Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat, steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungsanspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht werden (BGE 41 II 28; 50 II 219 ff.). Dieser Grundsatz erleidet dort eine Einschränkung, wo alle übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem erwähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes, dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeitserwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber, wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen, besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischenkunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben
Partei sind und solche sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegenteilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs- oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, namentlich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind.