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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Thomas Probst, A. Tschentscher | |||
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37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung |
vom 13. Juli 1937 |
i.S. Looser gegen Hänny. | |
Regeste |
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Erwägungen | |
Der Beklagte, Eigentümer des Hotels Sternen in Unterwasser, übertrug dem klagenden Architekten entsprechend dem Formular Nr. 21 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins für die Erweiterungsbauten am Hotel die folgenden Leistungen : "Skizze, Bauprojekt, Ausführungs- und Detailpläne, Kostenanschlag, Vergebung der Arbeiten und Oberaufsicht, Revision." Damit kontrahierte der Kläger nicht etwa als Unternehmer, d.h. er hatte die Bauarbeiten nicht durch eigene Angestellte vorzunehmen oder mit andern Personen Verträge im eigenen Namen abzuschliessen (in welchem Falle ohne weiteres ein Werkvertrag anzunehmen gewesen wäre). Vielmehr handelte der Kläger ausschliesslich als direkter Stellvertreter des Bauherrn, mit der Massgabe, dass dieser dann auch die Gefahr zu tragen hatte (vgl. über diese Verhältnisse RÜMELIN, Dienstvertrag, Werkvertrag, 1905, S. 154). Es erhebt sich nun vorweg die Frage, wie ein solcher Vertrag rechtlich zu charakterisieren sei.
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Greift man einzelne der hiervor aufgezählten Obliegenheiten des Architekten heraus, um sie gesondert zu behandeln, so kann man sie verschiedenen Vertragsarten unterstellen. Die Herstellung von Skizzen und Bauprojekten, sowie von Ausführungs- und Detailplänen, wird in der Regel der Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag rufen (vgl. auch FICK, Komm. zum OR, Art. 363 N 5 ; BECKER, Art. 363 N 4 f ; OSER-SCHÖNENBERGER, Art. 363 N 19 ; GUHL, Das schweizerische Obligationenrecht, 2. Aufl., S. 197, sowie Appellationshof ![]() ![]() | 2 |
Praktische Erwägungen, insbesondere Zweckmässigkeitsgründe, sprechen zwingend für eine grundsätzlich einheitliche Behandlung des ganzen Vertragsverhältnisses. Denn die einzelnen, auf das nämliche Endziel gerichteten und auch regelmässig gesamthaft honorierten Aufgaben des Architekten hängen untereinander eng zusammen. Wollte man inbezug auf die einzelnen Teilleistungen nebeneinander uneingeschränkt verschiedene Vertragstypen zur Anwendung bringen, so würde das zu ganz unnatürlichen Verhältnissen führen. Was die Parteien mit Wissen und Willen zu einer Einheit zusammengeschlossen haben, dürfte der Richter höchstens dann auseinandernehmen, wenn hiezu eine rechtliche Notwendigkeit vorläge. Das ist indessen nicht der Fall. Die sämtlichen vertraglichen Obliegenheiten des Architekten erschöpfen sich in Arbeitsleistungen, und diese können jedenfalls dem Grundsatze nach ohne Beeinträchtigung der Rechtsstellung des einen oder andern Beteiligten zwangslos demjenigen Vertragstypus über Arbeits- bezw. Dienstleistungen unterworfen werden, der dem gesamten, zusammengefassten Verhältnis am besten entspricht ; dies immerhin mit der Einschränkung, dass dort, ![]() ![]() | 3 |
Unter der Herrschaft des OR von 1881 hatte das Bundesgericht entgeltliche Verträge zwischen einem Bauherrn und einem Architekten über die Entwerfung von Bauplänen, den Abschluss der Verträge mit den Bauunternehmern (als Vertreter der Bauherren), die Bauleitung und die Baubeaufsichtigung als Dienstverträge charakterisiert (vgl. statt vieler: Revue der Gerichtspraxis 16, 129 Nr. 88). Es befand sich damit im Einklang mit der noch heute in Deutschland herrschenden Auffassung (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen 137, 84 und dortige Verweisungen), inbezug auf die allerdings zu bemerken ist, dass für sie Auftrag von vorneherein deshalb nicht in Betracht fällt, weil nach § 662 BGB nur ein unentgeltlicher Auftrag möglich ist. Nun hat aber Art. 319 des ab 1. Januar 1912 geltenden revidierten OR im Gegensatz zum alten OR (Art. 338), wie auch zu § 611 des noch geltenden deutschen BGB, das Anwendungsgebiet des Dienstvertrages nicht unerheblich eingeengt. Es wurde nämlich an die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung persönlicher Dienste die Einschränkung geknüpft, dass sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Somit ist heute das charakteristische Unterscheidungsmerkmal des Dienstvertrages gegenüber andern Verträgen auf Arbeits- bezw. Dienstleistung das Zeitmoment. Dieses spielt jedoch gerade in Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauherrn keine entscheidende Rolle. Allerdings kommt ja natürlicherweise dem Zeitmoment auch hier insofern eine gewisse Bedeutung zu, als die Dienste bis zur Beendigung einer bestimmten Arbeit zu leisten sind. Im Vordergrund steht indessen nicht dieses -- sekundäre -- Zeitmoment, sondern gegenteils der schliessliche Arbeitserfolg, das Arbeitsergebnis. Im Gegensatz zu der ferner ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | 4 |
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