzlich regelt (dazu im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen), vorgesehen ist, wodurch sich die Frage des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht neu stellen wird. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind hier so oder anders erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Erwägung 2 | |
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2.1 Das Obergericht stützt seinen Entscheid, wonach dem - im vorliegenden Fall inzwischen volljährigen - Adoptivkind ein unbedingter bzw. absoluter Anspruch auf Bekanntgabe der Identität seiner leiblichen Mutter (bzw. Eltern) zusteht, zunächst auf Art. 7 Abs. 1 KRK. Es hat dabei erwogen, dem wesentlichen Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche auch das schweizerische ![]() ![]() | 15 |
Im Sinne einer Eventualbegründung hat das Obergericht ausgeführt, selbst wenn ein unbedingter Anspruch des Adoptivkindes auf Kenntnis der leiblichen Mutter (Eltern) zu verneinen und daher grundsätzlich eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen vorzunehmen wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern. Die Kindsmutter vermöge keine besonderen Umstände nachzuweisen, die ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Adoptionsgeheimnisses als überwiegend erscheinen liessen. Somit sei zu Gunsten des Sohnes zu entscheiden und dem Auskunftsbegehren zu entsprechen.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe dem Beschwerdegegner zu Unrecht einen bedingungslosen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung eingeräumt. Art. 7 KRK sei keine eigenständige Bedeutung neben dem Landesrecht beizumessen. Die vom Obergericht vorgenommene enge und zu absolute Auslegung der Bestimmung sei im Ergebnis offensichtlich unhaltbar; insbesondere entbinde die Bestimmung das Gericht nicht davon, eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Kindes und denjenigen der leiblichen Eltern zu machen. Auch der Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 lit. g BV (bzw. Art. 24novies Abs. 2 lit. g aBV) vermöge den Standpunkt des Obergerichts nicht zu stärken, denn diese Regelung betreffe einzig den Bereich der Fortpflanzungsmedizin und habe keine weiter gehende Bedeutung etwa für den Bereich des Adoptionsrechts. Es sei selbstverständlich, dass jeder Verfassungsgrundsatz seine Schranke an den Rechten anderer Personen finde, was indes das Obergericht verkenne. Das ihr selber zustehende Persönlichkeitsrecht bleibe vorbehalten und sei ebenfalls ![]() ![]() | 17 |
Müsste sie dem angefochtenen obergerichtlichen Urteil entsprechend unter den gegebenen Umständen ihre Identität preisgeben, so bedeutete dies für sie einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, in ihr Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 BV, entsprechend Art. 8 EMRK und Art. 5 KV/LU). Denn die Bekanntgabe ihrer Identität würde ihre Gesundheit ernsthaft gefährden; sie müsste mit einer erheblichen Störung ihres psychischen Gleichgewichts rechnen, nachdem das Kind durch eine Vergewaltigung gezeugt worden sei, was sie - wie auch dessen Freigabe zur Adoption - nach wie vor schwer belaste und sie bis heute nicht habe verarbeiten können. Indem das Obergericht es unterlassen habe, die von ihr geltend gemachte schwierige Situation einlässlich abzuklären und zu berücksichtigen, sei ihm eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) anzulasten. Im Übrigen würde durch die Preisgabe ihrer Identität der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, nachdem die Behörden ihr anlässlich der Freigabe ihres Kindes das Adoptionsgeheimnis zugesichert hätten.
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Erwägung 3 | |
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3.1 Das Bundesgericht hatte wiederholt Beschwerden zu beurteilen, in denen bevormundete Personen in erster Linie gestützt auf das ihnen gemäss kantonalem Verfahrensrecht bzw. von Verfassungs wegen zustehende Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 aBV) Einsicht in die sie betreffenden Vormundschaftsakten verlangten, um Kenntnis von ihrer Abstammung zu erhalten (BGE 125 I 257; 112 Ia 97), nachdem ihnen der Zugang zu diesen Akten durch die zuständigen kantonalen Instanzen verwehrt worden war. Gemäss dieser Rechtsprechung besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht nur hinsichtlich hängiger, sondern auch bezüglich abgeschlossener Verfahren, sofern der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und weder das öffentliche Interesse noch ein überwiegendes Interesse Dritter dem entgegensteht (vgl. auch BGE 122 I 153 E. 6a S. 161).
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Das Recht auf Einsicht in Akten, die persönliche Angaben enthalten, geht sodann gemäss neuerer Rechtsprechung auch aus dem ![]() ![]() | 21 |
Das Sammeln, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von Personendaten gehören auch zum Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 i.S. Gaskin, Serie A, Bd. 160, § 37, und vom 26. März 1987 i.S. Leander, Serie A, Bd. 116, § 48; BGE 125 I 257 E. 3b S. 260; 122 I 153 E. 6b/cc S. 163), der indes im hier interessierenden Zusammenhang nicht über den Gehalt der persönlichen Freiheit hinaus geht, wie sie durch die Bundesverfassung gewährleistet ist (vgl. etwa BGE 126 I 112 E. 3a S. 115 mit Hinweisen). Im Entscheid Gaskin erklärte der Gerichtshof, eine Person, die nicht in der eigenen Familie aufgewachsen sei, habe an sich ein von der Konvention geschütztes Recht, über die Kindheit und die Jahre der Entwicklung Auskunft zu erhalten, und es gehe nicht an, die Akteneinsicht einzig von der Zustimmung von Informanten abhängig zu machen (vgl. namentlich §§ 10 und 49 des Entscheids; zudem auch ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 253, sowie OLIVIER GUILLOD, Les garanties de procédure en droit tutélaire, ZVW 1991 S. 41, insb. 46 f.).
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Im Entscheid betreffend den St. Galler Beschluss über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen zog das Bundesgericht ein Recht des Samenspenders, absolute Anonymität zu beanspruchen, in Zweifel. Es verzichtete aber darauf zu entscheiden, ob ein aus künstlicher Fortpflanzung stammendes Kind über ein auf der persönlichen Freiheit beruhendes Recht verfüge, die Identität des Samenspenders zu kennen (BGE 115 Ia 234 E. 6d S. 254 ff.; diesbezügliche Kritik: SUZETTE SANDOZ/OLIVIER MEXIN, Liberté personnelle et procréation médicalement assistée: quelles limites au pouvoir créateur du juge constitutionnel? in: ZSR 114/1995 I S. 453 ff.; CYRIL HEGNAUER, Künstliche Fortpflanzung und persönliche Freiheit, in: ZBl 92/1991 S. 341 ff.).
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Die Bestimmung ist - wie im vorliegenden Fall auch das Obergericht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen hat und von der Beschwerdeführerin zu Unrecht in ![]() ![]() | 27 |
Dementsprechend steht, wie das Bundesgericht in Berücksichtigung dieser neueren Rechtsgrundlagen festgestellt hat, dem aus einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kind jedenfalls dem Grundsatze nach das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu, welches das Recht auf Einsicht in die diesbezüglichen Daten einschliesst (BGE 125 I 257 E. 3c/bb S. 262, auch mit Hinweisen auf die Lehre).
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3.2.3 Die vom Obergericht bejahte Frage, ob ein derartiges Recht des Kindes unabhängig von der Art und Weise seiner Zeugung und damit auch bei der Adoption sowie unbedingt oder absolut besteht und die Interessen der Eltern zurückzustehen haben, ist indes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis anhin offen geblieben, neulich im Entscheid BGE 125 I 257 (E. 3c/cc S. 263). Bei der diesem Entscheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage bejahte das Bundesgericht das Recht auf Einsicht in die Vormundschaftsakten, wie schon ausgeführt, entsprechend seiner bisherigen Praxis im Lichte des verfassungsmässigen Akteneinsichtsrechts (vgl. dazu kritisch JÖRG PAUL MÜLLER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1999, in: ZBJV 136/2000 S. 786 f.), nachdem der Beschwerdeführer sich praktisch ausschliesslich darauf berufen hatte. Dabei gelangte es aber im Wesentlichen zum Schluss, das Interesse der um Einsicht in die Akten ersuchenden Person, das ![]() ![]() | 29 |
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Im Unterschied zu den bisher durch das Bundesgericht beurteilten Fällen ist dem hier Auskunft verlangenden Adoptivkind in der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides ein unbedingter bzw. absoluter Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Mutter zugestanden worden, wogegen sich diese vorab zur Wehr setzt. Sie bestreitet einen solchen, keine Interessenabwägung erheischenden unbedingten Anspruch und rügt eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit, indem sie namentlich geltend macht, die Bekanntgabe ihrer Identität hätte für sie eine ernsthafte Störung ihres psychischen Gleichgewichts und damit ihrer Gesundheit zur Folge.
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Erwägung 4 | |
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4.1 Nach Art. 7 Abs. 1 KRK hat - wie bereits dargelegt wurde (oben E. 3.2.2) - jedes Kind u.a. soweit möglich das Recht, seine ![]() ![]() | 33 |
Eine mit Art. 7 Abs. 1 KRK vergleichbare Regelung ist unterdessen im Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vorgesehen (dazu BBl 1999 S. 5795 ff.; zudem auch RUTH REUSSER, Neuerungen im Adoptionsrecht des Zivilgesetzbuches, in: ZVW 2001 [Sonderausgabe] S. 133 ff., sowie MONIQUE JAMETTI GREINER, Das Haager Adoptionsübereinkommen und seine Umsetzung im schweizerischen Recht, in: ZVW 1997 S. 171 ff.). Art. 30 dieses mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 genehmigten Übereinkommens (BBl 2001 S. 2941 f., vorgesehene SR-Nummer 0.211), das - wie auch die dazu gehörende Ausführungsgesetzgebung (BBl 2001 S. 2908 ff.) - gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz für die Schweiz voraussichtlich Mitte 2002 in Kraft treten soll, lautet wie folgt:
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"1 Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
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2 Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt."
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4.2 Die die Fortpflanzungsmedizin betreffende Verfassungsbestimmung (Art. 24novies Abs. 2 lit. g aBV bzw. die damit übereinstimmende Bestimmung von Art. 119 Abs. 2 lit. g der nachgeführten, auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung) entspricht dem wesentlichen Grundgedanken von Art. 7 Abs. 1 KRK: Danach ist der Zugang einer Person zu den Daten ihrer Abstammung zu gewährleisten (BGE 125 I 257 E. 3c/bb S. 262). ![]() | 37 |
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Bereits in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz hatte der Bundesrat die Ansicht vertreten, dass nunmehr auch dem Adoptivkind im Lichte der Bundesverfassung ein unbedingter Anspruch auf Ausstellung eines Registerauszuges (Art. 138 ZStV) zusteht (dazu CYRIL HEGNAUER, Kann das Adoptivkind Auszüge über den ursprünglichen Eintrag seiner Geburt verlangen, Art. 138 ZStV?, in: ZZW 1988 S. 2 ff., und REUSSER, a.a.O., S. 138; s. im Übrigen auch Art. 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 [SR 235.1]). Im Einzelnen führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang aus (BBl 1996 III 271):
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"Auswirkungen auf das Adoptionsrecht
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Auch im Adoptionsbereich besteht kein Anspruch der leiblichen Eltern auf Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber dem Kind. Das in Art. 268b ZGB verbürgte Adoptionsgeheimnis bezweckt lediglich, Adoptiveltern und -kind vor Einmischung der leiblichen Eltern, aber auch vor Dritten, zu schützen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 ZStV (...) können dem Kind mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde Auszüge oder Abschriften von überdeckten Eintragungen abgegeben werden. Die Praxis ist freilich zurückhaltend. Die Streitfrage, ob das Adoptivkind einen unbedingten Anspruch auf Ausstellung eines Registerauszuges habe oder ob in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen müsse, ist nun im Lichte der Bundesverfassung im ersteren Sinn zu entscheiden. Demnach muss mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung Art. 138 ZStV an Art. 27 FMedG) angepasst werden. ..." ![]() | 41 |
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Dieser Gleichstellung von auf dem Wege der künstlichen Fortpflanzung gezeugten Kindern und Adoptivkindern ist beizupflichten. Es ist nicht zu sehen, weshalb bzw. inwiefern in Bezug auf den Anspruch des Kindes auf Kenntnis der leiblichen Abstammung im Bereich des Adoptionsrechts eine andere, weniger weit gehende Regelung gelten soll als im Bereich der künstlichen Fortpflanzung (vgl. dazu die Ausführungen von REUSSER/SCHWEIZER, a.a.O., S. 605 ff., insb. S. 632 f.). Das Bundesgericht erwog denn auch bereits in BGE 125 I 257 (E. 3c/bb S. 262) eine Gleichstellung des Adoptivkindes, dem das Adoptionsgeheimnis (Art. 268b ZGB) im Hinblick auf die Art. 28 ZGB und Art. 7 Abs. 1 KRK nicht entgegen gehalten werden kann, mit dem auf dem Wege der künstlichen Fortpflanzung gezeugten Kind.
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4.3 Ein Grossteil der Lehre ist schon seit längerer Zeit und mit gewichtigen Gründen der Ansicht, dass dem Adoptivkind bereits nach bisherigem schweizerischen Recht ein unbedingter Anspruch auf Kenntnis seiner leiblichen Eltern bzw. auf einen Auszug über den ursprünglichen Eintrag seiner Geburt (nunmehr gemäss Art. 138 ff. ZStV in der Fassung vom 13. August 1997) zusteht, dies - wie gemäss dem angefochtenen obergerichtlichen Urteil - inzwischen insbesondere auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 KRK (s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O. [Kindesrecht], S. 99, und derselbe, Dürfen dem mündigen Adoptierten die leiblichen Eltern gegen den Willen der Adoptiveltern bekanntgegeben werden?, in: ZVW 1991 S. 101 f.; WOLF, a.a.O., S. 135; SCHWENZER, a.a.O., S. 820; REN9 LOCHER, Persönlichkeitsschutz und Adoptionsgeheimnis, Diss. Zürich 1993, S. 55 ff., insb. S. 68 f. und S. 96; a.M. FRANZ WERRO, Das Adoptionsgeheimnis - Ausgewählte Fragen, in: ZZW 1995 S. 364 ff.; s. zum Ganzen auch die Übersicht von REUSSER/SCHWEIZER, a.a.O., S. 605 ff., und REUSSER, a.a.O., S. 133 ff.). Dieser Anspruch wird mit dem Interesse des Kindes daran begründet, zur eigenen Persönlichkeits- bzw. Identitätsfindung über die eigene biologische Herkunft Kenntnis zu erlangen und damit den Bezug zur eigenen Vergangenheit herstellen zu können (s. Hinweise zur Herkunftsabklärung erwachsener adoptierter Personen, verfasst im Rahmen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden, in: ZVW 1997 S. 247; dazu auch COTTIER, a.a.O. [ZSR], S. 39 ff.; LOCHER, a.a.O., S. 49 f.; WERRO, a.a.O., S. 365; REUSSER, a.a.O., S. 137; vgl. ferner ![]() ![]() | 44 |
Verschiedene europäische Länder kennen eine vergleichbare Rechtslage. So hat in England und Norwegen die adoptierte Person vom 18. Altersjahr, in Deutschland, Österreich und Schweden vom 16. Altersjahr an einen vorbehaltlosen Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern (s. dazu LOCHER, a.a.O., S. 38 ff., und HEGNAUER, a.a.O., ZVW 1991 S. 102).
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"1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat.
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2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.
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3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf Wunsch beratend unterstützt."
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Diese Regelung wird zwar gemäss den Angaben des Bundesamts für Justiz - voraussichtlich zusammen mit dem HAÜ - erst auf den Sommer 2002 in Kraft treten. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kann ihr keine Vorwirkung zukommen (REN9 A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 17 S. 50). Doch können nach der Rechtsprechung Vorarbeiten zu Erlassen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden (BGE 124 II 193 E. 5d S. 201), dies vor allem dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich ![]() ![]() | 50 |
Erwägung 5 | |
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Der Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern kann mit verfassungsrechtlichen Positionen Dritter, namentlich der biologischen Eltern, kollidieren, wie dies denn auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Ein solcher Konflikt zwischen Grundrechtspositionen ist gestützt auf eine Güter- bzw. Interessenabwägung zu lösen (vgl. etwa BGE 126 II 300 E. 5b S. 315; 123 I 152 E. 3b S. 157; 105 Ia 67 E. 4c S. 72; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 47, mit Hinweis auf den bereits erwähnten Entscheid des EGMR i.S. Gaskin, oben E. 3.1). Wie diese Abwägung vorzunehmen, d.h. welcher Grundrechtsposition bei einer derartigen Konkurrenzsituation allenfalls der Vorrang zu ![]() ![]() | 52 |
Im Hinblick auf die einschlägigen Konventionsbestimmungen und den Wertewandel, der in diesem Bereich eingetreten ist, vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe somit - unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht - den Informationsanspruch des Beschwerdegegners nicht zurückzudrängen. Haben aber die Interessen der Mutter (Eltern) an einer Geheimhaltung ihrer Identität hinter den ihrem inzwischen volljährigen Sohn zustehenden Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung in jedem Falle zurückzutreten, so verletzt das angefochtene Urteil weder die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin noch den von ihr zudem angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen zu den näheren, nicht rechtserheblichen Umständen im Zeitpunkt der Zeugung traf und auf ihre Darstellung nicht abstellte.
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Erwägung 6 | |
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In Anbetracht des Streitgegenstandes ist das Verfahren dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend unter Wahrung ihrer Anonymität durchgeführt worden. Da die staatsrechtliche ![]() ![]() ![]() | 55 |
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